Heft 
(2001) 7
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§ 11 Schulpraktische Studien

( 1)

Die Schulpraktischen Studien sind obligatori­scher Bestandteil aller Teilstudiengänge im Sinne der Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramts­studiengängen der Universität Potsdam vom 8. Februar 1996 und bilden die schulpraktische Komponente des Studiengangs" Politische Bildung". Sie werden durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbereitet. Ihr erfolgreiches Absolvieren ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung.

( 2)

Das semesterbegleitende fachdidaktische Ta­gespraktikum am Ende des Grundstudiums oder am Beginn des Hauptstudiums mit vor- und nachbereiten­den Veranstaltungen soll den Studierenden Erfahrun­gen unmittelbar im Unterricht ihres Faches ermögli­chen. Sie sollen berufsnah die Umsetzung von Theo­rien und Methoden zur Beschreibung, Analyse und Gestaltung von Schule in der Unterrichtswirklichkeit erleben können.

( 3)

Im Unterrichtspraktikum im Hauptstudium sollen sich die Studierenden mit dem Unterrichtsalltag und dessen Bedingungen an einer Schule, die dem gewählten Lehramt entspricht, vertraut machen. Sie sollen ca. 20 Unterrichtsstunden hospitieren und ca. 8-12 Stunden Unterricht erteilen, zunächst unter Anleitung von Mentoren und dann zunehmend selbständig. Zum Unterrichtspraktikum ist ein Praktikumsbericht vorzulegen.

( 4) Alles weitere regelt regelt die Ordnung für schulpraktische Studien in den Lehramtsstudiengängen vom 8. Februar 1996.

§ 13 In- Kraft- Treten und Übergangsbestimmungen

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Studierende, die ihr Studium nach der Studienordnung für das Fach Politische Bildung an der Universität Potsdam vom 11. Juli 1996 absolvieren und sich beim In- Kraft- Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 in einem Lehramtsstudium befanden, können Ihr Studium und den Vorbereitungsdienst längstens bis zum 31. Dezember 2006 nach den bei der Aufnahme des Studiums oder des Vorbereitungsdienstes geltenden Rechtsvorschriften

abschließen.

die ( 3) Studierende, ihr Studium nach der der Studienordnung für Politische Bildung an Universität Potsdam vom 11. Juli 1996 absolvieren und das Lehramtsstudium nach In- Kraft- Treten des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. unter Juni 1999 aufgenommen haben, können bisher Anrechnung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen ihr Studium nach der neuen Ordnung beenden.

Besondere Prüfungsbestimmungen für die Zwischenprüfung im Lehramtsstudium des Faches Politische Bildung an der Universität Potsdam

Vom 10. Januar 2001

§ 12

Erste Staatsprüfung für das Lehramt Politische Bildung

( 1) Die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen sind erfüllt, wenn

die Zwischenprüfung bestanden wurde;

die entsprechenden Leistungsnachweise im Hauptstudium nach§ 10 erbracht wurden und das Unterrichtspraktikum erfolgreich absolviert wurde.

( 2) Die Staatsprüfung wird vom Landesprüfungsamt des Landes Brandenburg abgenommen.

Der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), am 10. Januar 2001 folgen­de Prüfungsbestimmungen für den Lehramtsstudien­gang Politische Bildung erlassen: ²

§ 1

§2

§ 3

§ 4

2

Geltungsbereich Prüfungsausschuss

Zweck der Prüfung

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen zur Zwi­schenprüfung

' Lehramt für das Fach Politische Bildung bzw. in anderen Bundes­ländern Lehramt für das Fach Sozialkunde/ Gemeinschaftskunde oder Politik

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 8. August 2001

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