Heft 
(2003) 7
Seite
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Prüfungsordnung für den gemeinsamen Master- Studiengang Internationale Bezie­hungen der Freien Universität zu Berlin, der Humboldt- Universität zu Berlin und der Universität Potsdam

Vom 29. Januar 2003

Auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakul­tätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät am 29. Januar 2003 die folgende Prüfungs­ordnung für den gemeinsamen Master- Studiengang Internationale Beziehungen der Freien Universität Berlin, der Humboldt- Universität zu Berlin und der Universität Potsdam erlassen: 4

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

1234

§ 3

§ 4

S

တာ ယာ

6789

§ 5

§ 6

§7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

4

§ 13 § 14

Geltungsbereich

Studienabschluss und Hochschulgrad Prüfungsausschuss

Regelstudienzeit, Nachweis und Umfang der Prüfungsleistungen

Anrechung von Studien- und Prüfungsleis­tungen

Akteneinsicht

Mündliche Prüfung

Master- Arbeit

Nachweis, Benotung und Nichtbestehen von Prüfungsleistungen

Antrag zum Studienabschluss

Regelungen zum Nachteilsausgleich Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord­nungsverstoß, Ungültigkeit von Entschei­dungen

Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement In- Kraft- Treten

Anhang: Übersicht über die Prüfungsleistungen

§1

Geltungsbereich

( 1) Diese Ordnung regelt Anforderungen und Verfah­ren der Prüfungsleistungen im Master- Studiengang Internationale Beziehungen.

( 2) Der Master- Studiengang Internationale Beziehun­gen wird in Zusammenarbeit mit der Freien Universi­tät Berlin und der Humboldt- Universität zu Berlin durchgeführt, die einen Master- Studiengang mit einer Prüfungsordnung mit gleichlautenden Regelungen zu Inhalt und Aufbau des Studiums und zu Anforderun­

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Mai 2003

gen und Verfahren der Prüfungsleistungen einge­richtet haben.

§ 2

Studienabschluss und Hochschulgrad

Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis bescheinigt, wenn alle Anforderungen nach Maß­gabe dieser Ordnung erfüllt sind. Aufgrund des Zeugnisses über den bestandenen Stu­dienabschluss wird der Hochschulgrad Master of Arts( abgekürzt: M.A.) verliehen.

§ 3

Prüfungsausschuss

( 1) Für den Master- Studiengang Internationale Beziehungen setzt der Fakultätsrat einen Prü­fungsausschuss ein, bestehend aus zwei Professo­ren/ Professorinnen, einem/ einer akademischen Mitarbeiter/ in und einem/ einer Studierenden des Studiengangs. Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vor­sitzenden den Ausschlag.

( 2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die prüfungsrelevanten Bestimmungen dieser Ord­nung eingehalten werden. Seine Mitglieder haben das Recht, Prüfungen beizuwohnen. Der Prü­fungsausschuss berichtet dem Fakultätsrat regel­mäßig über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Noten offen.

( 3) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden von den jeweils verantwortlichen prüfungsbe­rechtigten Lehrkräften bescheinigt. Die Prüfungs­berechtigung wird jeweils vom Prüfungsausschuss festgestellt.

( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unter­liegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 4

Regelstudienzeit, Nachweis und Um­fang der Prüfungsleistungen

( 1) Der Studienabschluss ist in der Regel am Ende des vierten Semesters zu erreichen.

( 2) Die Leistungen werden dem/ der Studierenden auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn die festgelegten Anforderungen mindestens mit der Note ,, ausreichend"( 3,6 bis 4,0) erfüllt sind.

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