Heft 
(2001) 8
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Promotion erfolgen soll. Der Ausschuss arbeitet dabei eng mit dem Promotionsausschuss der betreffenden Fakultät zusammen und unterbreitet insbesondere Vor­schläge für

1.

2.

die Feststellung der Erfüllung der Zulassungs­bedingungen zum Promotionsverfahren, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und Übertragung des Vorsitzes an ein Kommis­sionsmitglied für das betreffende Verfahren.

( 6) Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, als Beobachter an Prüfungen teilzunehmen.

( 7) Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Ver­schwiegenheit verpflichtet.

§6 Lehrpersonal

( 1) Das Lehrpersonal besteht aus den Mitgliedern des Kollegiums mit Ausnahme der studentischen Ver­treter/ innen.

( 2) Darüber hinaus zählen all jene Personen zum Lehrpersonal, deren Lehrangebote im Fach Jüdische Studien in das Vorlesungsverzeichnis aufgenommen werden.

§7 Studentische Fachschaft Jüdische Studien

Die von der Fachschaft Jüdische Studien gewählten studentischen Vertreter/ innen haben das Recht, in der Mitgliederversammlung die studentischen Kandida­ten/ innen für die Wahl der unter den§§ 3 und 4 zu wählenden Kommissionen zu benennen.

Gebührenordnung für die Universitätsbibliothek Potsdam

Vom 25. Oktober 2001

Auf der Grundlage der§§ 2 Abs. 3 und 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), er­lässt der Senat der Universität Potsdam für die Univer­sitätsbibliothek folgende Gebührenordnung: ¹

§ 1 Grundsatz

( 1) Die Benutzung der Bereichs- und Fachbibliotheken der Universitätsbibliothek Potsdam sowie der Biblio­thek des Studienkollegs ist grundsätzlich gebührenfrei.

( 2) Für besondere Leistungen der Universitätsbiblio­thek werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebüh­renordnung erhoben.

§ 2

Grundgebühr

( 1) Personen, die weder Mitglieder der Universität Potsdam noch Mitglieder einer anderen Hochschule in den Bundesländern Brandenburg oder Berlin sind, haben für die Zulassung zur Ausleihe eine jährliche Grundgebühr von 10,- zu zahlen.

( 2) Die Gebühr ermäßigt sich für Schüler, Schwerbe­hinderte, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises auf 2,50.

( 3) Institutionen haben für die Zulassung zur Ausleihe eine jährliche Grundgebühr von 25,- zu zahlen. Dies gilt nicht für Institutionen, die mit der Universität Pots­dam kooperieren.

§3 Fälligkeit und Quittung

( 1) Gebühren sind sofort mit Erbringung der Leistung oder Ablauf der Ausleihfrist fällig.

( 2) Für alle an die Universitätsbibliothek entrichteten Gebühren werden auf Wunsch Quittungen ausgestellt.

§ 4 Ersatz des Bibliotheksbenutzerausweises

Für die erneute Ausstellung eines abhanden gekomme­nen Bibliotheksbenutzerausweises oder für die Abmel­dung bei abhanden gekommenen Bibliotheksbenutzer­ausweis wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,- erhoben.

§ 5 Fernleihe

( 1) Für die Vermittlung von Literatur über den Deut­schen Leihverkehr werden keine Gebühren erhoben.

( 2) Für die Vermittlung von Literatur über den Interna­tionalen Leihverkehr werden je abgegebenen Leih­schein die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.

( 3) Kosten und Gebühren im Deutschen oder Internati­onalen Leihverkehr, die von der gebenden Institution nach der jeweils geltenden Leihverkehrsordnung erho­ben werden, sind vom auftraggebenden Bibliotheksbe­nutzer zu tragen. Dies gilt auch für Kosten, die durch besondere Versendungsformen oder Wertversicherun­gen bei der Versendung der Medien entstehen.

§ 6

( 1)

Leihfristüberschreitung

Bei Überschreitung der Leihfrist werden, ohne dass es einer Mahnung durch die Universitätsbibliothek bedarf, je Medieneinheit und je angefangene 6 Öff­nungstage 2,- Verzugsgebühren erhoben.

( 2) Bei Überschreitung der Leihfrist im Rahmen von Sonderleihfristen werden je Medieneinheit und ange­fangenem Öffnungstag 2,- Verzugsgebühren erhoben.

1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 14. November 2001

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