Heft 
(2003) 7
Seite
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§ 14 Übergangsbestimmungen

Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem Inkrafttreten im Magisterstudiengang Soziolo­gie an der Universität Potsdam immatrikuliert wer­den. Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Stu­dienordnung und der Besonderen Prüfungsbestim­mungen für den Magisterstudiengang Soziologie vom 11. Juli 1996 durchgeführten Prüfungen wird durch das In- Kraft- Treten dieser Ordnung nicht berührt. Wer sich bei In- Kraft- Treten dieser Ordnung im Ma­gisterstudiengang Soziologie befindet, kann die Ma­gisterprüfung längstens bis zum 31. März 2010 nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften ablegen.

§ 15

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

( 1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

( 2) Mit Ablauf des Wintersemesters 2009/2010 treten für die Studierenden des Magisterstudienganges So­ziologie die Studienordnung und die Besonderen Prüfungsbestimmungen für den Magisterstudiengang Soziologie an der Universität Potsdam vom 11. Juli 1996, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntma­chungen( AmBek) der Universität Potsdam Nr. 4/97, außer Kraft.

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