Heft 
(2002) 3
Seite
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§ 4 Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

Alle Fachprüfungen zur Diplom- Vorprüfung und zur Diplomprüfung sind als Kollegialprüfungen durchzu­führen. Ausnahmen zu dieser Regelung trifft der Prü­ungsausschuss.

§5

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Dip­lomprüfung gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit zum angesetzten Zeit­punkt abgelegt und wenn auch sämtliche anderen Prü­fungsleistungen der Diplomprüfung innerhalb der Re­gelstudienzeit erbracht werden( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprü­fungen können zur Notenverbesserung nach einem Semester einmal wiederholt werden, dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) Als Zeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Re­gelstudienzeit werden die Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit oder eines anderen zwingenden Grundes und Studienzeiten im Ausland nicht ange­rechnet. Die Entscheidung darüber trifft der Prüfungs­ausschuss.

§ 6 Prüfungsformen

Prüfungsformen sind die Diplomarbeit, die Klausurar­beiten und die mündlichen Prüfungen. Prüfungsrele­vante Studienleistungen sind in der Regel nicht vorge­sehen. Ausnahmen zu dieser Regelung trifft der Prü­fungsausschuss auf Antrag durch die/ den Prüfer/ in bzw. der/ den Kandidatin/ Kandidaten.

§7 Klausurarbeiten

( 1) In Klausurarbeiten soll nachgewiesen werden, dass die Probleme des Faches erkannt und in begrenzter Zeit mit den Methoden des Faches Wege zu ihrer Lösung gefunden werden. Dabei werden zwei Themen zur Auswahl gegeben.

( 2) Klausurarbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewer­ten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 8

Mündliche Prüfungen

( 1) In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebie­tes erkannt werden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermocht wird. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob ein breites Grundwissen vorhanden ist.

( 2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel von zwei Prüfenden( Kollegialprüfung) als Einzelprüfung

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abgenommen. Hierbei wird jede/ r Kandidatin/ Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin/ einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin/ der Prüfer die/ den andere/ n an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer/ in an.

§ 9

Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll die Kandida­tin/ der Kandidat nachweisen, dass sie/ er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat. Sie/ er soll insbesondere die mathematisch- naturwissenschaftlichen und geowis­senschaftlichen Grundlagen der Geoökologie beherr­schen sowie über das methodische Instrumentarium der Geoökologie verfügen.

( 2) Die Fachprüfungen der Diplom- Vorprüfung beste­hen i.d.R. aus mündlichen Prüfungen.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus vier Fachprü­fungen. Es werden geprüft:

Landschaftsökologie( Prüfungsdauer 30 min) Math.- nat. Grundlagen der Geoökologie( Prü­fungsdauer je 30 min). Die Fachprüfung" Math.­nat. Grundlagen der Geoökologie" besteht aus zwei gleichwertigen Teilprüfungen. Dabei kann die Kandidatin/ der Kandidat für die beiden Teilprüfungen aus den Grundlagenfächern Mathematik, Physik, Chemie und Biologie aus­wählen. Die Fachprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mindestens mit ausreichend ( 4,0) bewertet wurden. Auf dem Zeugnis werden die beiden Prüfungsbereiche und-ergebnisse der Fachprüfung vermerkt.

Geowissenschaftliche Grundlagen( Prüfungsdauer

40 min)

Geofernerkundung, Kartographie( Prüfungsdauer 20 min).

( 4) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebie­te der den Prüfungsfächern zugeordneten Lehrveran­staltungen( vgl. Anlage 4). Für jede der Fachprüfungen ist der Kandidatin/ dem Kandidaten die Möglichkeit einzuräumen, aus Teilgebieten auszuwählen. Diese Teilgebiete sind in den Prüfungen zu berücksichtigen und bereits bei der Meldung zur Prüfung festzuschrei­ben. Sie sind nicht alleiniger Gegenstand der Prüfung. Regelungen über die Art und Anzahl der Teilgebiete sowie deren Auswahlmodus sind in Anlage 1 formu­liert.

( 5) Die Fachprüfungen können studienbegleitend abge­legt werden. Sind die Voraussetzungen für die Zulas­sung zu einer Fachprüfung erfüllt, kann die Prüfung beantragt werden und ist zum nächstmöglichen Zeit­punkt anzusetzen.