Prüfungsordnung für den gemeinsamen Master- Studiengang Internationale Beziehungen der Freien Universität zu Berlin, der Humboldt- Universität zu Berlin und der Universität Potsdam
Vom 29. Januar 2003
Auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät am 29. Januar 2003 die folgende Prüfungsordnung für den gemeinsamen Master- Studiengang Internationale Beziehungen der Freien Universität Berlin, der Humboldt- Universität zu Berlin und der Universität Potsdam erlassen: 4
Inhaltsverzeichnis
§ 1
§ 2
တ တ တ တ
1234
§ 3
§ 4
S
တာ ယာ တ
6789
§ 5
§ 6
§7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
4
§ 13 § 14
Geltungsbereich
Studienabschluss und Hochschulgrad Prüfungsausschuss
Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Prüfungsleistungen
Anrechung von Studien- und Prüfungsleistungen
Akteneinsicht
Mündliche Prüfung
Master- Arbeit
Nachweis, Benotung und Nichtbestehen von Prüfungsleistungen
Antrag zum Studienabschluss
Regelungen zum Nachteilsausgleich Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen
Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement In- Kraft- Treten
Anhang: Übersicht über die Prüfungsleistungen
§1
Geltungsbereich
( 1) Diese Ordnung regelt Anforderungen und Verfahren der Prüfungsleistungen im Master- Studiengang Internationale Beziehungen.
( 2) Der Master- Studiengang Internationale Beziehungen wird in Zusammenarbeit mit der Freien Universität Berlin und der Humboldt- Universität zu Berlin durchgeführt, die einen Master- Studiengang mit einer Prüfungsordnung mit gleichlautenden Regelungen zu Inhalt und Aufbau des Studiums und zu Anforderun
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Mai 2003
gen und Verfahren der Prüfungsleistungen eingerichtet haben.
§ 2
Studienabschluss und Hochschulgrad
Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis bescheinigt, wenn alle Anforderungen nach Maßgabe dieser Ordnung erfüllt sind. Aufgrund des Zeugnisses über den bestandenen Studienabschluss wird der Hochschulgrad Master of Arts( abgekürzt: M.A.) verliehen.
§ 3
Prüfungsausschuss
( 1) Für den Master- Studiengang Internationale Beziehungen setzt der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuss ein, bestehend aus zwei Professoren/ Professorinnen, einem/ einer akademischen Mitarbeiter/ in und einem/ einer Studierenden des Studiengangs. Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die prüfungsrelevanten Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Seine Mitglieder haben das Recht, Prüfungen beizuwohnen. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fakultätsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Noten offen.
( 3) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden von den jeweils verantwortlichen prüfungsberechtigten Lehrkräften bescheinigt. Die Prüfungsberechtigung wird jeweils vom Prüfungsausschuss festgestellt.
( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 4
Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Prüfungsleistungen
( 1) Der Studienabschluss ist in der Regel am Ende des vierten Semesters zu erreichen.
( 2) Die Leistungen werden dem/ der Studierenden auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn die festgelegten Anforderungen mindestens mit der Note ,, ausreichend"( 3,6 bis 4,0) erfüllt sind.
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