I.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Zweite Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam
Vom 12. Juni 2003
Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert am 28 Juni 2000( GVBl. I S 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Änderungsatzung erlassen:'
Artikel 1
Die Magisterprüfungsordnung vom 11. November 1999( AmBek UP 2000, S. 30) wird wie folgt geändert:
Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
§ 7a
Regelungen zum Nachteilsausgleich
( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können.
( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendigen alleinigen Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung er
1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 12. Juni
2003
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lischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
Artikel 2
§ 18 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
,, Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten gemäß§ 12 Abs. 2 und 3. Bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweifach gewichtet".
Artikel 3
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge Linguistik an der Universität Potsdam
Vom 18. Juli 2002
Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), am 18. Juli 2002 folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und den Masterstudiengang Linguistik genehmigt.
Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeiner Teil
Zweck der Prüfungen und Ziel des Studiums Abschlussgrade
§ 1
§ 2
§ 3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
§ 4
Studienausschuss
§ 5
Module
§ 6
Annerkennung von Leistungen
§ 7
Leistungspunkte
§ 8
Leistungserfassungsprozess
§ 9
Belegung von Lehrveranstaltungen
§ 10 Notenskala
§ 11 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen § 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
II.
Bachelorstudiengang
§ 13 Leistungsumfang des Bachelorstudiums § 14 Auslandssemester
2
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. Februar 2003