Heft 
(2001) 1
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1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Uni­versität Potsdam im Studiengang Geowissen­schaften, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;

2. die im Fach Geowissenschaften geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise ( LN) über den erfolgreichen Abschluss von Lehrveranstaltungen( 1 LN Einführung in die Geowissenschaften, 3 LN im Fach Geologie, 2 LN im Fach Mineralogie, 1 LN im Fach Geo­physik);

3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in lb der Studienordnung Geowissenschaften vorge­alon schriebenen Studienfachberatung;

4. eine Erklärung des Kandidaten, dass ihm diese Prüfungsordnung und die Prüfungsbestimmun­07 gen im Studiengang Geowissenschaften be­kannt sind;

5. eine Erklärung, ob er bereits eine Diplom­Vorprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hoch­schule im Geltungsbereich des Hochschulrah­mengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsver­fahren befindet.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss Geowissenschaften.

§ 19 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Ge­

samtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausrei­chend" lautet.

§ 20 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung ( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wie­derholung einer bestandenen Fach- oder Teilprü­fung ist nicht zulässig.

( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.

Teil 3 Diplomprüfung

§ 21 Formen der Diplomprüfung

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( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der schriftli­chen Diplomarbeit sowie den in der Regel 4 münd­lichen Fachprüfungen. Prüfungsrelevante Studien­leistungen und schriftliche Prüfungsleistungen im Multiple- choice- Verfahren sind in der Diplomprü­fung nicht möglich.

( 2) Innerhalb der Diplomprüfung Geologie sind 4 mündliche Fachprüfungen abzulegen, die jeweils 30 Minuten, maximal 40 Minuten dauern sollen: a) als Pflichtfächer:

-

-

Allgemeine Geologie,

Regionale und Historische Geologie

b) als jeweils zwei wählbare Wahlpflichtfächer:

-

-

-

Mineralogie

Petrologie

Geophysik

( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten strukturiert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge in den Geowissenschaf­ten sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prü­fungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind durch die Prüfer soweit wie möglich zu defi­nieren, zu begrenzen und den Studierenden bekannt zu geben.

( 4) Die Fachprüfungen können studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prüfungszeiträume eines Semesters ab­genommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prü­fungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Geologie in vollem Umfang nachgewiesen wurden. Die Prüfungen sind vor der Anmeldung zur Dip­lomarbeit abzuschließen. Die Diplomarbeit wird im Laufe des neunten Semesters angefertigt und ist integraler Bestandteil des Studiums.

§ 22 Antrag auf Zulassung zur Diplomprü­fung

( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldeter­mine werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufü­gen:

Die

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