schieht in enger Zusammenarbeit mit dem ortsansässigen Arbeitsamt und Fördereinrichtungen im Land Brandenburg.
Der Hinweis" Bewerbungen von Schwerbehinderten werden bei gleicher Eignung bevorzugt" ist bei allen Stellenausschreibungen zu verwenden³. Dies gilt auch für die Ausschreibung von Stellen, die über Drittmittel finanziert werden. Alle Stellenausschreibungen mit dem Verteiler sind der Schwerbehindertenvertretung und der Personalvertretung zuzuleiten. Bei Nichteinhaltung können die Schwerbehindertenvertretung und/ oder der Personalrat von ihren Rechten bis hin zur Forderung einer Neuausschreibung Gebrauch machen.
Bewerbungsverfahren
Nach der Erstsichtung von Bewerbungsunterlagen durch das Personaldezernat ist der Schwerbehindertenvertretung die Information darüber zu geben, ob es schwerbehinderte Bewerberinnen und/ oder Bewerber gibt. Wenn Bewerbungen von Schwerbehinderten vorliegen, ist der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber auf die jeweilige Stelle zu geben. Geeignete schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zu den Vorstellungsgesprächen einzuladen. Bei der Einladung schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen sind sowohl die Teilnahme als auch ein der/ dem Behinderten gerechter Verlauf des Gesprächs zu sichern.
Bei Stellenbesetzungsverfahren mit schwerbehinderten Bewerberinnen und/ oder Bewerbern ist die Schwerbehindertenvertretung in das Bewerbungsverfahren einzubeziehen. Kann sich die Bewerberin/ der Bewerber im Auswahlverfahren nicht durchsetzen, muss die Entscheidung gesondert begründet und von der Schwerbehindertenvertretung mit getragen werden. Die Entscheidung über die Ablehnung muss mit der abgelehnten Bewerberin/ dem abgelehnten Bewerber erörtert werden. Die Schwerbehindertenvertretung nimmt an der Erörterung teil.
Die Nichtbewerbung, die Nichtzulassung und die Nichteignung/ Ablehnung von Personen mit Behinderung ist von der Auswahlkommission nachprüfbar aktenkundig zu machen.
Die spezifischen Anforderungen eines Faches, die räumliche und bauliche Gestaltung oder die materielle und technische Ausstattung eines Arbeitsplatzes dürfen kein Hindernis für die Stellenbesetzung mit Personen mit Behinderung sein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass ein Nachteilsausgleich objektiv gewährt werden kann. Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten der Hauptfürsorgestelle und des Arbeitsamtes
sind zu nutzen.
3 vgl.§ 2 der Dienstvereinbarung" Allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen"
Avgl.§ 14 Abs. 1 SchwbBAG
Beschäftigung
2. Jede schwerbehinderte Arbeitnehmerin/ jeder schwerbehinderte Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung. Dies betrifft die Gestaltung des Arbeitsplatzes, das Arbeitsumfeld, die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeit.
Arbeitsplatzgestaltung
Die behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung wird auf Anforderung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters und/ oder auf Initiative der Schwerbehindertenvertretung, der Personalräte und- je nach Zuständigkeit- einer/ eines der beiden Beauftragten des Arbeitgebers überprüft.
An der Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsplätzen sind neben den genannten Interessenvertretungen bei Bedarf auch Vertreterinnen und Vertreter der Lenkungsgruppe" Gesundheit" der Universität zu beteiligen. Beratungsangebote und die Fördermöglichkeiten der Hauptfürsorgestelle und des Arbeitsamtes sind zu
nutzen.
Arbeitsumfeld
Die Universität verpflichtet sich, bestehende baurechtliche Bestimmungen zum behindertengerechten, barrierefreien Bauen mit Priorität umzusetzen. Durch intensive Zusammenarbeit zwischen den verantwortlichen Stellen der Universität und den Gruppen der Behinderten( Interessengruppe der Studierenden, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragte des Arbeitgebers) ist Folgendes zu realisieren:
Jede Sanierung/ jeder Umbau an Gebäuden der Universität stellt eine besondere Gefahrenquelle für behinderte Mitglieder der Universität dar. Vor allem davon betroffene Schwerstbehinderte( Rollstuhlfahrer, Blinde, Sehbehinderte, Hörgeschädigte) sind über bevorstehende Baumaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
bei kurzfristig auftretenden Bauarbeiten und Havarien ist der vorgenannte besonders gefährdete Personenkreis schnellstens vom Arbeitgeber zu informieren und sind geeignete Übergangslösungen anzubieten;
. verändert sich durch Um-, Neu- oder Erweiterungsbau das unmittelbare Arbeitsumfeld für behinderte Mitglieder der Universität, ist bei der Planung, Ausführung und Übergabe die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung und der/ des jeweils zuständigen Beauftragten des Arbeitgebers sicherzustellen;
.
insbesondere sind Stufen, Wege, Rollizugänge durch Schaffung von farblichen Kontrasten hervorzuheben;
5 vgl.§ 14 Abs. 3 SchwbBAG
6 vgl.§§ 2 und 3 der Dienstvereinbarung" Gesundheitsmanagement"
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