Heft 
(2001) 8
Seite
163
Einzelbild herunterladen

schieht in enger Zusammenarbeit mit dem ortsansässi­gen Arbeitsamt und Fördereinrichtungen im Land Brandenburg.

Der Hinweis" Bewerbungen von Schwerbehinderten werden bei gleicher Eignung bevorzugt" ist bei allen Stellenausschreibungen zu verwenden³. Dies gilt auch für die Ausschreibung von Stellen, die über Drittmittel finanziert werden. Alle Stellenausschreibungen mit dem Verteiler sind der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung zuzuleiten. Bei Nicht­einhaltung können die Schwerbehindertenvertretung und/ oder der Personalrat von ihren Rechten bis hin zur Forderung einer Neuausschreibung Gebrauch machen.

Bewerbungsverfahren

Nach der Erstsichtung von Bewerbungsunterlagen durch das Personaldezernat ist der Schwerbehinderten­vertretung die Information darüber zu geben, ob es schwerbehinderte Bewerberinnen und/ oder Bewerber gibt. Wenn Bewerbungen von Schwerbehinderten vorliegen, ist der Schwerbehindertenvertretung recht­zeitig die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Be­werbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewer­ber auf die jeweilige Stelle zu geben. Geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zu den Vorstellungsgesprächen einzuladen. Bei der Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Be­werber zu Vorstellungsgesprächen sind sowohl die Teilnahme als auch ein der/ dem Behinderten gerechter Verlauf des Gesprächs zu sichern.

Bei Stellenbesetzungsverfahren mit schwerbehinderten Bewerberinnen und/ oder Bewerbern ist die Schwerbe­hindertenvertretung in das Bewerbungsverfahren ein­zubeziehen. Kann sich die Bewerberin/ der Bewerber im Auswahlverfahren nicht durchsetzen, muss die Entscheidung gesondert begründet und von der Schwerbehindertenvertretung mit getragen werden. Die Entscheidung über die Ablehnung muss mit der abge­lehnten Bewerberin/ dem abgelehnten Bewerber erörtert werden. Die Schwerbehindertenvertretung nimmt an der Erörterung teil.

Die Nichtbewerbung, die Nichtzulassung und die Nichteignung/ Ablehnung von Personen mit Behinde­rung ist von der Auswahlkommission nachprüfbar aktenkundig zu machen.

Die spezifischen Anforderungen eines Faches, die räumliche und bauliche Gestaltung oder die materielle und technische Ausstattung eines Arbeitsplatzes dürfen kein Hindernis für die Stellenbesetzung mit Personen mit Behinderung sein. Dies gilt unter der Vorausset­zung, dass ein Nachteilsausgleich objektiv gewährt werden kann. Beratungsangebote und Fördermöglich­keiten der Hauptfürsorgestelle und des Arbeitsamtes

sind zu nutzen.

3 vgl.§ 2 der Dienstvereinbarung" Allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen"

Avgl.§ 14 Abs. 1 SchwbBAG

Beschäftigung

2. Jede schwerbehinderte Arbeitnehmerin/ jeder schwer­behinderte Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeit­geber einen Rechtsanspruch auf eine behinderungsge­rechte Beschäftigung. Dies betrifft die Gestaltung des Arbeitsplatzes, das Arbeitsumfeld, die Arbeitsorganisa­tion und die Arbeitszeit.

Arbeitsplatzgestaltung

Die behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung wird auf Anforderung der Mitarbeiterin/ des Mitarbei­ters und/ oder auf Initiative der Schwerbehindertenver­tretung, der Personalräte und- je nach Zuständigkeit- einer/ eines der beiden Beauftragten des Arbeitgebers überprüft.

An der Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsplät­zen sind neben den genannten Interessenvertretungen bei Bedarf auch Vertreterinnen und Vertreter der Len­kungsgruppe" Gesundheit" der Universität zu beteili­gen. Beratungsangebote und die Fördermöglichkeiten der Hauptfürsorgestelle und des Arbeitsamtes sind zu

nutzen.

Arbeitsumfeld

Die Universität verpflichtet sich, bestehende baurecht­liche Bestimmungen zum behindertengerechten, barrie­refreien Bauen mit Priorität umzusetzen. Durch inten­sive Zusammenarbeit zwischen den verantwortlichen Stellen der Universität und den Gruppen der Behinder­ten( Interessengruppe der Studierenden, Schwerbehin­dertenvertretung, Beauftragte des Arbeitgebers) ist Folgendes zu realisieren:

Jede Sanierung/ jeder Umbau an Gebäuden der Universität stellt eine besondere Gefahrenquelle für behinderte Mitglieder der Universität dar. Vor allem davon betroffene Schwerstbehinderte( Roll­stuhlfahrer, Blinde, Sehbehinderte, Hörgeschädig­te) sind über bevorstehende Baumaßnahmen in ge­eigneter Weise zu informieren.

bei kurzfristig auftretenden Bauarbeiten und Hava­rien ist der vorgenannte besonders gefährdete Per­sonenkreis schnellstens vom Arbeitgeber zu in­formieren und sind geeignete Übergangslösungen anzubieten;

. verändert sich durch Um-, Neu- oder Erweite­rungsbau das unmittelbare Arbeitsumfeld für be­hinderte Mitglieder der Universität, ist bei der Pla­nung, Ausführung und Übergabe die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung und der/ des je­weils zuständigen Beauftragten des Arbeitgebers sicherzustellen;

.

insbesondere sind Stufen, Wege, Rollizugänge durch Schaffung von farblichen Kontrasten her­vorzuheben;

5 vgl.§ 14 Abs. 3 SchwbBAG

6 vgl.§§ 2 und 3 der Dienstvereinbarung" Gesundheitsmanagement"

163