§ 7 Dissertation
( 1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Promotionsfächern der Fakultät behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.
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( 2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Dissertationen in andeProauf Antrag vom Sprachen können motionsausschuss zugelassen werden, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.
( 3) Die Dissertation kann als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht sein.
( 4) Anstelle einer Dissertationsschrift können auch mehrere in Alleinautorenschaft publizierte oder zur Publikation eingereichte Schriften als schriftliche Promotionsleistung eingereicht werden, die in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gleichwertige Leistungen darstellen( kumulative Promotion). Den eingereichten Schriften ist eine ausführliche Zusammenfassung voranzustellen, die den inhaltlichen Zusammenhang der eingereichten Arbeiten verdeutlicht.
( 5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema, den Namen des Verfassers/ der Verfasserin, die Angabe ,, eingereicht bei der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam" und das Jahr der Einreichung nennen.
§ 8
Prüfungskommission
( 1) Der Promotionsausschuss bestimmt für jedes Promotionsverfahren eine Prüfungskommission und überträgt einem Mitglied der Kommission den Vorsitz. Dieses Mitglied muss der Humanwissenschaftlichen Fakultät angehören und eine Professur innehaben oder habilitiert sein.
( 2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen eines zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4-7 der Grundordnung der Hochschule gehört und promoviert sein muss. Die übrigen Mitglieder müssen eine Professur innehaben oder habilitiert sein. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, benannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt ( vgl.§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und§ 9 Abs. 1).
( 3) Der Promotionsausschuss kann Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer Hochschulen oder Fachhochschulen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestimmen. Werden Mitglieder anderer Fakultäten oder Hochschulen oder Fachhochschulen für ein Promotionsverfahren in die Prüfungskommission aufgenommen, so sind sie für dieses Promotionsverfahren in den Rechten, die sich aus dieser Promotionsordnung ableiten, den Mitgliedern der Humanwissenschaftlichen Fakultät gleichgestellt.
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( 4) Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Bestimmung der Personen, die Gutachten zur Beurteilung der Dissertation erstatten( vgl.§ 9 Abs. 1); 2. die Entscheidung über die Annahme der Dissertation auf der Grundlage der Gutachten;
3. die Beurteilung der Dissertation auf der Grundlage der Gutachten und der mündlichen Prüfung sowie die Festlegung des Gesamturteils.
( 5) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.
§ 9
Begutachtung der Dissertation
( 1) Über die eingereichte Dissertation werden in der Regel zwei Gutachten erstattet. Sofern ein Mitglied der Fakultät die Dissertation im Sinne von§ 3 Abs. 5 betreut hat, soll dieses in der Regel ein Gutachten erstatten. Sofern eine solche Betreuung nicht stattgefunden hat, steht der zu promovierenden Person das Recht des Vorschlags darüber zu, wer eines der Gutachten erstellen soll. Die Vorgeschlagenen müssen im angestrebten Promotionsfach eine Professur innehaben oder in diesem habilitiert sein. Für die weiteren Gutachten bestellt die Prüfungskommission vorrangig Personen aus der Fachrichtung der vorgelegten Dissertation, die eine Professur innehaben oder habilitiert sind.
( 2) Die Gutachten werden unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation begründet empfehlen.
( 3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschlagen wird, ist zugleich eine Bewertung abzugeben und zu begründen. Die Bewertungsbezeichnungen lauten:
magna cum laude
=
cum laude rite
=
non sufficit
=
eine sehr gute Dissertationsleistung;
= eine gute Dissertationsleistung; eine angemessene, dissertationswürdige Leistung;
=
eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung.
Für besonders außergewöhnliche und herausragende Leistungen kann zusätzlich die Bewertung summa cum laude eine besonders herausragende Dissertationsleistung vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist besonders zu begründen.
( 4) Wird bei der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, kann die Prüfungskommission eine andere Person nach Absatz 1 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Betrifft dies das Gutachten der Person, die die Promotion betreut hat, so tritt das Vorschlagsrecht nach Absatz 1 erneut in Kraft.