Heft 
(2001) 8
Seite
162
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

schriften

Richtlinien zur Förderung behinderter Mit­glieder der Universität Potsdam

Vom 25. Oktober 2001

Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgi­sches Hochschulgesetz) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Richtlinien beschlossen:

Inhaltsübersicht:

Präambel

Abschnitt I

Einstellung und Beschäftigung von Personen mit Behinderung an der Universität Potsdam

1. Einstellung

Ausschreibungsverfahren Bewerbungsverfahren

2. Beschäftigung

Arbeitsplatzgestaltung

Arbeitsumfeld

Arbeitsorganisation

Arbeitszeit

Pflichtverletzungen

3. Spezielle Förderung und Unterstützung

Aus- und Weiterbildung

Gesundheitsförderung und Gesunderhaltung Parkmöglichkeiten

Abschnitt II

Studium und Lehre an der Universität Potsdam

sowie Leben am Hochschulort

1. Herstellung von Chancengleichheit im Studium Stärkung der Studierbarkeit

Beratungsangebot

Bauliche und technische Voraussetzungen

2. Integration in die Hochschule und am Hoch­schulort

Abschnitt III

Behindertenvertretungen an der Universität Pots­

dam

1. Schwerbehindertenvertretung 2. Behindertenbeauftragte

Abschnitt IV

In- Kraft- Treten

Anlage

Präambel

-

***

Im Artikel 12 Abs. 2 der Verfassung des Landes Bran­denburg heißt es wie sinngemäß auch im Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:"... Niemand darf wegen. seiner Behin­derung... bevorzugt oder benachteiligt werden." Die Universität Potsdam hat sowohl als Ausbildungs­und Forschungsstätte als auch als Dienststelle eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber ihren behinderten Mitgliedern und Angehörigen. Als wissenschaftliche Einrichtung fühlt sie sich den Prinzi­pien und Werten der Toleranz und der Achtung von Differenz in besonderer Weise verpflichtet.

Im Sinne integrativer Formen der Zusammenarbeit und des Zusammenlebens ist sie bestrebt, eine erhöhte Sensibilisierung all ihrer Mitglieder für die Belange von Behinderten zu erreichen. Daher bekennt sich die Universität Potsdam zu ihrer gesellschaftlichen Vor­bildfunktion und setzt sich entschlossen für die Integra­tion und Förderung ihrer behinderten Mitglieder und Angehörigen ein. Die Richtlinien' sind Ausdruck der Verpflichtung aller Mitglieder der Universität, die Eingliederung Behinderter in Arbeit und Studium be­sonders zu fördern und legen inneruniversitäre Rege­lungen zur Gewährung der gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleiche fest.

In besonderem Maße bemüht sich die Universität um die Förderung behinderter Studierender und behinder­ter Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchs­

wissenschaftler.

Neben den Leitungs- und Entscheidungsgremien fühlen sich alle Mitglieder und Angehörigen der Universität verpflichtet, diese Richtlinien zu beachten und an ih­rem jeweiligen Arbeitsplatz/ Tätigkeitsfeld mit Leben zu erfüllen.

Die Universität Potsdam strebt in den verschiedenen, nachfolgend genannten Bereichen möglichst integrati­ve Lösungen an, die behindertengerecht und damit möglichst zum Nutzen aller Mitglieder und Angehöri­gen der Universität sind.

Abschnitt I

Einstellung und Beschäftigung von Personen mit Behinderung an der Universität Potsdam

1. Einstellung

Ausschreibungsverfahren

Alle Mitglieder der Universität, die in ihrer dienstli­chen Eigenschaft mit der Einstellung und Beschäfti­gung von Menschen mit Behinderung zuständig sind, verpflichten sich zu prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Bewerberinnen/ Bewerbern besetzt werden können². Dies gilt grundsätzlich für alle Stel­lenbesetzungen( Beamte, Arbeiterinnen/ Arbeiter, An­gestellte, Auszubildende, Wissenschaftliche und Stu­dentische Hilfskräfte, Tutorinnen/ Tutoren) und ge­

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Grundlage für die Erarbeitung dieser Richtlinien sind die im Ein­zelnen im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften und Empfehlun­gen.

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vgl§ 14 Abs. 1 SchwbBAG