Heft 
(2001) 2
Seite
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3. Kostengruppe 3:

eb- Klimatisierungskosten

- Kosten des Betriebspersonals

- sonstige laufende Kosten für den Betrieb der ZEIK. Benutzer der Kostengruppe 3 tragen die Selbstkosten des Landes. Die Selbstkosten des Landes beinhalten:

- Amortisation der Investitionskosten für DV- Anlagen und-Geräte, wobei ein Abschreibungssatz von 16 2/3% p.a. anzulegen ist bzw. den Mietpreis ausschließlich der Wartungskosten bis zur Höhe der Investitionen bzw. Mieten, die vom Land finanziert werden.

- Amortisation der Investitionskosten für Gebäude, wobei zwischen klimatisierten und nichtklimatisierten Räumen unterschieden wird.

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ohne

Betriebspersonal

Versorgungszuschlages von 20% bei Beamten.

)- Personalkosten

4. Kostengruppe 4:

einschließlich eines

Benutzer der Kostengruppe 4 haben für die in Anspruch genommenen Leistungen Gebühren zu entrichten, die den Marktpreisen entsprechen und so bemessen sind, dass die Interessenten gewerblicher Recheninstitute nicht unbillig beeinträchtigt lag werden. In der Höhe betragen sie mindestens die Selbstkosten des Landes.

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( 3) Besondere Kosten, die bei Durchführung von einzelnen Aufgaben entstehen, können gesondert berechnet werden.

( 4) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Nutzung. Die Gebühr wird mit der Rechnung fällig.

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§ 3 Schlussbestimmung

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Damit tritt die Gebührenordnung der ZEIK vom 8. Februar 1996( AmBek.UP 1998 S. 10) außer Kraft.

Studierendenschaft

Beitragsordnung der Studierendenschaft der

Universität Potsdam

für das SS 2001 und das WS 2001/2002 Vom 23. Januar 2001

Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat am 23. Januar 2001 folgende Beitragsordnung für die Studierendenschaft beschlossen:"

§ 1 Beitragspflicht

( 1) Die Studierendenschaft der Universität Potsdam erhebt in jedem Semester von allen an der Universität Potsdam direkt immatrikulierten Studenten einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß§ 62 Abs. 4 BbgHG.

( 2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf beurlaubte Studierende, solange diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

§ 2 Beitragshöhe

( 1) Die Beitragshöhe wird auf Grundlage des Haushaltsplans der Studierendenschaft der Universität Potsdam für jeweils zwei aufeinander folgende Semester festgelegt. A

( 2) Die Beitragshöhe für das Sommersemester 2001 und das Wintersemester 2001/2002 beträgt 15,00 DM bzw. 7,67 Euro.

( 3) Die Beiträge können in den angegebenen Werten in DM oder Euro beglichen werden.

Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 24. Januar 2001

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