Heft 
(2001) 8
Seite
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kommission, das Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.

( 3) Die Disputation dauert mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Sie findet in deutscher oder englischer Spra­che statt. Ausnahmen können auf Antrag der Person, die die Promotion anstrebt, an den Promotions­ausschuss zugelassen werden, wenn die Fakul­tätsöffentlichkeit garantiert werden kann. Einleitend zur wissenschaftlichen Aussprache erläutert der Dokto­rand/ die Doktorandin in 15 Minuten die von ihm/ ihr für die Disputation schriftlich vorgelegten Thesen. In der anschließenden freien wissenschaftlichen Ausspra­che haben zunächst die Mitglieder der Prüfungskom­mission, die Personen, die die Gutachten erstellt haben, und die Mitglieder des Promotionsausschusses Rede­recht. Ein anschließendes weiteres Rederecht kann vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission Mit­gliedern der Fakultät gewährt werden.

( 4) Unmittelbar nach der Disputation berät die Prü­fungskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Disputation und entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis. Stimmenthaltung ist ausge­schlossen. Die möglichen Bewertungen lauten:

magna cum laude

cum laude

rite

non sufficit

=

eine sehr gute Disputati­onsleistung;

= eine gute Disputationsleis­

=

tung;

eine angemessene, disputa­tionswürdige Leistung;

= eine für eine Disputation nicht angemessene Leis­tung.

( 5) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, frühestens nach Ablauf von sechs Mo­naten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt wer­den.

§ 12

Ermittlung der Promotionsleistung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1) Ist die Disputation bestanden, so legt die Prü­fungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Gesamtnote der Pro­motion fest. Stimmenthaltungen sind nicht gestattet. Bei der Bewertung ist die Dissertationsleistung dop­pelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach zu ge­wichten. Die Beurteilung der Gesamtwertung wird im Protokoll schriftlich begründet. Die Bewertungen für die Promotionsleistung insgesamt können lauten: magna cum laude

cum laude

rite

= eine sehr gute Promotions­leistung

=

=

eine gute Promotionsleis­tung;

eine angemessene Promoti­onsleistung.

Das Prädikat summa cum laude kann nur vergeben werden, wenn die Dissertation dieses Prädikat aufweist und die mündliche Prüfungsleistung mit magna cum laude bewertet wurde, wobei Einstimmigkeit der Kommission notwendig ist.

( 2) Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamt­ergebnisses der Promotion teilt das vorsitzende Mit­glied der Prüfungskommission der Doktorandin/ dem Doktoranden dieses mit. Das Beratungsgeheimnis ist zu wahren.

( 3) Das Abschlussprotokoll der Prüfung wird dem Promotionsausschuss zugeleitet.

( 4) Der Dekan/ die Dekanin der Humanwissenschaft­lichen Fakultät stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und das Ge­samtergebnis enthält. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Titels Dr. phil.

§ 13

Veröffentlichung der Dissertation

( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen( es sei denn, sie ist bereits nach§ 7 Abs. 3 vollständig publi­ziert) und in der in§ 15 genannten Exemplarzahl un­entgeltlich an die Universitätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung der Dissertation ist die Genehmi­gung der zu veröffentlichenden Textfassung einzuho­len. Diese wird vom Dekan/ von der Dekanin nach Rücksprache mit den Personen, die die Gutachten er­stellt haben, erteilt.

( 2) Wird nachgewiesen, dass eine Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger gesichert ist(§ 15 Abs. 1), so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen sind weitere Verlängerungen möglich.

( 3) Werden die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht eingehalten, so erlöschen die Rechte aus den bereits erbrachten Prüfungsleistungen.

( 4) Die zu veröffentlichenden Exemplare sollen den Formvorschriften gemäß§ 7 Abs. 5 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gut­achter sowie das Datum der mündlichen Prüfung ent­halten. Durch einen gewerblichen Verleger zu veröf­fentlichende Dissertationen müssen als Dissertation der Universität Potsdam gekennzeichnet sein.

§ 14

Publikationsformen

Als Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:

1. Veröffentlichung als Monographie durch einen gewerblichen Verleger;

2. Veröffentlichung in einer Zeitschrift;

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