gen und bereits bei der Zulassung zur Prüfung festzuschreiben. Sie sind nicht alleiniger Gegenstand der Prüfung.
§ 14 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Der Meldung zur Diplomprüfung geht die Zulassung zur Prüfung voraus. Über das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung befindet der Prüfungsausschuss bzw. ein/ e durch ihn benannte/ r Prüfungsbeauftragte/ r des Faches.
( 2) Über die Meldung zur Diplomprüfung bzw. zu den einzelnen Fachprüfungen entscheidet die Prüfungskandidatin/ der Prüfungskandidat. Ein Anspruch auf die entsprechende Prüfung besteht jedoch nur für Termine des jeweiligen Prüfungszeitraumes, der vom Prüfungsausschuss festgelegt wird.
( 3) Als fachliche Voraussetzungen für die Zulassung gelten Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme und dabei erbrachte Mindestleistungen für bestimmte Lehrveranstaltungen sowie andere Studiennachweise, die nach Maßgabe der Studienordnung ein ordnungsgemäßes Studium dokumentieren.
( a) Anzahl der Leistungsscheine in den Studienbereichen:
-
-
Angewandte Geoökologie( 1)
Arbeitsmethoden der Geoökologie( 4)
Geoökologische Planungsverfahren( 2) Geoökologische Raumbetrachtungen( 1)
Wahlweise obligatorische Vertiefung( mindestens 2)
- Anthropogeographische Aspekte der Geoökologie ( 1)
Dabei besteht die Möglichkeit, dass der Leistungsschein sich aus einzelnen Teilleistungen zusammensetzt. Anlage 2 fixiert die aktuellen Lehrgebiete für den Erwerb der Leistungsscheine.
( b) Andere Nachweise für ein ordnungsgemäßẞes Studium sind insbesondere Teilnahmenachweise für Praktika, Geländetage sowie für Übungen und Seminare sowie der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Kreditpunkte für die zugeordneten Module. Die Anlage 3 und 4 legen die Anforderungen für ein ordnungsgemäßes Studium fest.
( c) Ein außeruniversitäres Berufspraktikum von mindestens zwei Monaten Dauer muss nachgewiesen werden.
( 4) Für die Ausgabe des Themas zur Diplomarbeit ist die Zulassung zu allen Fachprüfungen Voraussetzung.
( 5) Das Thema der Diplomarbeit kann auch vor Erbringung der Zulassungsvoraussetzungen ausgegeben werden. Dies bedarf eines schriftlichen Antrages mit Begründung an den Prüfungsausschuss, der darüber entscheidet.
§ 15 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit ist eine eigens für die Diplomprüfung angefertigte Prüfungsarbeit, welche die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin/ der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgesehenen Frist ein Problem aus seinem/ ihrem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2) Die Diplomarbeit kann von jeder/ jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor/ in des Faches und anderen nach§ 12 Abs. 3 BbgHG prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit an einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der/ des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin/ dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu unterbreiten.
( 3) Auf Antrag sorgt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass sein/ e Kandidat/ Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch die/ den Vorsitzende/ n des Prüfungsausschusses über das Prüfungsamt der Universität. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die vorgeschriebene Bearbeitungsdauer ist einzuhalten.
( 4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit um ausnahmsweise einen Monat verlängern.
§ 16 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fach- bzw. Teilfachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet. Die Gesamtnote des Diploms errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Diplomarbeit. Die Note der Diplomarbeit wird zweifach gewichtet.
§ 17 Wiederholung der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, bis zu zweimal wiederholt werden. Vor der Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung ist ein schriftlicher Nachweis über eine Studienfachberatung vorzulegen.
( 2) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Fachprüfung kann frühestens nach sechs Wochen wiederholt werden.
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