Heft 
(2003) 5
Seite
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Grundstudium mindestens 35 Leistungspunkte er­reicht werden.

( 3) Das Grundstudium gilt darüber hinaus erst dann als absolviert, wenn die Teilnahme an der obligatori­schen Studienfachberatung nachgewiesen wird.

( 4) Die Gesamtnote wird ermittelt, indem alle Modul­noten mit den jeweiligen Leistungspunkten multipli­ziert und durch die Anzahl der benoteten Leistungs­punkte dividiert werden. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

§ 17 Zwischenprüfungszeugnis

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Zwischen­prüfung wird ein Zeugnis des Inhalts ausgestellt, dass die Prüfung entsprechend den Bestimmungen dieser Ordnung abgelegt wurde. Das Zeugnis enthält ferner die Angabe der Module mit den Noten sowie die Gesamtfachnote. Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im betreffenden Lehramtsstudien­gang oder nicht an der Universität Potsdam erzielt, wird die Anerkennung der betreffenden Leistung im Zeugnis vermerkt.

( 2) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages aus­gestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Zwi­schenprüfung gehörende Leistung erbracht wurde und vom/ von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

( 3) Hat die/ der Studierende die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr/ ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Be­scheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 18 Hauptstudium

( 1) Im Hauptstudium sollen aufbauend auf dem Grundstudium in Vorlesungen, Hauptseminaren und Projekten fachliche und didaktische Fragestellungen sachlich und methodisch vertieft behandelt werden. Ebenso soll im Hinblick auf die spätere Schulpraxis eine Verzahnung von fachlicher und didaktischer Aufarbeitung zentraler Themen des LER­Curriculums im integrativen Projektbereich erfolgen. Sämtliche Veranstaltungen des Hauptstudiums kön­nen erst nach Erreichen der für den Abschluss des

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Grundstudiums erforderlichen Punktzahl belegt wer­

den.

( 2) Das Hauptstudium gliedert sich in folgende Mo­dule:

1. Philosophie( 6 SWS; 12 LP):

Modul: Praktische Philosophie( 6 SWS; 9 LP)

- Angewandte Ethik( 2 SWS; 3 LP)

Praktische Philosophie( aber nicht Ethik)( 2 SWS; 3 LP)

Anwendungsbezogene Fragen der Praktischen Phi­losophie( 2 SWS; 3 LP)

1 schriftliche Arbeit( 3 LP)

2. Religionswissenschaft( 6 SWS; 12 LP):

a) Modul: Religionsgeschichte II( 2 SWS; 3 LP) - Religionsgeschichtliche Texte( 2 SWS; 3 LP)

b) Modul: Themen der Religionen II( 4 SWS; 6 LP) Grundfragen der Religionen im interreligiösen Vergleich( 2 SWS; 3 LP)

-

- Religionstheorie oder Religiöse Ausdrucksformen ( 2 SWS; 3 LP)

-

1 schriftliche Arbeit zu Modul a) oder b) 3 LP

3. Psychologie( 4 SWS; 4 LP):

Modul: Psychologie für LER II( 4 SWS; 4 LP)

- Grenzsituationen und Konflikte( 2 SWS; 2 LP) Kommunikation und Konfliktlösung, mit prakti­schen Übungen( 2 SWS; 2 LP)

4. Soziologie( 3 SWS; 4 LP):

Modul: Soziologie für LER II( 3 SWS; 4 LP)

- Jugendliche Lebensformen( 3 SWS; 4 LP)

5. Fachdidaktik( 2 SWS; 6 LP):

Modul: Vertiefung fachdidaktischer Fragestellungen ( 2 SWS; 3 LP)

Ausgewählte Themen der Fachdidaktik LER( 2 SWS; 3 LP)

1 schriftliche Arbeit( 3 LP)

6. Integrativer Projektbereich( 8 SWS; 8 LP):

Modul: Integrative Erarbeitung von Themen aus dem Curriculum von LER( 8 SWS; 8 LP) -Themen aus LER 1( 4 SWS; 4 LP)