Heft 
(2002) 3
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gen und bereits bei der Zulassung zur Prüfung festzu­schreiben. Sie sind nicht alleiniger Gegenstand der Prüfung.

§ 14 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Der Meldung zur Diplomprüfung geht die Zulas­sung zur Prüfung voraus. Über das Vorliegen der fach­lichen Voraussetzungen für die Zulassung befindet der Prüfungsausschuss bzw. ein/ e durch ihn benannte/ r Prüfungsbeauftragte/ r des Faches.

( 2) Über die Meldung zur Diplomprüfung bzw. zu den einzelnen Fachprüfungen entscheidet die Prüfungskan­didatin/ der Prüfungskandidat. Ein Anspruch auf die entsprechende Prüfung besteht jedoch nur für Termine des jeweiligen Prüfungszeitraumes, der vom Prüfungs­ausschuss festgelegt wird.

( 3) Als fachliche Voraussetzungen für die Zulassung gelten Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teil­nahme und dabei erbrachte Mindestleistungen für be­stimmte Lehrveranstaltungen sowie andere Studien­nachweise, die nach Maßgabe der Studienordnung ein ordnungsgemäßes Studium dokumentieren.

( a) Anzahl der Leistungsscheine in den Studienberei­chen:

-

-

Angewandte Geoökologie( 1)

Arbeitsmethoden der Geoökologie( 4)

Geoökologische Planungsverfahren( 2) Geoökologische Raumbetrachtungen( 1)

Wahlweise obligatorische Vertiefung( mindestens 2)

- Anthropogeographische Aspekte der Geoökologie ( 1)

Dabei besteht die Möglichkeit, dass der Leistungs­schein sich aus einzelnen Teilleistungen zusammen­setzt. Anlage 2 fixiert die aktuellen Lehrgebiete für den Erwerb der Leistungsscheine.

( b) Andere Nachweise für ein ordnungsgemäßẞes Studi­um sind insbesondere Teilnahmenachweise für Prakti­ka, Geländetage sowie für Übungen und Seminare sowie der Nachweis über den Erwerb der erforderli­chen Kreditpunkte für die zugeordneten Module. Die Anlage 3 und 4 legen die Anforderungen für ein ord­nungsgemäßes Studium fest.

( c) Ein außeruniversitäres Berufspraktikum von min­destens zwei Monaten Dauer muss nachgewiesen wer­den.

( 4) Für die Ausgabe des Themas zur Diplomarbeit ist die Zulassung zu allen Fachprüfungen Voraussetzung.

( 5) Das Thema der Diplomarbeit kann auch vor Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen ausgege­ben werden. Dies bedarf eines schriftlichen Antrages mit Begründung an den Prüfungsausschuss, der darüber entscheidet.

§ 15 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit ist eine eigens für die Diplomprü­fung angefertigte Prüfungsarbeit, welche die wissen­schaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin/ der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus seinem/ ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

( 2) Die Diplomarbeit kann von jeder/ jedem in For­schung und Lehre tätigen Professor/ in des Faches und anderen nach§ 12 Abs. 3 BbgHG prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit an einer Einrichtung außerhalb der Hoch­schule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zu­stimmung der/ des Vorsitzenden des Prüfungsausschus­ses. Der Kandidatin/ dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu unterbreiten.

( 3) Auf Antrag sorgt die/ der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses dafür, dass sein/ e Kandidat/ Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch die/ den Vorsitzende/ n des Prüfungsausschusses über das Prüfungsamt der Universität. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die vorgeschrie­bene Bearbeitungsdauer ist einzuhalten.

( 4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Dip­lomarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das The­ma kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prü­fungsausschuss die Bearbeitungszeit um ausnahmswei­se einen Monat verlängern.

§ 16 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fach- bzw. Teilfachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet. Die Gesamtnote des Diploms errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Diplomarbeit. Die Note der Diplomarbeit wird zweifach gewichtet.

§ 17 Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, bis zu zweimal wiederholt werden. Vor der An­meldung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist ein schriftlicher Nachweis über eine Studienfachberatung vorzulegen.

( 2) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfung kann frühestens nach sechs Wo­chen wiederholt werden.

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