§7 Studium im Ausland
Für Studierende, die nicht ein Auslandsstudium im Umfang von mindestens einem Semester nachweisen können, ist ein einsemestriges, fachspezifisches Auslandsstudium verpflichtend.
§ 8
Berufspraktikum
Während der vorlesungsfreien Zeit müssen die Studierenden ein fachrelevantes Berufspraktikum im Umfang von insgesamt mindestens drei Monaten absolvieren, das durch ein Kolloquium begleitet wird und zu dem ein Praktikumsbericht zu verfassen ist. Das Berufspraktikum sollte vorzugsweise im Ausland absolviert werden.
§ 9
In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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