Heft 
(2001) 8
Seite
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ventinnen erlassen. Bei der Festlegung zusätzlicher Studienleistungen im Einzelfalle und als generelle Regelung sollen die fachlich zuständigen Fachhoch­schulen des Landes gehört werden. Zusätzliche Stu­dienleistungen müssen innerhalb von zwei Semestern erbracht werden können, und dürfen die Erlangung eines Hochschulabschlusses oder gleichwertige Anfor­derungen nicht umfassen.

§ 4

Antrag auf Eröffnung des Promotions­verfahrens

( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsver­fahrens zum Dr. phil. ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.

( 2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotions­verfahrens sind beizufügen:

1. eine Erklärung, für welches Fach die Promotion angestrebt wird;

2. ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt;

3. der Nachweis über das Vorliegen der in§ 3 Abs. 2 Nr. 1 geforderten Voraussetzungen für die Annah­me als Doktorand, oder der Nachweis über das Vor­liegen der in§ 3 Abs. 7 genannten Voraussetzungen und die Erfüllung der in den Ordnungen für den je­weiligen Promotionsstudiengang spezifizierten An­forderungen, oder der Nachweis über das Vorliegen der in§ 3 Abs. 8 genannten Voraussetzungen und die Erfüllung der nach§ 3 Abs. 8 geforderten zu­sätzlichen Studienleistungen. Sofern eine Annahme als Doktorand/ Doktorandin nach§ 3 vorausgegan­gen ist, ist im Antrag auf die erfolgte Annahme hin­zuweisen;

4. eine Erklärung, ob die beantragende Person an einer anderen Hochschule ein Promotionsverfahren er­öffnet hat;

5. die Dissertation in vier gebundenen oder gehefteten Kopien;

6. jeweils eine maximal 10 Seiten umfassende Zusam­menfassung der Dissertation mit ihrer Fragestellung und wesentlichen Ergebnissen in deutscher und englischer Sprache. Die antragstellende Person hat zu bestätigen, dass im Falle des erfolgreichen Ab­schlusses des Promotionsverfahrens die Fakultät diese Zusammenfassungen veröffentlichen kann; 7. eine Erklärung, dass die Arbeit selbständig und ohne unzulässige Hilfe Dritter verfasst wurde und bei der Abfassung nur die in der Dissertation ange­gebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich o- der inhaltlich übernommenen Stellen als solche ge­kennzeichnet wurden;

8. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einer anderen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule zur Begutachtung im Rahmen eines Promotionsverfahrens vorgelegen hat;

9. eine Immatrikulationsbescheinigung für das lau­fende Semester bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate verflossen sind;

10. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.

( 3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsver­fahrens können beigefügt werden:

1. eine Erklärung, wer die Dissertation betreut hat; 2. Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von§ 8 Abs. 2 und§ 9 Abs. 1.

§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens ( 1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens soll der Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner gemäß§ 2 Abs. 3 stimmberechtigten Mitglieder inner­halb von 6 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des vorsitzenden Mitglieds.

( 2) Lehnt der Promotionsausschuss die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat das vorsitzende Mit­glied dies der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Promotionsausschuss kann den Antrag nur ablehnen,

wenn

1. die in§ 4 Abs. 2 genannten Nachweise nicht er­bracht werden;

2. die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits ei­ner anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat und dort nicht angenommen worden ist;

3. eine Begutachtung in der Humanwissenschaftlichen Fakultät aus fachspezifischen Gründen nicht si­chergestellt werden kann;

4. begründete Zweifel an den Wahrhaftigkeit der Erklärungen nach§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 vorliegen; 5. Gründe vorliegen, die nach§ 18 zum Entzug des Doktorgrades führen würden.

( 3) Über einen Widerspruch gegen eine Ablehnung der Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss.

§ 6 Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren

Solange kein Gutachten vorliegt, hat die antrag­stellende Person das Recht zum Rücktritt. Die bisheri­gen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.

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