Heft 
(2001) 8
Seite
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§ 2

Mitglieder

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( 1) Mitglied am Kollegium können Mitglieder und Angehörige der Universität und der ihr zugeordneten An- Institute und kooperierenden Einrichtungen sowie - ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung befristet auch Gastwissenschaftler werden, die sich vorübergehend an der Universität, einem An- Institut oder einer kooperierenden Einrichtung aufhalten. Dies gilt für Professoren und Professorinnen, außerplanmä­Bige Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die kontinuierlich wenigstens eine Lehrveranstaltung pro Jahr im Studiengang Jüdi­sche Studien anbieten. Die Mitgliedschaft wird durch das Direktorium des Kollegiums festgestellt.

( 2) Mitglieder sind außerdem zwei von der Fach­schaft Jüdische Studien gewählte studentische Vertre­ter/ innen. Die Dauer ihrer Mitgliedschaft beträgt je­weils ein Jahr.

( 3) Alle Mitglieder des Lehrkörpers können sich in der Außen- und Innendarstellung des Kollegiums ( Lehrstuhlbeschriftungen, Briefköpfe und öffentliche Verlautbarungen) als Mitglieder des Kollegiums be­zeichnen.

§ 3

( 1)

Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Kollegiums halten wenigs­tens einmal im Semester eine öffentliche Mitglieder­versammlung ab.

( 2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. die Wahl oder Abwahl der aus ihrer Mitte zu wäh­lenden Mitglieder des Direktoriums Jüdische Stu­dien;

2. die Wahl der aus ihrer Mitte zu wählenden Mit­glieder des Prüfungsausschusses gem.§ 2 Abs. 1 der Prüfungsbestimmungen für den Magisterstu­diengang Jüdische Studien/ Jewish Studies und dessen Vorsitzende/ n;

3. den Erlass der Geschäftsordnung des Kollegiums; 4. Struktur- und Entwicklungsplanungen des Stu­diengangs Jüdische Studien;

5. die Kontrolle des Direktoriums.

( 3)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt und bei dem/ bei der Vorsitzenden des Direktoriums schrift­lich dokumentiert.

§4 Direktorium Jüdische Studien

( 1)

Das Direktorium besteht aus fünf Professo­ren/ Professorinnen bzw. Privatdozenten/ Privatdozen­tinnen( unter ihnen mindestens je ein/ e planmäßige/ r Professor/ in aus den beiden Disziplinen Geschichtswis­senschaft und Religionswissenschaft) sowie drei Ver­

tretern/ Vertreterinnen des akademischen Mittelbaus und eines Vertreters bzw. einer Vertreterin der Studie­rendenschaft der Jüdischen Studien. Unter den Mitglie­dern des Direktoriums muss mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Moses Mendelssohn Zent­rums sein.

( 2)

Das Direktorium wählt aus seiner Mitte den/ die Vorsitzende/ n und dessen/ deren Stellvertreter/ in. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Philosophische

Fakultät.

( 3) Der/ Die Vorsitzende des Direktoriums( ggf. sein/ ihr Stellvertreter/ in) leitet das Kollegium und vertritt es innerhalb der Universität. Das Direktorium berichtet dem Fakultätsrat und der Hochschulleitung regelmäßig, mindestens einmal pro Semester, über die Tätigkeit des Kollegiums.

( 4)

1.

2.

3.

4.

5.

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§ 5

( 1)

Das Direktorium ist insbesondere zuständig für: die Entwicklungsplanung der Jüdischen Stu­dien;

den Einsatz des Koordinators/ der Koordinatorin Jüdische Studien;

die Auswahl, Einstufung und Koordinierung der Lehrveranstaltungen des Studiengangs Jüdische Studien auf der Grundlage der ihm eingereich­ten Vorschläge, auch hinsichtlich der Sprachen; die Verwaltung der Finanzen des Kollegiums; die angemessene Vertretung des Kollegiums an allen die Jüdischen Studien betreffenden Beru­fungs- und Habilitationsverfahren.

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss Jüdische Studien besteht aus drei Hochschullehrern/ Hochschullehrerinnen, ei­nem/ r akademischen Mitarbeiter/ in und einem/ r Vertre­ter/ in der Studierendenschaft Jüdische Studien im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein/ e Hochschulleh­rer/ in. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für die Dauer von zwei akademischen Jahren, das studentische Mitglied für ein Jahr bestellt.

( 2)

Der Ausschuss bedarf der Bestätigung durch die Philosophische Fakultät der Universität Potsdam.

( 3)

Der Ausschuss regelt die Prüfungsangelegenhei­ten des Studiengangs Jüdische Studien und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleis­tungen.

( 4) Der Ausschuss bestätigt für Zwischen- und Magisterprüfungen auf Vorschlag der für die einzelnen Bereiche des Studiums verantwortlichen Hochschulleh­rer/ innen die Prüfer/ innen, entscheidet über die Aner­kennung ausländischer Studienleistungen und verhan­delt über Beschwerden gegen Beschlüsse von Prü­fungskommissionen.

( 5)

Bei Promotionen im Studiengang Jüdische Stu­dien legt der Ausschuss fest, in welcher Fakultät die

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