Heft 
(2003) 8
Seite
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III. Masterstudiengang

§ 15 Leistungsumfang des Masterstudiums

§ 16 Abschlussarbeit

IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Ungültigkeit der Graduierung

§ 18 Geltungsbereich

§ 19 Übergangsbestimmungen

§ 20 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1

Zweck der Prüfungen und Ziel des Studi­ums

( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem Bachelor­Studium und einem darauf aufbauenden Master­Studium.

( 2) Die Bachelor- Prüfung bildet einen ersten berufs­qualifizierenden Abschluss des Studiums der Lingu­istik in einem dreijährigen Studiengang. Durch die Bachelor- Prüfung wird festgestellt, ob der Kandi­dat/ die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Me­thoden und Erkenntnisse der Linguistik anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse in einem Schwerpunkt der Linguistik erworben hat.

( 3) Die Master- Prüfung bildet einen zweiten berufs­qualifizierenden Abschluss des Studiums der Lingu­istik in einem zweijährigen auf dem Bachelor­Studium aufbauenden Studiengang. Durch die Mas­ter- Prüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden der Linguis­tik umfassend überblickt und sich in einem Schwer­punkt des Faches so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann.

§ 2

Abschlussgrade

Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungs­nachweise verleiht die Universität Potsdam durch die Humanwissenschaftliche Fakultät den Grad ,, Bache­lor of Science" bzw. ,, Master of Science", abgekürzt als ,, BSc." bzw. ,, MSc.".

§ 3

Gliederung des Studiums und Studien­

dauer

( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums be­trägt sechs Semester. Der Fachbereich stellt durch das Lehrangebot, die Studienordnung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Studium einschließlich der Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt vier Semester einschließlich der Zeit für die Anferti­

gung der Masterarbeit. Der Fachbereich stellt durch das Lehrangebot, die Studienordnung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Studium einschließlich der Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 4

Studienausschuss

( 1) Auf Vorschlag des Instituts für Linguis­tik/ allg. Sprachwissenschaft wird vom Fakultäts­rat der Humanwissenschaftlichen Fakultät ein Studienausschuss für die Bachelor- und Master­studiengänge bestellt, dem vier Professor/ inn/ en, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiter/ in und ein/ e Student/ in angehören sowie jeweils Stellvertreter.

( 2) Das studentische Mitglied muss in einem der Studiengänge des Instituts für Linguistik einge­schrieben sein. Alle übrigen Mitglieder müssen dem Institut für Linguistik angehören.

( 3) Der Studienausschuss im Sinne dieser Ord­nung kann mit dem Studienausschuss für die Studiengänge am Institut für Linguistik und dem Prüfungsausschuss im Sinne der Magister­/ Diplomprüfungsordnung Linguistik identisch

sein.

( 4) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger/ innen bestellt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mit­glieder einen bestehenden Studienausschuss vor Ablauf der Amtszeit auflösen, muss dann aber gleichzeitig einen neuen bestellen.

( 5) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren/ innen einen/ e Vorsitzenden/ e und seinen/ ihren Stellvertreter/ in. Der/ die Vorsitzende muss dem Institut für Lingu­istik/ allg. Sprachwissenschaft angehören. Be­schlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist be­schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihr Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll ge­führt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Ge­schäftsordnung geben.

( 6) Der Ausschuss achtet darauf, dass die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen. Er ist insbe­sondere für die folgenden Punkte zuständig:

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