Heft 
(2003) 8
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I.

Rechts- und Verwaltungsvor­schriften

Zweite Satzung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Universität Potsdam

Vom 12. Juni 2003

Gemäß§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert am 28 Juni 2000( GVBl. I S 90), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Änderungsatzung erlassen:'

Artikel 1

Die Magisterprüfungsordnung vom 11. November 1999( AmBek UP 2000, S. 30) wird wie folgt geän­dert:

Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:

§ 7a

Regelungen zum Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Be­einträchtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorge­sehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsaus­schuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maß­nahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht wer­den können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstma­lige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prü­fungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krank­heit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendigen alleinigen Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemein­schaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prü­fungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzule­gen. Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbrin­gung von Studienleistungen sowie für Wiederho­lungsprüfungen. Fristen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung er­

1 Genehmigt vom Rektor der Universität Potsdam am 12. Juni

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lischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Über Einzelfallregelungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Artikel 2

§ 18 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

,, Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten gemäß§ 12 Abs. 2 und 3. Bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweifach gewichtet".

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge Linguistik an der Universität Potsdam

Vom 18. Juli 2002

Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenbur­gischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Arti­kel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), am 18. Juli 2002 folgende Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang und den Masterstu­diengang Linguistik genehmigt.

Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeiner Teil

Zweck der Prüfungen und Ziel des Studiums Abschlussgrade

§ 1

§ 2

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

§ 4

Studienausschuss

§ 5

Module

§ 6

Annerkennung von Leistungen

§ 7

Leistungspunkte

§ 8

Leistungserfassungsprozess

§ 9

Belegung von Lehrveranstaltungen

§ 10 Notenskala

§ 11 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen § 12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

II.

Bachelorstudiengang

§ 13 Leistungsumfang des Bachelorstudiums § 14 Auslandssemester

2

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 21. Februar 2003