Heft 
(2001) 8
Seite
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Artikel 1

Die Ordnung für Intensivkurse in Deutsch als Fremd­sprache der Universität Potsdam vom 27. Juli 1995 ( AmBek UP 1995 S. 96) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

,, Für die Teilnahme an der Zulassungsprüfung ist ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau der Mittelstufe I zu erbringen."

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Satzung des Menschen RechtsZentrums( MRZ) der Universität Potsdam

Vom 22. November 2001

Aufgrund des§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgi­sches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Senat der Universität Potsdam auf seiner Sitzung am 22. November 2001 folgende Satzung für das Menschen­RechtsZentrum( MRZ) beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung

Das Menschenrechtszentrum( MRZ) ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß§ 75 Abs. 2 Satz 2 BbgHG.

§ 2

2. Das MRZ bietet Wissenschaftlern unterschiedlicher Disziplinen der Universität Potsdam und anderer nationaler oder internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen Möglichkeiten zum wissenschaftli­chen Austausch und zur Kooperation im Bereich von Forschung und Lehre und strebt von sich aus eine solche Zusammenarbeit an. Ein Schwerpunkt ist der ständige Austausch mit internationalen Ein­richtungen des Menschenrechtsschutzes, insbeson­dere des Europarates und der Vereinten Nationen. Das MRZ steht zur Politikberatung zur Verfügung.

3. Das MRZ fördert auch über die wissenschaftliche Arbeit im engeren Sinne hinaus die Menschen­rechtskultur im Land Brandenburg und in ganz Deutschland. Zu diesem Zweck können Fortbil­dungsveranstaltungen, zum Beispiel für Lehrer, Rechtsanwälte, Polizei und Verwaltungsbeamte durchgeführt, Vorträge in Schulen und Behörden organisiert und Arbeitskontakte mit Nichtregie­rungsorganisationen, die auf dem Gebiet der Men­schenrechte arbeiten, aufgenommen werden.

4. Das MRZ gibt eine eigene Schriftenreihe und sons­tige Publikationen im Rahmen seines Aufgabenbereiches heraus.

§3

Organisationsstruktur

( 1) Dem MRZ gehören an:

die ihm zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mita­beiter und Hilfskräfte,

Mitglieder/ Angehörige der Universität, die neben oder im Zusammenhang mit ihren originären Auf­gaben Leistungen im Rahmen des MRZ erbringen, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, die vom MRZ zur zeitweisen Mitarbeit eingeladen worden sind.

( 2) Das MRZ verfügt zur Wahrnehmung seiner Aufga­ben über eigene personelle, finanzielle und sächliche Mittel.

Aufgaben

( 1) Das MRZ ist interdisziplinär angelegt. Im Rahmen der Universität Potsdam dient es der Forschung, Lehre und Weiterbildung auf dem Gebiet der Menschenrech­te.

( 2) Aufgaben und Ziele des Zentrums sind insbesonde­

re:

1. Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Men­schenrechte im Kontext des Problems gerechter Ordnung. Hierzu sammelt es die einschlägigen Do­kumente, Literatur und Rechtsprechung und macht sie Nutzern zugänglich( Präsenzbibliothek). Das MRZ veranstaltet Fachtagungen und organisiert Lehrveranstaltungen zu menschenrechtlichen The­

men.

§ 4 Leitung

( 1) Das MRZ wird von zwei Personen( Vorstand) ge­führt, die Inhaber von Professuren mit einem besonde­ren Schwerpunkt im Bereich Menschenrechte sind. Dem Vorstand muss eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtswissenschaft angehören.

( 2) Der Vorstand wird auf der Basis einer Empfehlung des MRZ auf Vorschlag des Senats von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich.

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