ventinnen erlassen. Bei der Festlegung zusätzlicher Studienleistungen im Einzelfalle und als generelle Regelung sollen die fachlich zuständigen Fachhochschulen des Landes gehört werden. Zusätzliche Studienleistungen müssen innerhalb von zwei Semestern erbracht werden können, und dürfen die Erlangung eines Hochschulabschlusses oder gleichwertige Anforderungen nicht umfassen.
§ 4
Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.
( 2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:
1. eine Erklärung, für welches Fach die Promotion angestrebt wird;
2. ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt;
3. der Nachweis über das Vorliegen der in§ 3 Abs. 2 Nr. 1 geforderten Voraussetzungen für die Annahme als Doktorand, oder der Nachweis über das Vorliegen der in§ 3 Abs. 7 genannten Voraussetzungen und die Erfüllung der in den Ordnungen für den jeweiligen Promotionsstudiengang spezifizierten Anforderungen, oder der Nachweis über das Vorliegen der in§ 3 Abs. 8 genannten Voraussetzungen und die Erfüllung der nach§ 3 Abs. 8 geforderten zusätzlichen Studienleistungen. Sofern eine Annahme als Doktorand/ Doktorandin nach§ 3 vorausgegangen ist, ist im Antrag auf die erfolgte Annahme hinzuweisen;
4. eine Erklärung, ob die beantragende Person an einer anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat;
5. die Dissertation in vier gebundenen oder gehefteten Kopien;
6. jeweils eine maximal 10 Seiten umfassende Zusammenfassung der Dissertation mit ihrer Fragestellung und wesentlichen Ergebnissen in deutscher und englischer Sprache. Die antragstellende Person hat zu bestätigen, dass im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Promotionsverfahrens die Fakultät diese Zusammenfassungen veröffentlichen kann; 7. eine Erklärung, dass die Arbeit selbständig und ohne unzulässige Hilfe Dritter verfasst wurde und bei der Abfassung nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich o- der inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden;
8. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einer anderen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule zur Begutachtung im Rahmen eines Promotionsverfahrens vorgelegen hat;
9. eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate verflossen sind;
10. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.
( 3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können beigefügt werden:
1. eine Erklärung, wer die Dissertation betreut hat; 2. Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von§ 8 Abs. 2 und§ 9 Abs. 1.
§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens ( 1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens soll der Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit seiner gemäß§ 2 Abs. 3 stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 6 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des vorsitzenden Mitglieds.
( 2) Lehnt der Promotionsausschuss die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat das vorsitzende Mitglied dies der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Promotionsausschuss kann den Antrag nur ablehnen,
wenn
1. die in§ 4 Abs. 2 genannten Nachweise nicht erbracht werden;
2. die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat und dort nicht angenommen worden ist;
3. eine Begutachtung in der Humanwissenschaftlichen Fakultät aus fachspezifischen Gründen nicht sichergestellt werden kann;
4. begründete Zweifel an den Wahrhaftigkeit der Erklärungen nach§ 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 vorliegen; 5. Gründe vorliegen, die nach§ 18 zum Entzug des Doktorgrades führen würden.
( 3) Über einen Widerspruch gegen eine Ablehnung der Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss.
§ 6 Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren
Solange kein Gutachten vorliegt, hat die antragstellende Person das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.
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