Heft 
(2003) 7
Seite
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§7 Studium im Ausland

Für Studierende, die nicht ein Auslandsstudium im Umfang von mindestens einem Semester nachweisen können, ist ein einsemestriges, fach­spezifisches Auslandsstudium verpflichtend.

§ 8

Berufspraktikum

Während der vorlesungsfreien Zeit müssen die Studierenden ein fachrelevantes Berufspraktikum im Umfang von insgesamt mindestens drei Mona­ten absolvieren, das durch ein Kolloquium beglei­tet wird und zu dem ein Praktikumsbericht zu verfassen ist. Das Berufspraktikum sollte vor­zugsweise im Ausland absolviert werden.

§ 9

In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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