kommission, das Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.
( 3) Die Disputation dauert mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Sie findet in deutscher oder englischer Sprache statt. Ausnahmen können auf Antrag der Person, die die Promotion anstrebt, an den Promotionsausschuss zugelassen werden, wenn die Fakultätsöffentlichkeit garantiert werden kann. Einleitend zur wissenschaftlichen Aussprache erläutert der Doktorand/ die Doktorandin in 15 Minuten die von ihm/ ihr für die Disputation schriftlich vorgelegten Thesen. In der anschließenden freien wissenschaftlichen Aussprache haben zunächst die Mitglieder der Prüfungskommission, die Personen, die die Gutachten erstellt haben, und die Mitglieder des Promotionsausschusses Rederecht. Ein anschließendes weiteres Rederecht kann vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission Mitgliedern der Fakultät gewährt werden.
( 4) Unmittelbar nach der Disputation berät die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Disputation und entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die möglichen Bewertungen lauten:
magna cum laude
cum laude
rite
non sufficit
=
eine sehr gute Disputationsleistung;
= eine gute Disputationsleis
=
tung;
eine angemessene, disputationswürdige Leistung;
= eine für eine Disputation nicht angemessene Leistung.
( 5) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.
§ 12
Ermittlung der Promotionsleistung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
( 1) Ist die Disputation bestanden, so legt die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Gesamtnote der Promotion fest. Stimmenthaltungen sind nicht gestattet. Bei der Bewertung ist die Dissertationsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach zu gewichten. Die Beurteilung der Gesamtwertung wird im Protokoll schriftlich begründet. Die Bewertungen für die Promotionsleistung insgesamt können lauten: magna cum laude
cum laude
rite
= eine sehr gute Promotionsleistung
=
=
eine gute Promotionsleistung;
eine angemessene Promotionsleistung.
Das Prädikat summa cum laude kann nur vergeben werden, wenn die Dissertation dieses Prädikat aufweist und die mündliche Prüfungsleistung mit magna cum laude bewertet wurde, wobei Einstimmigkeit der Kommission notwendig ist.
( 2) Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Promotion teilt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Doktorandin/ dem Doktoranden dieses mit. Das Beratungsgeheimnis ist zu wahren.
( 3) Das Abschlussprotokoll der Prüfung wird dem Promotionsausschuss zugeleitet.
( 4) Der Dekan/ die Dekanin der Humanwissenschaftlichen Fakultät stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und das Gesamtergebnis enthält. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Titels Dr. phil.
§ 13
Veröffentlichung der Dissertation
( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen( es sei denn, sie ist bereits nach§ 7 Abs. 3 vollständig publiziert) und in der in§ 15 genannten Exemplarzahl unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung der Dissertation ist die Genehmigung der zu veröffentlichenden Textfassung einzuholen. Diese wird vom Dekan/ von der Dekanin nach Rücksprache mit den Personen, die die Gutachten erstellt haben, erteilt.
( 2) Wird nachgewiesen, dass eine Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger gesichert ist(§ 15 Abs. 1), so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen sind weitere Verlängerungen möglich.
( 3) Werden die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht eingehalten, so erlöschen die Rechte aus den bereits erbrachten Prüfungsleistungen.
( 4) Die zu veröffentlichenden Exemplare sollen den Formvorschriften gemäß§ 7 Abs. 5 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gutachter sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. Durch einen gewerblichen Verleger zu veröffentlichende Dissertationen müssen als Dissertation der Universität Potsdam gekennzeichnet sein.
§ 14
Publikationsformen
Als Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:
1. Veröffentlichung als Monographie durch einen gewerblichen Verleger;
2. Veröffentlichung in einer Zeitschrift;
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