Heft 
(2002) 2
Seite
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die Information und Beratung der Studieninte­ressenten und Studierenden,

die Studienorganisation,

die Organisation der Prüfungen.

Der Board of Studies kann diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.

( 2) Studien- und Prüfungsleistungen werden von den prüfungsberechtigten Lehrkräften bescheinigt.

( 3) Der Prüfungsausschuss bestellt die prüfungs­berechtigten Lehrkräfte.

§ 5

Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen

( 1) Der Studienabschluss ist in der Regel nach einem Jahr bestehend aus drei zeitlichen Studienblöcken mit anschließender Sommeruniversität zu erreichen( Re­gelstudienzeit). Er schließt die Anfertigung der Master­arbeit von maximal 6 Monaten im 3. Zeitblock und an der Sommeruniversität ein. Die Leistungspunkte betra­gen insgesamt 60 ECTS.

( 2) Im ersten Zeitblock wird an der Universität Pots­dam studiert. Das Lehrangebot in diesem Zeitblock umfasst so genannte Core Courses( Basisfächer) und ist an allen teilnehmenden Universitäten gleich ausgerich­

tet.

( 3) Im zweiten Zeitblock halten die Studierenden sich in der Regel an einer teilnehmenden ausländischen Universität auf und absolvieren spezialisierte Lehran­gebote.

( 4) Für den dritten Zeitblock kehren die Studierenden an die Universität Potsdam zurück, um spezialisierte, forschungsorientierte Veranstaltungen im Rahmen der Masterarbeit zu besuchen. Dieser Zeitblock kann eben­falls an einer ausländischen Partneruniversität absol­viert werden, jedoch ohne finanzielle Unterstützung des Sokratesprogramms.

( 5) Prüfungsleistungen werden ausschließlich in engli­scher Sprache erbracht. Zur Feststellung des Studien­abschlusses werden Studien- und Prüfungsleistungen des Masterstudienganges gemäß§ 6 mit Leistungs­punkten benotet. Die für eine Studien- und Prüfungs­leistung vorgesehene Zahl von Leistungspunkten wird auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn die festgelegten Anforderungen mindestens mit der Note ,, Eausreichend" erfüllt sind. Dabei werden als Aus­bildungsformen Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika und Kolloquien berücksichtigt.

( 6) Von den insgesamt geforderten 60 Leistungs­punkten sind 15 für die Core Courses im 1. Zeitblock, 30 für die spezialisierten Veranstaltungen im 2. und 3. Zeitblock, und 15 für die Masterarbeit nachzuweisen.

( 7) Studien- und Prüfungsleistungen, die zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für den Master­

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studiengang gemäß§ 3 verwendet worden sind, werden im Masterstudiengang nicht erneut angerechnet.

§ 6 Benotung

( 1) Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist eine Anmeldung erforderlich. Der/ die Dozent/ in setzt die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über vorgenommene Anmeldungen in Kenntnis. Ände­rungen müssen von der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt werden.

( 2) Die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung ist gleichzeitig die Anmeldung für die dazugehörige Prü­fung.

( 3) Die Prüfung zu einer Lehrveranstaltung muss mit etwaiger erstmaliger Wiederholung bis zum Vorle­sungsbeginn des kommenden Zeitblocks erfolgen. Die Terminabsprache erfolgt im Benehmen mit den Studie­

renden.

( 4) Zur Benotung einer Studien- und Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden

Bei einem Notenwert von.

1= A

1,3= A- 1,5= B+ 1,7= B 2= B- 2,3 C+ 2,5= C 2,7= C-

3= D+

3,3= D

3,5= D- 3,7 E+ 4= E

( 5) Die Bewertung ,, F= nicht ausreichend( fail)" einer Studien- und Prüfungsleistung sowie Versäum­nis/ Nicht- Einhaltung eines festgelegten Termins und Rücktritt ohne triftigen Grund werden durch die jewei­lige Lehrkraft dem/ der Studierenden sowie dem Prü­fungsausschuss und dem/ der Vorsitzenden des Board of Studies mitgeteilt. Wird die Prüfung im Wiederho­lungsfall nicht bestanden oder wird an der Prüfung wiederholt nicht teilgenommen, ergibt sich die Mög­lichkeit einer zweiten Wiederholung bis zum Ab­schluss der Masterarbeit. Bei nicht bestandener zwei­maliger Wiederholung ist die betreffende Prüfung endgültig nicht bestanden.

$ 7 Anmeldung zur Masterarbeit und zum Stu­dienabschluss

( 1) Die Anmeldung zur Masterarbeit und zum Stu­dienabschluss erfolgt im Regelfall nach erfolgreichem Abschluss des 2. Zeitblocks beim Prüfungsausschuss. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen: