§ 2 Promotionsausschuss
( 1) Der Promotionsausschuss ist für die Prüfung der Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion sowie für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständig.
( 2) Der Promotionsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der Humanwissenschaftlichen Fakultät, die promoviert sein müssen, und wird vom Fakultätsrat gewählt. Vier der Mitglieder müssen eine Professur innehaben oder habilitiert sein, das fünfte Mitglied ist Mitglied der Universität im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 7 der Grundordnung der Hochschule. Es muss promoviert sein. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt.
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( 3) Der Promotionsausschuss überträgt einem Mitglied den Vorsitz. Dieses Mitglied muss eine Professur innehaben oder habilitiert sein. Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses und kann von diesem das Recht übertragen bekommen, weitere Entscheidungen im Namen des Promotionsausschusses zu treffen. Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§3 Annahme als Doktorand/ Doktorandin
( 1) Vor einer Eröffnung des Promotionsverfahrens(§ 4) kann ein Antrag auf Annahme als Doktorand/ Doktorandin gestellt werden. Der Antrag auf Annahme als Doktorand/ Doktorandin ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.
( 2) Voraussetzungen für die Annahme sind:
1.
2.
ein wissenschaftliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mind. acht Semestern mit abschließender akademischer Prüfung( Magister, Master, Diplom) bzw. einem entsprechenden berufsqualifizierenden Abschluss( z.B. Staatsexamen). Eine Promotion in Psychologie setzt ein Diplom oder Diplomäquivalent im Fach voraus.
darüber hinaus eine ausreichende Beherrschung der deutschen oder englischen Sprache in Wort und Schrift.
( 3) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit Fachvertretern. Der Fakultätsrat kann durch Beschluss die Gleichwertigkeit spezifischer ausländischer Bildungsabschlüsse feststellen.
( 4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 2;
2. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitszieles, oder der Antrag auf Zuteilung eines Dissertationsthemas;
3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person, dass sie die Betreuung übernimmt, oder ein Antrag auf Beiordnung einer betreuenden Person. Deren Einverständnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses eingeholt. Ist die vorgesehene Person zur Betreuung nicht bereit, kann das Einverständnis einer anderen zur Betreuung berechtigten Person eingeholt werden.
( 5) Zur Betreuung berechtigt sind Mitglieder der Fakultät, die eine Professur innehaben oder habilitiert sind. Aus Altersgründen ausgeschiedene Mitglieder der Fakultät verlieren das Betreuungsrecht nicht.
( 6) Die Annahme als Doktorand/ Doktorandin erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuss; eine Ablehnung des Antrags bedarf einer Begründung. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und eine Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen werden kann.
( 7) Über die Bestimmungen in Absatz 2 hinausgehend können Personen als Doktoranden genommen werden, die ein Hochschulstudium mit einem Mindestprädikat von ,, gut" mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit abschließender akademischer Prüfung( Bachelor) bzw. entsprechendem berufsqualifizierenden Abschluss absolviert haben, und für deren angestrebtes Promotionsfach an der Humanwissenschaftlichen Fakultät ein genehmigter Promotionsstudiengang angeboten wird, dessen Prüfungs- und Studienordnung den Erwerb von dem Mastergrad äquivalenten Qualifikationen garantieren. Näheres regelt die Studienordnung zum jeweiligen Promotionsstudiengang. Bei Vorliegen einer Promotionsstudienordnung und eines strukturierten Lehrprogramms beträgt die Regeldauer des Promotionsstudiums 3 Jahre bzw. inklusive einem Vorbereitungsjahr 4 Jahre.
( 8) Über die Bestimmungen in Absatz 2 hinausgehend können Personen als Doktoranden ins Promotionsstudium aufgenommen werden, die ein Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit einem Mindestprädikat von„ gut“ absolviert haben. Diese Zulassung kann von der Auflage abhängig gemacht werden, dass vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens ergänzende Studienleistungen erfolgreich absolviert werden. Über solche Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss. Der Fakultätsrat kann für die einzelnen Promotionsfächer generelle Regeln über zusätzliche Studienleistungen von Fachhochschulabsolventen bzw. Fachhochschulabsol
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