§ 2
Mitglieder
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( 1) Mitglied am Kollegium können Mitglieder und Angehörige der Universität und der ihr zugeordneten An- Institute und kooperierenden Einrichtungen sowie - ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung befristet auch Gastwissenschaftler werden, die sich vorübergehend an der Universität, einem An- Institut oder einer kooperierenden Einrichtung aufhalten. Dies gilt für Professoren und Professorinnen, außerplanmäBige Professoren und Professorinnen, Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die kontinuierlich wenigstens eine Lehrveranstaltung pro Jahr im Studiengang Jüdische Studien anbieten. Die Mitgliedschaft wird durch das Direktorium des Kollegiums festgestellt.
( 2) Mitglieder sind außerdem zwei von der Fachschaft Jüdische Studien gewählte studentische Vertreter/ innen. Die Dauer ihrer Mitgliedschaft beträgt jeweils ein Jahr.
( 3) Alle Mitglieder des Lehrkörpers können sich in der Außen- und Innendarstellung des Kollegiums ( Lehrstuhlbeschriftungen, Briefköpfe und öffentliche Verlautbarungen) als Mitglieder des Kollegiums bezeichnen.
§ 3
( 1)
Mitgliederversammlung
Die Mitglieder des Kollegiums halten wenigstens einmal im Semester eine öffentliche Mitgliederversammlung ab.
( 2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1. die Wahl oder Abwahl der aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder des Direktoriums Jüdische Studien;
2. die Wahl der aus ihrer Mitte zu wählenden Mitglieder des Prüfungsausschusses gem.§ 2 Abs. 1 der Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Jüdische Studien/ Jewish Studies und dessen Vorsitzende/ n;
3. den Erlass der Geschäftsordnung des Kollegiums; 4. Struktur- und Entwicklungsplanungen des Studiengangs Jüdische Studien;
5. die Kontrolle des Direktoriums.
( 3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt und bei dem/ bei der Vorsitzenden des Direktoriums schriftlich dokumentiert.
§4 Direktorium Jüdische Studien
( 1)
Das Direktorium besteht aus fünf Professoren/ Professorinnen bzw. Privatdozenten/ Privatdozentinnen( unter ihnen mindestens je ein/ e planmäßige/ r Professor/ in aus den beiden Disziplinen Geschichtswissenschaft und Religionswissenschaft) sowie drei Ver
tretern/ Vertreterinnen des akademischen Mittelbaus und eines Vertreters bzw. einer Vertreterin der Studierendenschaft der Jüdischen Studien. Unter den Mitgliedern des Direktoriums muss mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Moses Mendelssohn Zentrums sein.
( 2)
Das Direktorium wählt aus seiner Mitte den/ die Vorsitzende/ n und dessen/ deren Stellvertreter/ in. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Philosophische
Fakultät.
( 3) Der/ Die Vorsitzende des Direktoriums( ggf. sein/ ihr Stellvertreter/ in) leitet das Kollegium und vertritt es innerhalb der Universität. Das Direktorium berichtet dem Fakultätsrat und der Hochschulleitung regelmäßig, mindestens einmal pro Semester, über die Tätigkeit des Kollegiums.
( 4)
1.
2.
3.
4.
5.
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§ 5
( 1)
Das Direktorium ist insbesondere zuständig für: die Entwicklungsplanung der Jüdischen Studien;
den Einsatz des Koordinators/ der Koordinatorin Jüdische Studien;
die Auswahl, Einstufung und Koordinierung der Lehrveranstaltungen des Studiengangs Jüdische Studien auf der Grundlage der ihm eingereichten Vorschläge, auch hinsichtlich der Sprachen; die Verwaltung der Finanzen des Kollegiums; die angemessene Vertretung des Kollegiums an allen die Jüdischen Studien betreffenden Berufungs- und Habilitationsverfahren.
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss Jüdische Studien besteht aus drei Hochschullehrern/ Hochschullehrerinnen, einem/ r akademischen Mitarbeiter/ in und einem/ r Vertreter/ in der Studierendenschaft Jüdische Studien im Hauptstudium. Den Vorsitz führt ein/ e Hochschullehrer/ in. Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für die Dauer von zwei akademischen Jahren, das studentische Mitglied für ein Jahr bestellt.
( 2)
Der Ausschuss bedarf der Bestätigung durch die Philosophische Fakultät der Universität Potsdam.
( 3)
Der Ausschuss regelt die Prüfungsangelegenheiten des Studiengangs Jüdische Studien und entscheidet über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
( 4) Der Ausschuss bestätigt für Zwischen- und Magisterprüfungen auf Vorschlag der für die einzelnen Bereiche des Studiums verantwortlichen Hochschullehrer/ innen die Prüfer/ innen, entscheidet über die Anerkennung ausländischer Studienleistungen und verhandelt über Beschwerden gegen Beschlüsse von Prüfungskommissionen.
( 5)
Bei Promotionen im Studiengang Jüdische Studien legt der Ausschuss fest, in welcher Fakultät die
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