I. Rechts- und Verwaltungsvor
schriften
Richtlinien zur Förderung behinderter Mitglieder der Universität Potsdam
Vom 25. Oktober 2001
Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Richtlinien beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Präambel
Abschnitt I
Einstellung und Beschäftigung von Personen mit Behinderung an der Universität Potsdam
1. Einstellung
Ausschreibungsverfahren Bewerbungsverfahren
2. Beschäftigung
Arbeitsplatzgestaltung
Arbeitsumfeld
Arbeitsorganisation
Arbeitszeit
Pflichtverletzungen
3. Spezielle Förderung und Unterstützung
Aus- und Weiterbildung
Gesundheitsförderung und Gesunderhaltung Parkmöglichkeiten
Abschnitt II
Studium und Lehre an der Universität Potsdam
sowie Leben am Hochschulort
1. Herstellung von Chancengleichheit im Studium Stärkung der Studierbarkeit
Beratungsangebot
Bauliche und technische Voraussetzungen
2. Integration in die Hochschule und am Hochschulort
Abschnitt III
Behindertenvertretungen an der Universität Pots
dam
1. Schwerbehindertenvertretung 2. Behindertenbeauftragte
Abschnitt IV
In- Kraft- Treten
Anlage
Präambel
-
***
Im Artikel 12 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg heißt es wie sinngemäß auch im Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:"... Niemand darf wegen. seiner Behinderung... bevorzugt oder benachteiligt werden." Die Universität Potsdam hat sowohl als Ausbildungsund Forschungsstätte als auch als Dienststelle eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht gegenüber ihren behinderten Mitgliedern und Angehörigen. Als wissenschaftliche Einrichtung fühlt sie sich den Prinzipien und Werten der Toleranz und der Achtung von Differenz in besonderer Weise verpflichtet.
Im Sinne integrativer Formen der Zusammenarbeit und des Zusammenlebens ist sie bestrebt, eine erhöhte Sensibilisierung all ihrer Mitglieder für die Belange von Behinderten zu erreichen. Daher bekennt sich die Universität Potsdam zu ihrer gesellschaftlichen Vorbildfunktion und setzt sich entschlossen für die Integration und Förderung ihrer behinderten Mitglieder und Angehörigen ein. Die Richtlinien' sind Ausdruck der Verpflichtung aller Mitglieder der Universität, die Eingliederung Behinderter in Arbeit und Studium besonders zu fördern und legen inneruniversitäre Regelungen zur Gewährung der gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleiche fest.
In besonderem Maße bemüht sich die Universität um die Förderung behinderter Studierender und behinderter Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchs
wissenschaftler.
Neben den Leitungs- und Entscheidungsgremien fühlen sich alle Mitglieder und Angehörigen der Universität verpflichtet, diese Richtlinien zu beachten und an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz/ Tätigkeitsfeld mit Leben zu erfüllen.
Die Universität Potsdam strebt in den verschiedenen, nachfolgend genannten Bereichen möglichst integrative Lösungen an, die behindertengerecht und damit möglichst zum Nutzen aller Mitglieder und Angehörigen der Universität sind.
Abschnitt I
Einstellung und Beschäftigung von Personen mit Behinderung an der Universität Potsdam
1. Einstellung
Ausschreibungsverfahren
Alle Mitglieder der Universität, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft mit der Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung zuständig sind, verpflichten sich zu prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Bewerberinnen/ Bewerbern besetzt werden können². Dies gilt grundsätzlich für alle Stellenbesetzungen( Beamte, Arbeiterinnen/ Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Wissenschaftliche und Studentische Hilfskräfte, Tutorinnen/ Tutoren) und ge
1
Grundlage für die Erarbeitung dieser Richtlinien sind die im Einzelnen im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften und Empfehlungen.
162
2
vgl§ 14 Abs. 1 SchwbBAG