Heft 
(2001) 8
Seite
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( 5) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat ausgelegt. Auf An­trag kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt wer­den. Zur Einsichtnahme berechtigt sind alle Mitglieder der Fakultät, die zur Betreuung von Dissertationen berechtigt sind( vgl.§ 3 Abs. 5). Auf die Auslegung der Dissertation wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist an das vorsit­zende Mitglied der Prüfungskommission gerichtet werden. Sie müssen hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder der Bewertung, be­gründete klare Empfehlungen abgeben. Sie sind zu den Promotionsunterlagen zu nehmen. Einsprüche gegen die Bewertung sind im weiteren Verfahren angemessen zu berücksichtigen; gegebenenfalls können weitere Gutachten eingeholt werden.

( 6) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der An­nahme- oder Ablehnungsempfehlung unterscheiden, wenn die Benotungen um mehr als einen Notenwert differieren, oder wenn ein Einspruch eines Kommissi­onsmitgliedes gegen die Bewertung in den Gutachten vorliegt, muss die Prüfungskommission ein weiteres Gutachten einholen, das nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vorliegen soll. In diesem zusätzlichen Gutachten sind die in den anderen Gutachten genann­ten Gründe zu würdigen und zu gewichten.

§ 10

Entscheidung über die Dissertation

( 1) Während der Vorlesungszeit soll eine Entscheidung über die Dissertation spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bzw. nach Eintreffen der nach der Auslegungsfrist ggf. eingeholten Gutachten erfolgen. Während der vorlesungsfreien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wochen nach den o.g. genannten Terminen getroffen werden.

( 2) Über die Annahme oder Ablehnung der Dis­sertation entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stel­lungnahmen( vgl.§ 9) mit der Mehrheit der Kom­missionsmitglieder in offener Abstimmung. Stimm­enthaltung ist nicht zulässig.

( 3) Die Bewertung der Dissertation erfolgt durch die Prüfungskommission durch offenes Mehrheitsvotum auf der Grundlage der Gutachten und nach gründlicher Aussprache. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen.

Die Bewertungsbezeichnungen lauten:

magna cum laude

cum laude

rite

= eine sehr gute Disserta­tionsleistung;

=

eine gute Dissertations­leistung;

= eine angemessene, disser­tationswürdige Leistung;

non sufficit

= eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung. Für außergewöhnliche und herausragende Leistungen kann die Bewertung summa cum laude= eine beson­ders herausragende Dissertationsleistung vorge­nommen werden. Dies ist nur möglich, wenn alle Gut­achten sich für eine solche Bewertung aussprechen, die Entscheidung von der Prüfungskommission einstimmig getroffen wird, und etwaige Einsprüche vom Promoti­onsausschuss zurückgewiesen wurden.

( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der Person, die die Promotion anstrebt, vom vorsitzen­den Mitglied der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzu­teilen. Die Gutachten und Stellungnahmen zur Dis­sertation sind mit dem Vermerk der Vertraulichkeit beizufügen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuss zu benachrichtigen.

( 5) Eine Ablehnung der Dissertation und ihre Be­gründung sind der Person, die die Promotion anstrebt, vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotions­ausschuss zu benachrichtigen. Über einen Widerspruch gegen die Ablehnung einer Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Bei der Ablehnung der Dis­sertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Dissertati­on bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellung­nahmen gemäß§ 9 Abs. 5 bei den Prüfungsakten.

§ 11 Mündliche Prüfung

( 1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abge­legt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die zu promovierende Person reicht hierzu beim Vorsitzenden der Prüfungs­kommission spätestens 10 Tage vor der Disputation schriftlich ihre Thesen ein. Diese werden den Mitglie­dern der Prüfungskommission und dem Promotions­ausschuss zugesandt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme und den entsprechenden Forschungsstand des Promotionsfaches sowie angrenzende Gebiete anderer Fächer.

( 2) Die Disputation findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt. Die Prüfung ist hochschulöffentlich mit Ausnahme der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen. Sie wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen. Zur Disputati­on werden auch die Personen schriftlich eingeladen, die Gutachten im Promotionsverfahren erstellt haben, sofern sie nicht bereits Mitglieder der Prüfungskom­mission sind, sowie die Mitglieder des Promotionsaus­schusses. Fakultätsöffentlich wird durch Aushang ein­geladen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskom­mission leitet die wissenschaftliche Aussprache und beauftragt ein weiteres Mitglied der Prüfungs­

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