Heft 
(2001) 8
Seite
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( 3) Ein für die Dauer von zwei Jahren bestelltes Mit­glied des Vorstandes nach Absatz 1 führt die Geschäfte des MRZ.

( 4) Die geschäftsführende Direktorin oder der ge­schäftsführende Direktor vertritt das MRZ. Sie oder er ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechen­schaftspflichtig. Sie oder er erstattet gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des MRZ.

( 5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des MRZ, soweit in dieser Sat­zung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.

§ 5 Wissenschaftlicher Beirat

( 2)

( 1) Der wissenschaftliche Beirat kann gegenüber dem Vorstand Empfehlungen zu Zielen und Strategien der Entwicklung des Zentrums, Forschungsthemen, wis­senschaftlichen Tagungen und Weiterbildungsveran­staltungen abgeben. Er dient ferner der Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen außerhalb der Uni­

versität.

( 2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zwölf vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellten regulären Mitgliedern. Bei diesen soll es sich hälftig um Angehörige der Universität Potsdam han­deln, die in besonderer Weise auf dem Gebiet der Men­schenrechte forschen und lehren. Die andere Hälfte besteht aus Repräsentanten des öffentlichen Lebens, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit Menschen­rechtsfragen befasst sind.

( 3) Der Vorstand kann verdienten ehemaligen Mitglie­dern des Beirates die Ehrenmitgliedschaft im Beirat auf unbefristete Zeit antragen. Ein Beiratsmitglied ehren­halber ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

( 4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

( 5) Der wissenschaftliche Beirat tritt mindestens ein­mal im Jahr zusammen. Die geschäftsführende Direk­torin oder der geschäftsführende Direktor und das andere Vorstandsmitglied nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§6 In- Kraft- Treten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Promotionsordnung

der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 11. Oktober 2001

Gemäß§ 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hoch­schulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung erlassen":

Inhaltsverzeichnis

§ 1 § 2

တာ

123

§ 3

§ 4

56

784

Promotionsrecht

Promotionsausschuss

Annahme als Doktorand/ Doktorandin, Zu­lassung zum Promotionsstudium

Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfah­

rens

Eröffnung des Promotionsverfahrens

Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren Dissertation

Prüfungskommission

Begutachtung der Dissertation

Entscheidung über die Dissertation

85

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

Mündliche Prüfung

§ 12

§ 13

Ermittlung der Promotionsleistung und Be­kanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 14

§ 15

Ablieferungspflicht

§ 16

Vollzug der Promotion

§ 17

Ungültigkeit der Promotion

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

Anhang

Veröffentlichung der Dissertation

Publikationsformen

Entziehung des Doktorgrades

Ehrenpromotion

Öffnungsklausel

In- Kraft- Treten/ Außer- Kraft- Treten

§ 1 Promotionsrecht

( 1) Die Humanwissenschaftliche Fakultät der Uni­versität Potsdam verleiht aufgrund einer Dissertation oder einer gleichwertigen Leistung im Sinne von§ 7 Abs. 4 und einer bestandenen mündlichen Prüfung den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philoso­phie( Dr. phil.).

( 2) Die Promotionsfächer der Humanwissenschaft­lichen Fakultät sind im Anhang aufgeführt.

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Bestätigt mit Schreiben des Rektors vom 23.11.2001

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