Heft 
(2002) 3
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§ 10 Antrag auf Zulassung zur Diplom­Vorprüfung

( 1) Der Meldung zur Diplom- Vorprüfung geht die Zulassung zur Prüfung voraus. Über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung befindet der Prüfungsausschuss bzw. ein/ e durch ihn benannte/ r Prüfungsbeauftragte/ r des Faches.

( 2) Über eine Meldung zur Diplom- Vorprüfung bzw. zu den einzelnen Fachprüfungen entscheidet die Prü­fungskandidatin/ der Prüfungskandidat. Ein Anspruch auf die entsprechende Prüfung besteht jedoch nur für Termine des jeweiligen Prüfungszeitraumes, der vom Prüfungsausschuss festgelegt wird. Die Prüfungstermi­ne sind durch die Prüferin/ den Prüfer dem Prüfungs­ausschuss anzuzeigen.

( 3) Als fachliche Voraussetzungen für die Zulassung gelten Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teil­nahme und dabei erbrachte Mindestleistungen für be­stimmte Lehrveranstaltungen sowie andere Studien­nachweise, die nach Maßgabe der Studienordnung ein ordnungsgemäßes Studium dokumentieren.

( a) Anzahl der Leistungsscheine in den Studienberei­chen:

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Landschaftsökologie/ Biogeographie( 2)

Geowissenschaftliche Grundlagen( 5)

Geofernerkundung/ Kartographie( 1)

Mathematisch- naturwissenschaftliche Grundlagen:

Biologie: Botanik( 1), Zoologie( 1)

Chemie: Organische Chemie( 1), Anorganische Chemiel( 1), Anorganische Chemie II( 1), Physikalische

Chemie( 1)

Physik: Experimentalphysik( 1)

Mathematik( 1)

( b) Andere Nachweise für ein ordnungsgemäßes Studi­um sind insbesondere Teilnahmenachweise für Prakti­ka, Geländetage, Übungen und Seminare sowie der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Kredit­punkte für die zugeordneten Module. Die Anlagen 3 und 4 legen die Anforderungen für ein ordnungsgemä­Bes Studium fest.

§ 11 Ergebnisse der Diplom- Vorprüfung, Ge­

samtnote

( 1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote bzw. jede Teilnote mindestens" ausreichend"( 4,0) ist. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn sämt­liche Fachprüfungen bestanden sind. Die Gesamtnote der Diplom- Vorprüfung errechnet sich aus den Fachno­ten. Dabei gehen die Noten für die Fachprüfungen " Mathematisch- naturwissenschaftliche Grundlagen der Geoökologie" und" Geowissenschaftliche Teildiszipli­nen" doppelt, alle anderen Prüfungsnoten einfach ge­wichtet in die Gesamtnote ein.

§ 12 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Diplom- Vorprüfung kann jeweils in den Fä­chern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Vor der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist ein schriftlicher Nachweis über eine Studienfachberatung vorzulegen.

( 2) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfung kann frühestens nach sechs Wo­chen wiederholt werden.

§ 13 Formen der Diplomprüfung

( 1) Durch die Diplomprüfung soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, dass sie/ er das Ziel des Studiums erreicht hat und dass sie/ er insbesondere geoökologi­sche Probleme mathematisch- naturwissenschaftlich sowie geowissenschaftlich fundiert analysieren, bewer­ten und prognostizieren kann, dass sie/ er ein methodi­sches Instrumentarium besitzt und sowohl praxisbezo­gen als auch wissenschaftsorientiert arbeiten kann.

( 2) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und vier Fachprüfungen. Fachprüfungen sind jeweils abzulegen für die Lehrbereiche:

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Angewandte Geoökologie( Prüfungsdauer 45 min) Arbeitsmethoden der Geoökologie( Prüfungsdauer je 30 min).

Die Fachprüfung ,, Arbeitsmethoden der Geoökolo­gie" besteht aus zwei gleichwertigen Teilprüfungen. Dabei kann die Kandidatin/ der Kandidat für die beiden Teilprüfungen aus den Bereichen Informa­tik, Geoinformatik/ Raumbezogene Aufbereitung von Daten, Geostatistik und Modellierung auswäh­len. Die Fachprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mindestens mit ausreichend( 4,0) bewertet wurden. Auf dem Zeugnis werden die bei­den Prüfungsbereiche und-ergebnisse der Fachprü­fung vermerkt

Geoökologische Planungsverfahren( Prüfungsdauer 45 min)

wahlobligatorisches Vertiefungsfach( vergl. Anlage 5, Prüfungsdauer 45 min).

Die wahlobligatorische Ausbildung kann unter Einbe­ziehung der Semesterwochenstunden für das freie Stu­dium zu einem Nebenfachstudium erweitert werden.

( 3) Die Fachprüfungen können studienbegleitend ab­gelegt werden. Die Anfertigung der Diplomarbeit er­folgt nach der Zulassung zu allen anderen Fachprüfun­gen des Diploms.

( 4) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffge­biete der den Prüfungsfächern zugeordneten Lehrver­anstaltungen( vgl. Anlage 4). Für jede der Fachprüfun­gen ist der Kandidatin/ dem Kandidaten die Möglich­keit einzuräumen, zwei Spezialgebiete anzugeben, in denen sie/ er über besondere Kenntnisse verfügt. Diese Spezialgebiete sind in den Prüfungen zu berücksichti­

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