Heft 
(2001) 8
Seite
174
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§ 7 Dissertation

( 1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Promo­tionsfächern der Fakultät behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.

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( 2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Dissertationen in ande­Pro­auf Antrag vom Sprachen können motionsausschuss zugelassen werden, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.

( 3) Die Dissertation kann als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht sein.

( 4) Anstelle einer Dissertationsschrift können auch mehrere in Alleinautorenschaft publizierte oder zur Pu­blikation eingereichte Schriften als schriftliche Promo­tionsleistung eingereicht werden, die in ihrer Ge­samtheit einer Dissertation gleichwertige Leistungen darstellen( kumulative Promotion). Den eingereichten Schriften ist eine ausführliche Zusammenfassung vor­anzustellen, die den inhaltlichen Zusammenhang der eingereichten Arbeiten verdeutlicht.

( 5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das The­ma, den Namen des Verfassers/ der Verfasserin, die Angabe ,, eingereicht bei der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam" und das Jahr der Einreichung nennen.

§ 8

Prüfungskommission

( 1) Der Promotionsausschuss bestimmt für jedes Pro­motionsverfahren eine Prüfungskommission und über­trägt einem Mitglied der Kommission den Vorsitz. Dieses Mitglied muss der Humanwissenschaftlichen Fakultät angehören und eine Professur innehaben oder habilitiert sein.

( 2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen eines zur Gruppe der aka­demischen Mitarbeiter nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4-7 der Grundordnung der Hochschule gehört und promo­viert sein muss. Die übrigen Mitglieder müssen eine Professur innehaben oder habilitiert sein. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vor­schlag der Person, die die Promotion beantragt, be­nannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt ( vgl.§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und§ 9 Abs. 1).

( 3) Der Promotionsausschuss kann Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer Hochschulen oder Fachhochschulen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestimmen. Werden Mitglieder anderer Fakultäten oder Hochschulen oder Fachhoch­schulen für ein Promotionsverfahren in die Prüfungs­kommission aufgenommen, so sind sie für dieses Pro­motionsverfahren in den Rechten, die sich aus dieser Promotionsordnung ableiten, den Mitgliedern der Hu­manwissenschaftlichen Fakultät gleichgestellt.

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( 4) Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Bestimmung der Personen, die Gutachten zur Beurteilung der Dissertation erstatten( vgl.§ 9 Abs. 1); 2. die Entscheidung über die Annahme der Dissertati­on auf der Grundlage der Gutachten;

3. die Beurteilung der Dissertation auf der Grundlage der Gutachten und der mündlichen Prüfung sowie die Festlegung des Gesamturteils.

( 5) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.

§ 9

Begutachtung der Dissertation

( 1) Über die eingereichte Dissertation werden in der Regel zwei Gutachten erstattet. Sofern ein Mitglied der Fakultät die Dissertation im Sinne von§ 3 Abs. 5 be­treut hat, soll dieses in der Regel ein Gutachten erstat­ten. Sofern eine solche Betreuung nicht stattgefunden hat, steht der zu promovierenden Person das Recht des Vorschlags darüber zu, wer eines der Gutachten erstel­len soll. Die Vorgeschlagenen müssen im angestrebten Promotionsfach eine Professur innehaben oder in die­sem habilitiert sein. Für die weiteren Gutachten bestellt die Prüfungskommission vorrangig Personen aus der Fachrichtung der vorgelegten Dissertation, die eine Professur innehaben oder habilitiert sind.

( 2) Die Gutachten werden unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation begründet empfehlen.

( 3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschla­gen wird, ist zugleich eine Bewertung abzugeben und zu begründen. Die Bewertungsbezeichnungen lauten:

magna cum laude

=

cum laude rite

=

non sufficit

=

eine sehr gute Dissertationsleistung;

= eine gute Dissertationsleistung; eine angemessene, dissertations­würdige Leistung;

=

eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung.

Für besonders außergewöhnliche und herausragende Leistungen kann zusätzlich die Bewertung summa cum laude eine besonders herausragende Dissertationsleistung vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag ist besonders zu begründen.

( 4) Wird bei der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, kann die Prüfungskommission eine ande­re Person nach Absatz 1 mit der Erstellung eines Gut­achtens beauftragen. Betrifft dies das Gutachten der Person, die die Promotion betreut hat, so tritt das Vor­schlagsrecht nach Absatz 1 erneut in Kraft.