( 3) Mit ,, nicht bestanden"( 4,1 bis 5,0) bewertete Studien- und Prüfungsleistungen können grundsätzlich einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll spätestens am Beginn des folgenden Semesters ermöglicht werden.
( 4) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss zweite Wiederholungen von Fachprüfungen genehmigen. Zu den genehmigungsfähigen Gründen gehören insbesondere Umstände, die nicht von den Studierenden zu vertreten sind.
§ 10
Antrag zum Studienabschluss
( 1) Der Antrag auf Feststellung des Studienabschlusses wird von dem/ der Studierenden gestellt. Es sind folgende Unterlagen beizufügen:
( a) Nachweis der Immatrikulation an einer der beteiligten Universitäten im Master- Studiengang Internationale Beziehungen in zwei Studiensemestern vor der Antragstellung. Von der Vorlage des Immatrikulationsnachweises kann der Prüfungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag absehen.
( b) Nachweise über die nach§ 4 Abs. 3 zu erbringenden Leistungen
( c) Nachweis des Auslandsstudiums gemäß§ 7 der Studienordnung
( 2) Der Prüfungsausschuss teilt nach Prüfung des Antrags mit, ob die Unterlagen und die vorhandenen und geplanten Nachweise den Studienabschluss ermöglichen und welche Nachweise gegebenenfalls noch erforderlich sind.
§ 11 Regelungen zum Nachteilsausgleich
( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass sie/ er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Studien- oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der/ dem Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, wie gleichwertige Studienbzw. Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht wer
den können.
( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der/ des Studierenden die Krankheit und die dazu notwendige alleinige Betreuung einer/ eines nahen
Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Gleiches gilt angelehnt an die Regelungen in§ 3 und§ 6 Mutterschutzgesetz für Schwangere und Wöchnerinnen.
§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen
( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit ,, nicht bestanden"( 5,0) bewertet, wenn die/ der Studierende einen für sie/ ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/ er von einer Prüfung, die sie/ er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Versucht ein/ eine Studierende/ r das Ergebnis seiner Studien- und/ oder Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit ,, nicht bestanden"( 5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der verantwortlichen Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird diese mit ,, nicht bestanden"( 5,0) bewertet.
( 3) Der/ die Studierende kann verlangen, dass Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss unverzüglich überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem/ der Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. In schwerwiegenden Fällen, die die Entziehung des angestrebten akademischen Grades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden ist.
( 4) Die Entscheidung über einzelne Studienund/ oder Prüfungsleistungen oder die gesamte Prüfung oder die Feststellung des Studienabschlusses insgesamt kann durch den Prüfungsausschuss nachträglich berichtigt oder zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erwirkt wurde.
( 5) Dem/ der Studierenden ist vor der Entscheidung gemäß Absatz 3 und 4 Gelegenheit zur ÄuBerung zu geben. Die unrichtigen Leistungsnachweise, Zeugnisse und Urkunden sind einzuziehen.
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