1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Geowissenschaften, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll;
2. die im Fach Geowissenschaften geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise ( LN) über den erfolgreichen Abschluss von Lehrveranstaltungen( 1 LN Einführung in die Geowissenschaften, 3 LN im Fach Geologie, 2 LN im Fach Mineralogie, 1 LN im Fach Geophysik);
3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in lb der Studienordnung Geowissenschaften vorgealon schriebenen Studienfachberatung;
4. eine Erklärung des Kandidaten, dass ihm diese Prüfungsordnung und die Prüfungsbestimmun07 gen im Studiengang Geowissenschaften bekannt sind;
5. eine Erklärung, ob er bereits eine DiplomVorprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es dem Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss Geowissenschaften.
§ 19 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Ge
samtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden vom jeweiligen Prüfer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
§ 20 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung ( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
Teil 3 Diplomprüfung
§ 21 Formen der Diplomprüfung
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( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der schriftlichen Diplomarbeit sowie den in der Regel 4 mündlichen Fachprüfungen. Prüfungsrelevante Studienleistungen und schriftliche Prüfungsleistungen im Multiple- choice- Verfahren sind in der Diplomprüfung nicht möglich.
( 2) Innerhalb der Diplomprüfung Geologie sind 4 mündliche Fachprüfungen abzulegen, die jeweils 30 Minuten, maximal 40 Minuten dauern sollen: a) als Pflichtfächer:
-
-
Allgemeine Geologie,
Regionale und Historische Geologie
b) als jeweils zwei wählbare Wahlpflichtfächer:
-
-
-
Mineralogie
Petrologie
Geophysik
( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten strukturiert werden, in denen das Verständnis des Kandidaten für die größeren Zusammenhänge in den Geowissenschaften sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind durch die Prüfer soweit wie möglich zu definieren, zu begrenzen und den Studierenden bekannt zu geben.
( 4) Die Fachprüfungen können studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prüfungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Geologie in vollem Umfang nachgewiesen wurden. Die Prüfungen sind vor der Anmeldung zur Diplomarbeit abzuschließen. Die Diplomarbeit wird im Laufe des neunten Semesters angefertigt und ist integraler Bestandteil des Studiums.
§ 22 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
Die
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