3. Veröffentlichung durch den Promovenden/ die Promovendin in Druckform, insbesondere Buchoder Fotodruck;
4. Veröffentlichung durch den Promovenden/ die Promovendin in Form von Mikrofiches; bei Dissertationen, die aus einem Textteil und einem Tafelteil bestehen: Veröffentlichung des Textteils in Buchoder Fotodruck, des Tafelteils in Form von Mikrofiches;
5. Veröffentlichung durch den Promovenden/ die Promovendin in Form nicht überschreibbarer elektronischer Speichermedien, die mit Standardgeräten lesbar sind.
§ 15
Ablieferungspflicht
( 1) Wird oder ist eine Dissertation durch einen gewerblichen Verleger als Monographie(§ 14 Abs. 1) oder in einer Zeitschrift(§ 14 Abs. 2) veröffentlicht, sind sechs Exemplare an die Universitätsbibliothek abzuliefern.
( 2) Den gemäß Absatz 1 abzuliefernden Dissertationsexemplaren sind Kopien des Originaltitelblattes der Dissertation beizufügen.
( 3) Bei Veröffentlichung der Dissertation in Druckform durch den Doktoranden/ die Doktorandin selbst(§ 14 Abs. 3) beträgt die Zahl der abzuliefernden Exemplare
40.
( 4) Erfolgt die Veröffentlichung in Form von§ 14 Abs. 4 und 5, so sind 5 Exemplare der Dissertation in kopierfähiger Form sowie 40 Kopien im Speichermedium/ Mikrofiche abzuliefern.
( 5) Erfolgt die Veröffentlichung gemäß§ 14 Nr. 5, so gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.
( 6) Zweck der Ablieferung im Falle der Absätze 3 bis 5 ist die nichtgewerbliche Verteilung der abgelieferten Exemplare, Mikrofichekopien und anderen Speichermedien durch die Universität Potsdam. Mit der Ablieferung überträgt der Doktorand/ die Doktorandin der Universität hierzu das Recht sowie ferner das Recht, zu diesem Zweck weitere Kopien von seiner/ ihrer Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Die Universitätsbibliothek ist verpflichtet, nach Erfüllung ihrer Tauschverpflichtungen überschüssige Exemplare bzw. Mikrofichekopien wenigstens vier Jahre lang aufzube
wahren.
§ 16
Vollzug der Promotion
( 1) Nach Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß§ 15 wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen.
( 2) Die Promotionsurkunde muss enthalten:
1. den Namen der Universität und der Fakultät,
2. den verliehenen Doktorgrad( Dr. phil.) und das Promotionsfach,
3. den Titel der Dissertation,
4. die Gesamtnote entsprechend§ 12,
5. den Namen und Herkunftsort des/ der Promovierten, 6. den Namen des Rektors/ der Rektorin bzw. des Präsidenten/ der Präsidentin sowie des Dekans/ der Dekanin.
Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der Universität versehen und vom Dekan/ von der Dekanin der Fakultät und dem Rektor/ der Rektorin bzw. dem Präsidenten/ der Präsidentin der Universität Potsdam unterschrieben. Als Tag der Promotion wird der Tag der mündlichen Prüfung genannt. Auf Wunsch kann eine amtliche Übersetzung in englischer Sprache ausgestellt werden.
( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erlangt der Doktorand/ die Doktorandin das Recht, den Titel eines Doktors bzw. einer Doktorin der Philosophie( Dr. phil.) zu führen.
( 4) Bei der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder als Monographie durch einen gewerblichen Verleger kann auf Antrag eine vorläufige und befristete Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens ausgestellt werden, die zum Führen des Doktortitels berechtigt, wenn eine Bescheinigung der Zeitschrift über die Annahme der Arbeit zum Druck bzw. ein Verlagsvertrag mit einem gewerblichen Verleger vorgelegt werden kann.
§ 17
Ungültigkeit der Promotion
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass der Doktorand/ die Doktorandin beim Nachweis der Promotionsleistungen über die Vorraussetzungen der Promotion getäuscht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen(§ 3) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Dekan/ die Dekanin nach Anhörung des Promotionsausschusses die Promotionsleistungen für ungültig erklären.
§ 18 Entziehung des Doktorgrades
( 1) Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.
( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn der Promovierte/ die Promovierte
1. wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist oder
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad missbraucht wurde.
( 3) Über einen Widerspruch gegen die Entziehung des Doktorgrades entscheidet der Dekan/ die Dekanin unter Einbeziehung des Promotionsausschusses.
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