§ 14 Übergangsbestimmungen
Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem Inkrafttreten im Magisterstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Studienordnung und der Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Soziologie vom 11. Juli 1996 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Magisterstudiengang Soziologie befindet, kann die Magisterprüfung längstens bis zum 31. März 2010 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.
§ 15
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2009/2010 treten für die Studierenden des Magisterstudienganges Soziologie die Studienordnung und die Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam vom 11. Juli 1996, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen( AmBek) der Universität Potsdam Nr. 4/97, außer Kraft.
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