( 5) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat ausgelegt. Auf Antrag kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Zur Einsichtnahme berechtigt sind alle Mitglieder der Fakultät, die zur Betreuung von Dissertationen berechtigt sind( vgl.§ 3 Abs. 5). Auf die Auslegung der Dissertation wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist an das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gerichtet werden. Sie müssen hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder der Bewertung, begründete klare Empfehlungen abgeben. Sie sind zu den Promotionsunterlagen zu nehmen. Einsprüche gegen die Bewertung sind im weiteren Verfahren angemessen zu berücksichtigen; gegebenenfalls können weitere Gutachten eingeholt werden.
( 6) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der Annahme- oder Ablehnungsempfehlung unterscheiden, wenn die Benotungen um mehr als einen Notenwert differieren, oder wenn ein Einspruch eines Kommissionsmitgliedes gegen die Bewertung in den Gutachten vorliegt, muss die Prüfungskommission ein weiteres Gutachten einholen, das nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vorliegen soll. In diesem zusätzlichen Gutachten sind die in den anderen Gutachten genannten Gründe zu würdigen und zu gewichten.
§ 10
Entscheidung über die Dissertation
( 1) Während der Vorlesungszeit soll eine Entscheidung über die Dissertation spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bzw. nach Eintreffen der nach der Auslegungsfrist ggf. eingeholten Gutachten erfolgen. Während der vorlesungsfreien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wochen nach den o.g. genannten Terminen getroffen werden.
( 2) Über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stellungnahmen( vgl.§ 9) mit der Mehrheit der Kommissionsmitglieder in offener Abstimmung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 3) Die Bewertung der Dissertation erfolgt durch die Prüfungskommission durch offenes Mehrheitsvotum auf der Grundlage der Gutachten und nach gründlicher Aussprache. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen.
Die Bewertungsbezeichnungen lauten:
magna cum laude
cum laude
rite
= eine sehr gute Dissertationsleistung;
=
eine gute Dissertationsleistung;
= eine angemessene, dissertationswürdige Leistung;
non sufficit
= eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung. Für außergewöhnliche und herausragende Leistungen kann die Bewertung summa cum laude= eine besonders herausragende Dissertationsleistung vorgenommen werden. Dies ist nur möglich, wenn alle Gutachten sich für eine solche Bewertung aussprechen, die Entscheidung von der Prüfungskommission einstimmig getroffen wird, und etwaige Einsprüche vom Promotionsausschuss zurückgewiesen wurden.
( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der Person, die die Promotion anstrebt, vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Die Gutachten und Stellungnahmen zur Dissertation sind mit dem Vermerk der Vertraulichkeit beizufügen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuss zu benachrichtigen.
( 5) Eine Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind der Person, die die Promotion anstrebt, vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuss zu benachrichtigen. Über einen Widerspruch gegen die Ablehnung einer Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Bei der Ablehnung der Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellungnahmen gemäß§ 9 Abs. 5 bei den Prüfungsakten.
§ 11 Mündliche Prüfung
( 1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abgelegt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die zu promovierende Person reicht hierzu beim Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Disputation schriftlich ihre Thesen ein. Diese werden den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Promotionsausschuss zugesandt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme und den entsprechenden Forschungsstand des Promotionsfaches sowie angrenzende Gebiete anderer Fächer.
( 2) Die Disputation findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt. Die Prüfung ist hochschulöffentlich mit Ausnahme der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen. Sie wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen. Zur Disputation werden auch die Personen schriftlich eingeladen, die Gutachten im Promotionsverfahren erstellt haben, sofern sie nicht bereits Mitglieder der Prüfungskommission sind, sowie die Mitglieder des Promotionsausschusses. Fakultätsöffentlich wird durch Aushang eingeladen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission leitet die wissenschaftliche Aussprache und beauftragt ein weiteres Mitglied der Prüfungs
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