die Dienststellenleitung trägt Sorge für die Erarbeitung eines Übersichtsplanes der baulichen Beschaffenheit der einzelnen Universitätsstandorte ( vor allem der Befahrbarkeit des Geländes) für Rollstuhlfahrer. Dieser Plan ist ständig zu aktualisieren und vor allem Studienanfängerinnen und- anfängern und neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
Arbeitsorganisation
Um behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und gesundheitliche Schäden zu verhindern, kann die Umsetzung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin/ eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf eine andere Stelle und/ oder einen anderen Standort erforderlich sein. Der Rechtsanspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung ist mit Priorität umzuset
zen.
Bei Veränderungen der Arbeitsaufgaben aus dienstlichen Gründen sind alle sich für die schwerbehinderte Mitarbeiterin/ den schwerbehinderten Mitarbeiter daraus ergebenden Konsequenzen deutlich aufzuzeigen bzw. ist der Prozess der Realisierung einer ggf. notwendigen Umsetzung von Anfang an transparent zu gestalten.
Arbeitszeit
Bei Einstellung und/ oder Umsetzung einer schwerbehinderten Mitarbeiterin/ eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist der Zeitraum der Einarbeitung behinderungsgerecht zu gestalten. Wenn es die Behinderung erfordert, ist die Arbeitszeit zu flexibilisieren. Das schließt eine Individualisierung der Pausenzeiten ein.
Pflichtverletzungen
Bei Disziplinarangelegenheiten von behinderten Mitgliedern der Universität ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die Beteiligungsrechte des Personalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
2. Spezielle Förderung und Unterstützung
Aus- und Weiterbildung
Die Universität legt Wert auf die Aus- und Fortbildung ihrer schwerbehinderten Mitglieder sowie auf deren spezifische Informationen über diese Möglichkeiten. Dafür erforderliche Mittel werden nach den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten mit Priorität von der Universität zur Verfügung gestellt.
Insbesondere sind bei einem geplanten Arbeitsplatzwechsel bzw. bei teilweisen Veränderungen der Arbeitsaufgaben notwendige Weiterbildungsmaßnahmen zu bedenken und zu fördern.
Gesundheitsförderung und Gesunderhaltung Das Zentrum für Hochschulsport bietet integrative Sportkurse und Veranstaltungen an. Zur Planung der Angebote findet einmal im Semester eine Beratung der Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragten des
7 vgl.§ 14 Abs. 3 SchwbBAG
164
Arbeitgebers und der Leitung des Zentrums für Hochschulsport statt.
Die gesundheitliche Betreuung der behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird durch arbeitsmedizinische Untersuchungen unterstützt. Bei den nach Möglichkeit regelmäßigen Arbeitsplatzbegehungen finden Gespräche mit den behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über ihren Gesundheitszustand und über ihre Arbeitsbedingungen statt.
Parkmöglichkeiten
Parkflächen, die als Behindertenparkplätze ausgewiesen sind, sollen zentral gelegen und zugänglich sein und den Bedürfnissen behinderter Mitglieder und Angehöriger der Universität entsprechen. Sollte nachweislich ein erhöhter Bedarf bestehen, werden Möglichkeiten der Neuschaffung von Behindertenparkplätzen mit Priorität geprüft und umgesetzt. Bei Missbrauch von Behindertenparkplätzen ist die Dienststelle verpflichtet, in geeigneter Weise für Abhilfe zu sorgen.
Abschnitt II
Studium und Lehre an der Universität Potsdam sowie Leben am Hochschulort
Hochschulentwicklung ist zugleich Kulturentwicklung. Die Hochschule als Ort der Vielfalt und Verschiedenheit hat somit die Aufgabe, Begabungen unterschiedlicher Art zu fördern und zu entwickeln und damit einen Beitrag zur Chancengleichheit zu leisten. Behinderten Studierenden ist in diesem Prozess ein gleichberechtigter Platz einzuräumen. Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerkes belegen, dass das Studium mit Behinderung an deutschen Hochschulen bereits Normalität ist. Für die Universität Potsdam ergibt sich daraus die Anforderung, für behinderte Studierende gleichberechtigte Studienmöglichkeiten und Studienbedingungen zu schaffen. Das schließt die freie Wahl des Studiengangs sowie Studienortes ein.
1. Herstellung von Chancengleichheit im Studium
Stärkung der Studierbarkeit
Im gesamten Studium, insbesondere in Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind die Bedürfnisse behinderter Studierender angemessen zu berücksichtigen.
Die Lehrenden unterstützen das Prinzip der Chancengleichheit in Studium und Forschung und stellen sich verstärkt der Aufgabe, behindertengerechte Lehr- und Forschungsmaterialien einzusetzen und didaktische Lehrmethoden anzuwenden, die auf die Bedürfnisse behinderter Studierender Rücksicht nehmen.
Die Gewährung eines angemessenen Nachteilsausgleichs im Studien- und Prüfungsverlauf ist in allen Satzungen der Universität festzuschreiben. Der Nachteilsausgleich wird aufgrund eines Antrages der/ des Studierenden durch den jeweiligen Prüfungsausschuss gewährt. Der Antrag ist zu Beginn bzw. während des Studiums durch die behinderte Studierende/ den behinderten Studierenden zu stellen und enthält eine genaue Beschreibung der notwendigen individuellen Modifizierungen. Als Nachweis dient die Vorlage