tungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
•
.
Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung gemäß§ 12 Abs. 1 MPO,
Form der Erbringung und Thema.
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Einer Lehrveranstaltung werden eineinhalb Leistungspunkte je Semesterwochenstunde zugeordnet. Die Leistungspunkte entsprechen damit den Credits des European Credit Transfer Systems( ECTS).
( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/ vom Dozentin/ Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leistungen bestimmt( siehe§ 8).
§ 8 Studienbegleitende Prüfungsleistungen und der Leistungserfassungsprozess
( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu, dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studenten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehrveranstaltung gibt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungserfassungsprozess besteht aus einer Folge von vom Lehrpersonal festgelegten Leistungserfassungsschritten wie Klausuren, Referaten, Hausarbeiten, Belegarbeiten, Prüfungsgesprächen u. ä. und setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus.
( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgenden vorlesungsfreien Zeit.
( 3) Die/ der Dozentin/ Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfassungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienberatungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt gegeben werden.
( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leistungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begrün
dung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch- Einlegenden/ e und die/ den jeweilige/ n Dozentin/ Dozenten anhören.
( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für den Magisterstudiengang Soziologie angeboten werden, sondern aus anderen Studiengängen importiert werden, wird die Form des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportierenden Studiengang übernommen.
( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungsschrittes werden die Kandidaten/ innen über das Ergebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.
§ 9
Belegung von Lehrveranstaltungen
( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Magisterstudium der Soziologie werden den Studierenden jeweils 75 Belegpunkte für das Grundstudium und nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums weitere 78 für das Hauptstudium im Hauptfach gutgeschrieben, sowie 39 für das Grundstudium und 39 für das Hauptstudium im Nebenfach. Die Belegpunkte sind nicht von einem Studienabschnitt in den anderen übertragbar. Es ist allerdings möglich, für maximal ein Semester bereits Veranstaltungen des Hauptstudiums zu besuchen, wenn noch maximal 15 der geforderten Belegpunkte aus dem Grundstudium offen geblieben sind.
( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklären die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungsprozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der ersten Woche vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungsprozesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der zweiten Woche der jeweiligen Lehrveranstaltung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prü
fungsausschuss.
( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studierenden ihre Belegungsabsicht der zuständigen Lehrkraft durch ihre Unterschrift in der Teilnehmerliste bestätigen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig.
68