( 3) Ein für die Dauer von zwei Jahren bestelltes Mitglied des Vorstandes nach Absatz 1 führt die Geschäfte des MRZ.
( 4) Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor vertritt das MRZ. Sie oder er ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten in Personal- und Haushaltsangelegenheiten rechenschaftspflichtig. Sie oder er erstattet gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich Bericht über die Arbeit des MRZ.
( 5) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des MRZ, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.
§ 5 Wissenschaftlicher Beirat
( 2)
( 1) Der wissenschaftliche Beirat kann gegenüber dem Vorstand Empfehlungen zu Zielen und Strategien der Entwicklung des Zentrums, Forschungsthemen, wissenschaftlichen Tagungen und Weiterbildungsveranstaltungen abgeben. Er dient ferner der Förderung der Zusammenarbeit mit Institutionen außerhalb der Uni
versität.
( 2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zwölf vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellten regulären Mitgliedern. Bei diesen soll es sich hälftig um Angehörige der Universität Potsdam handeln, die in besonderer Weise auf dem Gebiet der Menschenrechte forschen und lehren. Die andere Hälfte besteht aus Repräsentanten des öffentlichen Lebens, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit Menschenrechtsfragen befasst sind.
( 3) Der Vorstand kann verdienten ehemaligen Mitgliedern des Beirates die Ehrenmitgliedschaft im Beirat auf unbefristete Zeit antragen. Ein Beiratsmitglied ehrenhalber ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 5) Der wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor und das andere Vorstandsmitglied nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§6 In- Kraft- Treten
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Promotionsordnung
der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 11. Oktober 2001
Gemäß§ 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung erlassen":
Inhaltsverzeichnis
§ 1 § 2
တာ တ
123
§ 3
§ 4
တ တ
56
784
Promotionsrecht
Promotionsausschuss
Annahme als Doktorand/ Doktorandin, Zulassung zum Promotionsstudium
Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfah
rens
Eröffnung des Promotionsverfahrens
Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren Dissertation
Prüfungskommission
Begutachtung der Dissertation
Entscheidung über die Dissertation
85
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Mündliche Prüfung
§ 12
§ 13
Ermittlung der Promotionsleistung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 14
§ 15
Ablieferungspflicht
§ 16
Vollzug der Promotion
§ 17
Ungültigkeit der Promotion
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Anhang
Veröffentlichung der Dissertation
Publikationsformen
Entziehung des Doktorgrades
Ehrenpromotion
Öffnungsklausel
In- Kraft- Treten/ Außer- Kraft- Treten
§ 1 Promotionsrecht
( 1) Die Humanwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht aufgrund einer Dissertation oder einer gleichwertigen Leistung im Sinne von§ 7 Abs. 4 und einer bestandenen mündlichen Prüfung den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie( Dr. phil.).
( 2) Die Promotionsfächer der Humanwissenschaftlichen Fakultät sind im Anhang aufgeführt.
1
Bestätigt mit Schreiben des Rektors vom 23.11.2001
171