Heft 
(2003) 7
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§ 13

Zeugnis, Urkunde und Diploma Supple­ment

( 1) Der Studienabschluss des Master- Studiengangs Internationale Beziehungen ist erreicht, wenn die nach§ 4 Abs. 3 erforderlichen Leistungspunkte und das Auslandsstudium gemäß§ 7 der Studienordnung nachgewiesen wurden.

( 2) Zur Ermittlung der Noten in den Modulen und den Veranstaltungen gemäß§ 4 Abs. 3 Buchstaben( a) bis ( h) und zur Ermittlung der Noten für die Leistungen nach§ 4 Abs. 3 Buchstaben( j)( mündliche Prüfung) und( k)( Master- Arbeit) werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen mit den jeweils zuge­ordneten Leistungspunkten multipliziert, dann addiert und durch die Summe der einbezogenen Leistungs­punkte dividiert. Bei der Ausweisung auf dem Zeug­nis wird nur die erste Stelle hinter dem Komma be­rücksichtigt. Für das Berufspraktikum und das beglei­tende Kolloquium gemäß§ 4 Abs. 3 Buchstabe( i) wird keine Note ausgewiesen.

( 3) Zur Ermittlung der Gesamtnote des Studienab­schlusses werden die Noten gemäß Abs. 2 mit den jeweils gemäß§ 4 Abs. 3 vorgesehenen Leis­tungspunkten multipliziert, dann addiert und durch 112 dividiert.

( 4) Bei der Bildung der Gesamtnote ist die Skala gemäß§ 9 Abs. 1 anzuwenden.

( 5) Für den Studienabschluss werden ein Zeugnis und eine Urkunde über den verliehenen Hoch­schulgrad sowie ein Diploma Supplement aus­gefertigt. Auf Antrag werden für Zeugnis und Urkunde zusätzlich englische Übersetzungen ausgefertigt.

§ 14

In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.