( 3) Die Höchstgebühr je Medieneinheit beträgt 20,-€.
( 4) Bei bestehenden Zahlungsverpflichtungen, die den Betrag von insgesamt 25,-€ überschreiten, erfolgt eine Sperrung des Bibliotheksbenutzers von der Ausleihe der Universitätsbibliothek.
( 5) Für Mahnungen sind die Auslagen in Höhe der tatsächlich angefallenen Portokosten zu erstatten.
§7 Ersatz und Reparatur von Medien
( 1) Für den Ersatz abhanden gekommener Medien werden entweder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung des Originals, die Kosten eines Nachdrucks oder aber Kosten in Höhe des festgestellten Wertes des Originals zum Zeitpunkt des Verlustes in Rechnung gestellt.
( 2) Bei Beschädigung von Medien werden die Kosten für die Reparatur bzw. Rekonstruktion in Rechnung gestellt.
( 3) Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-€ je Medieneinheit erhoben. Nimmt der Bibliotheksbenutzer die Ersatzbeschaffung selbst vor, beträgt die Bearbeitungsgebühr 5,-€.
( 4) Bearbeitungsgebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn die abhanden gekommenen Medien nachträglich zurückgegeben werden.
§ 8 Vormerkung und Reservierung
Vormerkungen und Reservierungen sind gebührenfrei.
§ 9
Auskünfte
( 1) Für schriftliche Auskünfte, insbesondere Literaturzusammenstellungen und bibliographische Ermittlungen, werden nach Arbeitszeitaufwand und Personaleinsatz je angefangene 30 Minuten 20,-€ in Rechnung gestellt.
( 2) Auskünfte, die einen Arbeitszeitaufwand von weniger als 15 Minuten erfordern, sind gebührenfrei.
§ 10 Auftragsrecherche
Für die Auftragsrecherche in Online- Datenbanken externer, kommerzieller Hosts sind die der Universitätsbibliothek dafür in Rechnung gestellten Kosten für die Einzelrecherche zu erstatten. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe des§ 9 Abs. 1.
§ 11 Leistungen der Abteilung Publikationen
Für Leistungen der Abteilung Publikationen werden die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
§ 12 Gebührenfreiheit für Mitglieder der Universität Potsdam
( 1) Für Mitglieder der Universität Potsdam sind die in §§ 9, 11 genannten Leistungen kostenlos. Die Bearbeitungsgebühr nach§ 10 Satz 2 wird nicht erhoben.
( 2) Für Angehörige mit der Universität Potsdam kooperierender Einrichtungen werden die Leistungen der Abteilung Publikationen mit den Sachkosten in Rechnung gestellt.
§ 13 Auslagenersatz
Auslagen( wie z.B. Versand- und Zustellungsentgelte), die durch vom Bibliotheksbenutzer verursachte oder in Auftrag gegebene besondere Leistungen im Sinne dieser Gebührenordnung entstehen, sind zu erstatten.
§ 14 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Gebühren, Kosten und Auslagen können unter Beachtung des§ 59 Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 15 Vollstreckung
Bei Zahlungsverzug werden Gebühren, Kosten und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg beigetrieben.
§ 16 In- Kraft- Treten
Die Gebührenordnung der Universitätsbibliothek tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt§ 5( Bibliotheksgebühren) der Gebührenordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993 außer Kraft.
Satzung
zur Änderung der Ordnung für Intensivkurse in Deutsch als Fremdsprache der Universität Potsdam
Vom 25. Oktober 2001
Auf Grund des§ 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBI I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam vom 25. Oktober 2001 folgende Satzung erlassen:
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