Heft 
(2003) 7
Seite
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( 3) Mit ,, nicht bestanden"( 4,1 bis 5,0) bewertete Studien- und Prüfungsleistungen können grundsätz­lich einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll spätestens am Beginn des folgenden Semesters ermöglicht werden.

( 4) Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsaus­schuss zweite Wiederholungen von Fachprüfungen genehmigen. Zu den genehmigungsfähigen Gründen gehören insbesondere Umstände, die nicht von den Studierenden zu vertreten sind.

§ 10

Antrag zum Studienabschluss

( 1) Der Antrag auf Feststellung des Studienabschlus­ses wird von dem/ der Studierenden gestellt. Es sind folgende Unterlagen beizufügen:

( a) Nachweis der Immatrikulation an einer der betei­ligten Universitäten im Master- Studiengang Inter­nationale Beziehungen in zwei Studiensemestern vor der Antragstellung. Von der Vorlage des Im­matrikulationsnachweises kann der Prü­fungsausschuss in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag absehen.

( b) Nachweise über die nach§ 4 Abs. 3 zu erbringen­den Leistungen

( c) Nachweis des Auslandsstudiums gemäß§ 7 der Studienordnung

( 2) Der Prüfungsausschuss teilt nach Prüfung des Antrags mit, ob die Unterlagen und die vorhandenen und geplanten Nachweise den Studienabschluss er­möglichen und welche Nachweise gegebenenfalls noch erforderlich sind.

§ 11 Regelungen zum Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass sie/ er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Be­einträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Studien- oder Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit der/ dem Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, wie gleichwertige Studien­bzw. Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht wer­

den können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstma­lige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prü­fungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der/ des Studierenden die Krankheit und die dazu notwendige alleinige Betreuung einer/ eines nahen

Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kin­der, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Gleiches gilt angelehnt an die Regelungen in§ 3 und§ 6 Mutterschutzgesetz für Schwangere und Wöchnerinnen.

§ 12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen

( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit ,, nicht bestan­den"( 5,0) bewertet, wenn die/ der Studierende einen für sie/ ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie/ er von einer Prüfung, die sie/ er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Versucht ein/ eine Studierende/ r das Ergebnis seiner Studien- und/ oder Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfs­mittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Beste­chung zu beeinflussen, wird die betreffende Leis­tung mit ,, nicht bestanden"( 5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der verantwortlichen Lehrkraft von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird diese mit ,, nicht be­standen"( 5,0) bewertet.

( 3) Der/ die Studierende kann verlangen, dass Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 vom Prü­fungsausschuss unverzüglich überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem/ der Betrof­fenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. In schwerwiegenden Fällen, die die Entziehung des angestrebten akademischen Grades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden ist.

( 4) Die Entscheidung über einzelne Studien­und/ oder Prüfungsleistungen oder die gesamte Prüfung oder die Feststellung des Studienab­schlusses insgesamt kann durch den Prüfungsaus­schuss nachträglich berichtigt oder zurückge­nommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erwirkt wurde.

( 5) Dem/ der Studierenden ist vor der Entschei­dung gemäß Absatz 3 und 4 Gelegenheit zur Äu­Berung zu geben. Die unrichtigen Leistungsnach­weise, Zeugnisse und Urkunden sind einzuziehen.

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