Heft 
(2001) 8
Seite
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( 3) Die Höchstgebühr je Medieneinheit beträgt 20,-.

( 4) Bei bestehenden Zahlungsverpflichtungen, die den Betrag von insgesamt 25,- überschreiten, erfolgt eine Sperrung des Bibliotheksbenutzers von der Ausleihe der Universitätsbibliothek.

( 5) Für Mahnungen sind die Auslagen in Höhe der tatsächlich angefallenen Portokosten zu erstatten.

§7 Ersatz und Reparatur von Medien

( 1) Für den Ersatz abhanden gekommener Medien werden entweder die Kosten für eine Ersatzbeschaf­fung des Originals, die Kosten eines Nachdrucks oder aber Kosten in Höhe des festgestellten Wertes des Originals zum Zeitpunkt des Verlustes in Rechnung gestellt.

( 2) Bei Beschädigung von Medien werden die Kosten für die Reparatur bzw. Rekonstruktion in Rechnung gestellt.

( 3) Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,- je Medieneinheit erhoben. Nimmt der Bib­liotheksbenutzer die Ersatzbeschaffung selbst vor, beträgt die Bearbeitungsgebühr 5,-.

( 4) Bearbeitungsgebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn die abhanden gekommenen Medien nach­träglich zurückgegeben werden.

§ 8 Vormerkung und Reservierung

Vormerkungen und Reservierungen sind gebührenfrei.

§ 9

Auskünfte

( 1) Für schriftliche Auskünfte, insbesondere Literatur­zusammenstellungen und bibliographische Ermittlun­gen, werden nach Arbeitszeitaufwand und Personalein­satz je angefangene 30 Minuten 20,- in Rechnung gestellt.

( 2) Auskünfte, die einen Arbeitszeitaufwand von weni­ger als 15 Minuten erfordern, sind gebührenfrei.

§ 10 Auftragsrecherche

Für die Auftragsrecherche in Online- Datenbanken externer, kommerzieller Hosts sind die der Universi­tätsbibliothek dafür in Rechnung gestellten Kosten für die Einzelrecherche zu erstatten. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr nach Maßgabe des§ 9 Abs. 1.

§ 11 Leistungen der Abteilung Publikationen

Für Leistungen der Abteilung Publikationen werden die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.

§ 12 Gebührenfreiheit für Mitglieder der Univer­sität Potsdam

( 1) Für Mitglieder der Universität Potsdam sind die in §§ 9, 11 genannten Leistungen kostenlos. Die Bearbei­tungsgebühr nach§ 10 Satz 2 wird nicht erhoben.

( 2) Für Angehörige mit der Universität Potsdam koope­rierender Einrichtungen werden die Leistungen der Abteilung Publikationen mit den Sachkosten in Rech­nung gestellt.

§ 13 Auslagenersatz

Auslagen( wie z.B. Versand- und Zustellungsentgelte), die durch vom Bibliotheksbenutzer verursachte oder in Auftrag gegebene besondere Leistungen im Sinne dieser Gebührenordnung entstehen, sind zu erstatten.

§ 14 Stundung, Niederschlagung, Erlass

Gebühren, Kosten und Auslagen können unter Beach­tung des§ 59 Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung gestun­det, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 15 Vollstreckung

Bei Zahlungsverzug werden Gebühren, Kosten und Auslagen im Verwaltungszwangsverfahren nach Maß­gabe der Regelungen des Verwaltungsvollstreckungs­gesetzes des Landes Brandenburg beigetrieben.

§ 16 In- Kraft- Treten

Die Gebührenordnung der Universitätsbibliothek tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt§ 5( Bibliotheksgebühren) der Gebüh­renordnung der Universität Potsdam vom 19. April 1993 außer Kraft.

Satzung

zur Änderung der Ordnung für Intensiv­kurse in Deutsch als Fremdsprache der Universität Potsdam

Vom 25. Oktober 2001

Auf Grund des§ 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgi­sches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBI I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam vom 25. Oktober 2001 folgende Satzung erlassen:

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