Heft 
(2001) 8
Seite
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§ 2 Promotionsausschuss

( 1) Der Promotionsausschuss ist für die Prüfung der Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion sowie für die Durchführung des Promotionsverfahrens zu­ständig.

( 2) Der Promotionsausschuss besteht aus fünf Mit­gliedern der Humanwissenschaftlichen Fakultät, die promoviert sein müssen, und wird vom Fakultätsrat gewählt. Vier der Mitglieder müssen eine Professur innehaben oder habilitiert sein, das fünfte Mitglied ist Mitglied der Universität im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 7 der Grundordnung der Hochschule. Es muss promoviert sein. Für jedes Mitglied wird ein Stellver­treter gewählt.

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( 3) Der Promotionsausschuss überträgt einem Mitglied den Vorsitz. Dieses Mitglied muss eine Professur inne­haben oder habilitiert sein. Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschus­ses und kann von diesem das Recht übertragen be­kommen, weitere Entscheidungen im Namen des Pro­motionsausschusses zu treffen. Die Amtszeit der Mit­glieder des Promotionsausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§3 Annahme als Doktorand/ Doktorandin

( 1) Vor einer Eröffnung des Promotionsverfahrens(§ 4) kann ein Antrag auf Annahme als Doktorand/ Dok­torandin gestellt werden. Der Antrag auf Annahme als Doktorand/ Doktorandin ist schriftlich an das vor­sitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu rich­ten.

( 2) Voraussetzungen für die Annahme sind:

1.

2.

ein wissenschaftliches Studium an einer Universi­tät oder gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mind. acht Semestern mit abschließender akademischer Prüfung( Magister, Master, Diplom) bzw. einem entsprechenden be­rufsqualifizierenden Abschluss( z.B. Staatsex­amen). Eine Promotion in Psychologie setzt ein Diplom oder Diplomäquivalent im Fach voraus.

darüber hinaus eine ausreichende Beherrschung der deutschen oder englischen Sprache in Wort und Schrift.

( 3) Über die Anerkennung ausländischer Bildungs­abschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsaus­schuss im Einvernehmen mit Fachvertretern. Der Fa­kultätsrat kann durch Beschluss die Gleichwertigkeit spezifischer ausländischer Bildungsabschlüsse feststel­len.

( 4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2;

2. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Disser­tation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeits­zieles, oder der Antrag auf Zuteilung eines Dissertationsthemas;

3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person, dass sie die Betreu­ung übernimmt, oder ein Antrag auf Beiordnung ei­ner betreuenden Person. Deren Einverständnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Promotionsaus­schusses eingeholt. Ist die vorgesehene Person zur Betreuung nicht bereit, kann das Einverständnis ei­ner anderen zur Betreuung berechtigten Person eingeholt werden.

( 5) Zur Betreuung berechtigt sind Mitglieder der Fakul­tät, die eine Professur innehaben oder habilitiert sind. Aus Altersgründen ausgeschiedene Mitglieder der Fakultät verlieren das Betreuungsrecht nicht.

( 6) Die Annahme als Doktorand/ Doktorandin erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuss; eine Ab­lehnung des Antrags bedarf einer Begründung. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und eine Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen werden kann.

( 7) Über die Bestimmungen in Absatz 2 hinausgehend können Personen als Doktoranden genommen werden, die ein Hochschulstudium mit einem Mindestprädikat von ,, gut" mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit abschließender akademischer Prüfung( Bachelor) bzw. entsprechendem berufs­qualifizierenden Abschluss absolviert haben, und für deren angestrebtes Promotionsfach an der Humanwis­senschaftlichen Fakultät ein genehmigter Promotions­studiengang angeboten wird, dessen Prüfungs- und Studienordnung den Erwerb von dem Mastergrad äqui­valenten Qualifikationen garantieren. Näheres regelt die Studienordnung zum jeweiligen Promotions­studiengang. Bei Vorliegen einer Promotionsstudien­ordnung und eines strukturierten Lehrprogramms be­trägt die Regeldauer des Promotionsstudiums 3 Jahre bzw. inklusive einem Vorbereitungsjahr 4 Jahre.

( 8) Über die Bestimmungen in Absatz 2 hinausgehend können Personen als Doktoranden ins Promotions­studium aufgenommen werden, die ein Fachhochschul­studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit einem Mindestprädikat von gut absolviert haben. Diese Zulassung kann von der Aufla­ge abhängig gemacht werden, dass vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens ergänzende Studienleistun­gen erfolgreich absolviert werden. Über solche Aufla­gen entscheidet der Promotionsausschuss. Der Fakul­tätsrat kann für die einzelnen Promotionsfächer gene­relle Regeln über zusätzliche Studienleistungen von Fachhochschulabsolventen bzw. Fachhochschulabsol­

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