Heft 
(2003) 7
Seite
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sicht kann durch eine schriftlich bevollmächtigte Person wahrgenommen werden. Die Akteneinsicht umfasst das Recht, sich vom Akteninhalt umfassend Kenntnis zu verschaffen und handschriftliche Notizen anzufertigen. Zudem können gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr Fotokopien des Akteninhalts ausgehändigt werden.

§7

Mündliche Prüfung

( 1) Die mündliche Prüfung dient dem Nachweis von umfassenden Kenntnissen, die in den vier Basismodu­len entsprechend§ 4 der Studienordnung erworben werden und diese übergreifen und verknüpfen.

( 2) Auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer die vorgesehenen Prüfungsleistungen in den Modulen gemäß§ 4 Abs. 3 Buchstaben( a) bis( d) jeweils min­destens mit der Note ,, ausreichend"( 3,6 bis 4,0) er­bracht hat.

( 3) Der Prüfungsausschuss bestellt eine/ n Prüfer/ in sowie eine/ n Beisitzer/ in und im Benehmen mit der/ dem Prüfer/ in den Prüfungstermin. Bei der Be­stellung der/ des Prüferin/ Prüfers sind die geltenden Bestimmungen zu beachten. Die/ der Antragsteller/ in hat ein Vorschlagsrecht; es begründet keinen An­spruch. Beisitzer/ in kann nur werden, wer über erfor­derliche Sachkunde verfügt; die Sachkunde ist gege­ben, wenn in einem Master- Studiengang Internatio­nale Beziehungen oder einem gleichwertigen Stu­diengang ein Hochschulabschluss erworben worden ist.

( 4) Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten.

didat/ in hat das Recht, den/ die Betreuer/ in der Master- Arbeit vorzuschlagen. Das Vorschlags­recht begründet keinen Anspruch.

( 4) Die Bearbeitungsdauer der Master- Arbeit ut beträgt vier Monate. Die Ausgabe des Themas erfolgt im Benehmen mit der/ dem Betreuer/ in durch den Prüfungsausschuss. Das Datum der Ausgabe des Themas und der Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen.

( 5) Thema und Aufgabenstellung der Master­Arbeit sind von dem/ der Betreuer/ in so zu begren­zen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.

( 6) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zu­rückgegeben werden. Ist der/ die Kandidat/ in aus von ihm/ ihr nicht zu vertretenden Gründen an der weiteren Bearbeitung gehindert, so kann auf be­gründeten schriftlichen Antrag die Abgabefrist durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um die Zeit der Verhinderung- jedoch höchstens um vier Wochen- verlängert werden. Dauert die Verhinderung länger, so hat der/ die Kandidat/ in das Thema zurückzugeben. Das Thema gilt dann als nicht ausgegeben.

( 7) Bei Abgabe der Master- Arbeit hat der/ die Kandidat/ in schriftlich zu versichern, dass er/ sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine ande­ren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 9

§ 8

Master- Arbeit

( 1) Zur Master- Arbeit kann auf Antrag zugelassen werden, wer im Master- Studiengang Internationale Beziehungen an einer der beteiligten Universitäten in zwei Studiensemestern vor der Antragstellung immat­rikuliert gewesen ist, die Leistungen gemäß§ 4 Abs. 3 Buchstaben( a) bis( h) und( j) erbracht sowie das Berufspraktikum entsprechend§ 8 der Studienord­nung absolviert hat.

( 2) Die Master- Arbeit zeigt, dass der/ die Kandidat/ in in der Lage ist, ein Problem der Internationalen Be­ziehungen selbstständig wissenschaftlich zu bearbei­ten. Die Master- Arbeit soll ca. 20.000 Wörter umfas­

sen.

( 3) Zur Bewertung der Arbeit bestellt der Prüfungs­ausschuss zwei Prüfer/ innen. Eine/ r von beiden ist der/ die Betreuer/ in der Master- Arbeit. Der/ die Kan­

Nachweis, Benotung und Nichtbeste­hen von Prüfungsleistungen

( 1) Zur Benotung einer Leistung sind folgende Noten zu verwenden:

1,0 bis 1,5 A

hervorragend( excellent) 1,6 bis 2,0 B sehr gut( very good)

=

2,1 bis 3,0= C= gut( good)

3,1 bis 3,5= D= befriedigend( satisfactory) 3,6 bis 4,0= E= ausreichend( sufficient) 4,1 bis 5,0 F= nicht bestanden( fail)

( 2) Wird eine Leistung von mehreren Prüfern bewertet, wird die Note als arithmetisches Mittel errechnet. Zur Ermittlung der Modulnoten für mehrere Studien- und Prüfungsleistungen werden die jeweiligen Noten gemäß Abs. 1 mit der Zahl der zugehörigen Leistungspunkte multipliziert, dann addiert und durch die Summe der Leistungs­punkte dividiert. Bei Ermittlung der Modulnoten und der Gesamtnote wird jeweils als Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Komma berück­sichtigt.

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