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§ 13
Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement
( 1) Der Studienabschluss des Master- Studiengangs Internationale Beziehungen ist erreicht, wenn die nach§ 4 Abs. 3 erforderlichen Leistungspunkte und das Auslandsstudium gemäß§ 7 der Studienordnung nachgewiesen wurden.
( 2) Zur Ermittlung der Noten in den Modulen und den Veranstaltungen gemäß§ 4 Abs. 3 Buchstaben( a) bis ( h) und zur Ermittlung der Noten für die Leistungen nach§ 4 Abs. 3 Buchstaben( j)( mündliche Prüfung) und( k)( Master- Arbeit) werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen mit den jeweils zugeordneten Leistungspunkten multipliziert, dann addiert und durch die Summe der einbezogenen Leistungspunkte dividiert. Bei der Ausweisung auf dem Zeugnis wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Für das Berufspraktikum und das begleitende Kolloquium gemäß§ 4 Abs. 3 Buchstabe( i) wird keine Note ausgewiesen.
( 3) Zur Ermittlung der Gesamtnote des Studienabschlusses werden die Noten gemäß Abs. 2 mit den jeweils gemäß§ 4 Abs. 3 vorgesehenen Leistungspunkten multipliziert, dann addiert und durch 112 dividiert.
( 4) Bei der Bildung der Gesamtnote ist die Skala gemäß§ 9 Abs. 1 anzuwenden.
( 5) Für den Studienabschluss werden ein Zeugnis und eine Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad sowie ein Diploma Supplement ausgefertigt. Auf Antrag werden für Zeugnis und Urkunde zusätzlich englische Übersetzungen ausgefertigt.
§ 14
In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.