Artikel 1
Die Ordnung für Intensivkurse in Deutsch als Fremdsprache der Universität Potsdam vom 27. Juli 1995 ( AmBek UP 1995 S. 96) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, Für die Teilnahme an der Zulassungsprüfung ist ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau der Mittelstufe I zu erbringen."
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Satzung des Menschen RechtsZentrums( MRZ) der Universität Potsdam
Vom 22. November 2001
Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam auf seiner Sitzung am 22. November 2001 folgende Satzung für das MenschenRechtsZentrum( MRZ) beschlossen:
§ 1 Rechtsstellung
Das Menschenrechtszentrum( MRZ) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.
§ 2
2. Das MRZ bietet Wissenschaftlern unterschiedlicher Disziplinen der Universität Potsdam und anderer nationaler oder internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen Möglichkeiten zum wissenschaftlichen Austausch und zur Kooperation im Bereich von Forschung und Lehre und strebt von sich aus eine solche Zusammenarbeit an. Ein Schwerpunkt ist der ständige Austausch mit internationalen Einrichtungen des Menschenrechtsschutzes, insbesondere des Europarates und der Vereinten Nationen. Das MRZ steht zur Politikberatung zur Verfügung.
3. Das MRZ fördert auch über die wissenschaftliche Arbeit im engeren Sinne hinaus die Menschenrechtskultur im Land Brandenburg und in ganz Deutschland. Zu diesem Zweck können Fortbildungsveranstaltungen, zum Beispiel für Lehrer, Rechtsanwälte, Polizei und Verwaltungsbeamte durchgeführt, Vorträge in Schulen und Behörden organisiert und Arbeitskontakte mit Nichtregierungsorganisationen, die auf dem Gebiet der Menschenrechte arbeiten, aufgenommen werden.
4. Das MRZ gibt eine eigene Schriftenreihe und sonstige Publikationen im Rahmen seines Aufgabenbereiches heraus.
§3
Organisationsstruktur
( 1) Dem MRZ gehören an:
• die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitabeiter und Hilfskräfte,
• Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Aufgaben Leistungen im Rahmen des MRZ erbringen, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, die vom MRZ zur zeitweisen Mitarbeit eingeladen worden sind.
( 2) Das MRZ verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufgaben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.
Aufgaben
( 1) Das MRZ ist interdisziplinär angelegt. Im Rahmen der Universität Potsdam dient es der Forschung, Lehre und Weiterbildung auf dem Gebiet der Menschenrechte.
( 2) Aufgaben und Ziele des Zentrums sind insbesonde
re:
1. Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Menschenrechte im Kontext des Problems gerechter Ordnung. Hierzu sammelt es die einschlägigen Dokumente, Literatur und Rechtsprechung und macht sie Nutzern zugänglich( Präsenzbibliothek). Das MRZ veranstaltet Fachtagungen und organisiert Lehrveranstaltungen zu menschenrechtlichen The
men.
§ 4 Leitung
( 1) Das MRZ wird von zwei Personen( Vorstand) geführt, die Inhaber von Professuren mit einem besonderen Schwerpunkt im Bereich Menschenrechte sind. Dem Vorstand muss eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtswissenschaft angehören.
( 2) Der Vorstand wird auf der Basis einer Empfehlung des MRZ auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.
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