Heft 
(2001) 8
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die Dienststellenleitung trägt Sorge für die Erar­beitung eines Übersichtsplanes der baulichen Be­schaffenheit der einzelnen Universitätsstandorte ( vor allem der Befahrbarkeit des Geländes) für Rollstuhlfahrer. Dieser Plan ist ständig zu aktuali­sieren und vor allem Studienanfängerinnen und- anfängern und neuen Mitarbeiterinnen und Mitar­beitern in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

Arbeitsorganisation

Um behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und gesundheitliche Schäden zu verhin­dern, kann die Umsetzung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin/ eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf eine andere Stelle und/ oder einen anderen Standort erforderlich sein. Der Rechtsanspruch auf behinde­rungsgerechte Beschäftigung ist mit Priorität umzuset­

zen.

Bei Veränderungen der Arbeitsaufgaben aus dienstli­chen Gründen sind alle sich für die schwerbehinderte Mitarbeiterin/ den schwerbehinderten Mitarbeiter dar­aus ergebenden Konsequenzen deutlich aufzuzeigen bzw. ist der Prozess der Realisierung einer ggf. not­wendigen Umsetzung von Anfang an transparent zu gestalten.

Arbeitszeit

Bei Einstellung und/ oder Umsetzung einer schwerbe­hinderten Mitarbeiterin/ eines schwerbehinderten Mit­arbeiters ist der Zeitraum der Einarbeitung behinderungsgerecht zu gestalten. Wenn es die Behinderung erfordert, ist die Arbeitszeit zu flexi­bilisieren. Das schließt eine Individualisierung der Pausenzeiten ein.

Pflichtverletzungen

Bei Disziplinarangelegenheiten von behinderten Mit­gliedern der Universität ist die Schwerbehindertenver­tretung zu beteiligen. Die Beteiligungsrechte des Per­sonalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

2. Spezielle Förderung und Unterstützung

Aus- und Weiterbildung

Die Universität legt Wert auf die Aus- und Fortbildung ihrer schwerbehinderten Mitglieder sowie auf deren spezifische Informationen über diese Möglichkeiten. Dafür erforderliche Mittel werden nach den haushalts­rechtlichen Möglichkeiten mit Priorität von der Uni­versität zur Verfügung gestellt.

Insbesondere sind bei einem geplanten Arbeitsplatz­wechsel bzw. bei teilweisen Veränderungen der Ar­beitsaufgaben notwendige Weiterbildungsmaßnahmen zu bedenken und zu fördern.

Gesundheitsförderung und Gesunderhaltung Das Zentrum für Hochschulsport bietet integrative Sportkurse und Veranstaltungen an. Zur Planung der Angebote findet einmal im Semester eine Beratung der Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragten des

7 vgl.§ 14 Abs. 3 SchwbBAG

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Arbeitgebers und der Leitung des Zentrums für Hoch­schulsport statt.

Die gesundheitliche Betreuung der behinderten Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter wird durch arbeitsmedizi­nische Untersuchungen unterstützt. Bei den nach Mög­lichkeit regelmäßigen Arbeitsplatzbegehungen finden Gespräche mit den behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über ihren Gesundheitszustand und über ihre Arbeitsbedingungen statt.

Parkmöglichkeiten

Parkflächen, die als Behindertenparkplätze ausgewie­sen sind, sollen zentral gelegen und zugänglich sein und den Bedürfnissen behinderter Mitglieder und An­gehöriger der Universität entsprechen. Sollte nachweis­lich ein erhöhter Bedarf bestehen, werden Möglichkei­ten der Neuschaffung von Behindertenparkplätzen mit Priorität geprüft und umgesetzt. Bei Missbrauch von Behindertenparkplätzen ist die Dienststelle verpflichtet, in geeigneter Weise für Abhilfe zu sorgen.

Abschnitt II

Studium und Lehre an der Universität Potsdam sowie Leben am Hochschulort

Hochschulentwicklung ist zugleich Kulturentwicklung. Die Hochschule als Ort der Vielfalt und Verschieden­heit hat somit die Aufgabe, Begabungen unterschiedli­cher Art zu fördern und zu entwickeln und damit einen Beitrag zur Chancengleichheit zu leisten. Behinderten Studierenden ist in diesem Prozess ein gleichberechtig­ter Platz einzuräumen. Sozialerhebungen des Deut­schen Studentenwerkes belegen, dass das Studium mit Behinderung an deutschen Hochschulen bereits Nor­malität ist. Für die Universität Potsdam ergibt sich daraus die Anforderung, für behinderte Studierende gleichberechtigte Studienmöglichkeiten und Studien­bedingungen zu schaffen. Das schließt die freie Wahl des Studiengangs sowie Studienortes ein.

1. Herstellung von Chancengleichheit im Studium

Stärkung der Studierbarkeit

Im gesamten Studium, insbesondere in Lehrveranstal­tungen und Prüfungen sind die Bedürfnisse behinderter Studierender angemessen zu berücksichtigen.

Die Lehrenden unterstützen das Prinzip der Chancen­gleichheit in Studium und Forschung und stellen sich verstärkt der Aufgabe, behindertengerechte Lehr- und Forschungsmaterialien einzusetzen und didaktische Lehrmethoden anzuwenden, die auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht nehmen.

Die Gewährung eines angemessenen Nachteilsaus­gleichs im Studien- und Prüfungsverlauf ist in allen Satzungen der Universität festzuschreiben. Der Nachteilsausgleich wird aufgrund eines Antrages der/ des Studierenden durch den jeweiligen Prüfungs­ausschuss gewährt. Der Antrag ist zu Beginn bzw. während des Studiums durch die behinderte Studieren­de/ den behinderten Studierenden zu stellen und enthält eine genaue Beschreibung der notwendigen individuel­len Modifizierungen. Als Nachweis dient die Vorlage