Dabei werden als Ausbildungsformen Vorlesungen, Seminare und Projektkurse berücksichtigt, die jeweils verpflichtend mit einem hohen Anteil von Selbststudium, d. h. eigenständigen, vertiefenden Studienleistungen, die in den einzelnen Lehrveranstaltungen festgesetzt werden, einhergehen.
( 3) Es sind insgesamt 120 Leistungspunkte( LP) nachzuweisen, davon im Einzelnen:
( a) 10 LP für das Modul, Internationale Institutionen und transnationale Politik',
( b) 10 LP für das Modul, Internationale Wirtschaftsbeziehungen und politische Ökonomie',
( c) 10 LP für das Modul, Transformationen, Regionen und vergleichende Außenpolitik',
( d) 10 LP für das Modul, Internationale Konflikte, Sicherheit und Frieden',
( e) 12 LP für das Vertiefungsmodul, ( f) 12 LP für das Projektkursmodul, ( g) 6 LP für das Begleitmodul,
( h) 6 LP für das Methodenmodul,
( i) 8 LP für das Berufspraktikum einschließlich des begleitenden Kolloquiums,
( j) 8 LP für die mündliche Prüfung,
( k) 28 LP für die Master- Arbeit einschließlich des begleitenden Kolloquiums.
( 4) Die in den Modulen und Veranstaltungen gemäß Absatz 3 Buchstaben( a) bis( h) zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen und damit zu erwerbenden Leistungspunkte sind dem Anhang zu entnehmen.
( 5) Mindestens die Hälfte der Leistungsnachweise ist in englischsprachigen Lehrveranstaltungen zu erbrin
gen.
( 6) In zwei der Basismodule ist der Leistungsnachweis durch das Verfassen einer Hausarbeit im Kernseminar zu erbringen, in den anderen zwei durch eine Klausur in der Vorlesung, die durch ein Thesenpapier oder eine ähnliche Leistung im Kernseminar ergänzt wird.
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§ 5
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
( 1) Beim Wechsel in den Master- Studiengang Internationale Beziehungen werden Studien- und Prüfungsleistungen ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie in einem gleichwertigen MasterStudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind.
( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen oder Teilstudiengängen
an Bildungseinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium im Master- Studiengang Internationale Beziehungen im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienund Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften, insbesondere im Rahmen des European Credit Transfer System, zu beachten.
( 3) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem fachlich gleichen und gleichwertigen Teilstudiengang im Falle der Mehrfachimmatrikulation an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in Berlin oder im Land Brandenburg erbracht worden sind, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung auf den Abschluss im MasterStudiengang Internationale Beziehungen angerechnet. Die an der anderen Hochschule erbrachten Prüfungsleistungen werden im Abschlusszeugnis als solche kenntlich gemacht.
( 4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet.
( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und in die Berechung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ,, bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
( 6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen erfolgt von Amts wegen durch den zuständigen Prüfungsausschuss. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule
gen.
§ 6 Akteneinsicht
Innerhalb von drei Monaten nach einer Entscheidung über Studien- und Prüfungsleistungen ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren. Sie soll im zuständigen Prüfungsbüro erfolgen. Die Aktenein
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