Heft 
(2003) 7
Seite
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tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:

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Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12 Abs. 1 MPO,

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leis­tungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Einer Lehrveranstaltung werden eineinhalb Leis­tungspunkte je Semesterwochenstunde zugeordnet. Die Leistungspunkte entsprechen damit den Credits des European Credit Transfer Systems( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/ vom Dozentin/ Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studieren­den im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leis­tungen bestimmt( siehe§ 8).

§ 8 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studen­ten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehr­veranstaltung gibt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungser­fassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschrit­ten wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Belegar­beiten, Prüfungsgesprächen u. ä. und setzt eine re­gelmäßige Teilnahme voraus.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgen­den vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die/ der Dozentin/ Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfas­sungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienbe­ratungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.

( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begrün­

dung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die/ den jeweilige/ n Dozentin/ Dozenten anhören.

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Magisterstudiengang Soziologie angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen im­portiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportie­renden Studiengang übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfas­sungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterla­gen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewer­tung.

§ 9

Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Bele­gung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschrei­bung in das erste Fachsemester im Magisterstudi­um der Soziologie werden den Studierenden je­weils 75 Belegpunkte für das Grundstudium und nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums weitere 78 für das Hauptstudium im Hauptfach gutgeschrieben, sowie 39 für das Grundstudium und 39 für das Hauptstudium im Nebenfach. Die Belegpunkte sind nicht von einem Studienab­schnitt in den anderen übertragbar. Es ist aller­dings möglich, für maximal ein Semester bereits Veranstaltungen des Hauptstudiums zu besuchen, wenn noch maximal 15 der geforderten Beleg­punkte aus dem Grundstudium offen geblieben sind.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungs­erfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der ersten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfas­sungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der zweiten Woche der jewei­ligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prü­

fungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studie­renden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Lehrkraft durch ihre Unterschrift in der Teilneh­merliste bestätigen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig.

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