Heft 
(2003) 7
Seite
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Dabei werden als Ausbildungsformen Vorlesungen, Seminare und Projektkurse berücksichtigt, die jeweils verpflichtend mit einem hohen Anteil von Selbststu­dium, d. h. eigenständigen, vertiefenden Studienleis­tungen, die in den einzelnen Lehrveranstaltungen fest­gesetzt werden, einhergehen.

( 3) Es sind insgesamt 120 Leistungspunkte( LP) nachzuweisen, davon im Einzelnen:

( a) 10 LP für das Modul, Internationale Institutionen und transnationale Politik',

( b) 10 LP für das Modul, Internationale Wirtschafts­beziehungen und politische Ökonomie',

( c) 10 LP für das Modul, Transformationen, Regio­nen und vergleichende Außenpolitik',

( d) 10 LP für das Modul, Internationale Konflikte, Sicherheit und Frieden',

( e) 12 LP für das Vertiefungsmodul, ( f) 12 LP für das Projektkursmodul, ( g) 6 LP für das Begleitmodul,

( h) 6 LP für das Methodenmodul,

( i) 8 LP für das Berufspraktikum einschließlich des begleitenden Kolloquiums,

( j) 8 LP für die mündliche Prüfung,

( k) 28 LP für die Master- Arbeit einschließlich des begleitenden Kolloquiums.

( 4) Die in den Modulen und Veranstaltungen gemäß Absatz 3 Buchstaben( a) bis( h) zu erbringenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen und damit zu erwerbenden Leistungspunkte sind dem Anhang zu entnehmen.

( 5) Mindestens die Hälfte der Leistungsnachweise ist in englischsprachigen Lehrveranstaltungen zu erbrin­

gen.

( 6) In zwei der Basismodule ist der Leistungsnach­weis durch das Verfassen einer Hausarbeit im Kern­seminar zu erbringen, in den anderen zwei durch eine Klausur in der Vorlesung, die durch ein Thesenpapier oder eine ähnliche Leistung im Kernseminar ergänzt wird.

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§ 5

Anrechnung von Studien- und Prüfungs­leistungen

( 1) Beim Wechsel in den Master- Studiengang Inter­nationale Beziehungen werden Studien- und Prü­fungsleistungen ohne Gleichwertigkeitsprüfung ange­rechnet, wenn sie in einem gleichwertigen Master­Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland er­bracht worden sind.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in Studiengängen oder Teilstudiengängen

an Bildungseinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit Gleichwer­tigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungen dem Studium im Master- Studiengang Internatio­nale Beziehungen im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studien­und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bun­desrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hoch­schulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenz­vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften, insbesondere im Rahmen des European Credit Transfer System, zu beachten.

( 3) Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem fachlich gleichen und gleichwertigen Teilstudien­gang im Falle der Mehrfachimmatrikulation an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in Berlin oder im Land Brandenburg erbracht worden sind, werden ohne Gleichwertig­keitsprüfung auf den Abschluss im Master­Studiengang Internationale Beziehungen ange­rechnet. Die an der anderen Hochschule erbrach­ten Prüfungsleistungen werden im Abschluss­zeugnis als solche kenntlich gemacht.

( 4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden angerechnet.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten- soweit die Noten­systeme vergleichbar sind- zu übernehmen und in die Berechung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Ver­merk ,, bestanden" aufgenommen. Eine Kenn­zeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zuläs­sig.

( 6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Ab­satz 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf An­rechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen erfolgt von Amts wegen durch den zuständigen Prüfungs­ausschuss. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzule­

gen.

§ 6 Akteneinsicht

Innerhalb von drei Monaten nach einer Entschei­dung über Studien- und Prüfungsleistungen ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren. Sie soll im zuständigen Prüfungsbüro erfolgen. Die Aktenein­

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