III. Masterstudiengang
§ 15 Leistungsumfang des Masterstudiums
§ 16 Abschlussarbeit
IV. Schlussbestimmungen
§ 17 Ungültigkeit der Graduierung
§ 18 Geltungsbereich
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 20 In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1
Zweck der Prüfungen und Ziel des Studiums
( 1) Das Studium ist modular aufgebaut. Es besteht aus zwei konsekutiven Stufen: einem BachelorStudium und einem darauf aufbauenden MasterStudium.
( 2) Die Bachelor- Prüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Linguistik in einem dreijährigen Studiengang. Durch die Bachelor- Prüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, grundlegende Methoden und Erkenntnisse der Linguistik anzuwenden und die für den frühen Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse in einem Schwerpunkt der Linguistik erworben hat.
( 3) Die Master- Prüfung bildet einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Linguistik in einem zweijährigen auf dem BachelorStudium aufbauenden Studiengang. Durch die Master- Prüfung wird festgestellt, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Bereiche und Methoden der Linguistik umfassend überblickt und sich in einem Schwerpunkt des Faches so spezialisiert hat, dass er/ sie einen eigenen Forschungsbeitrag darin leisten kann.
§ 2
Abschlussgrade
Bei Vorliegen der jeweils erforderlichen Leistungsnachweise verleiht die Universität Potsdam durch die Humanwissenschaftliche Fakultät den Grad ,, Bachelor of Science" bzw. ,, Master of Science", abgekürzt als ,, BSc." bzw. ,, MSc.".
§ 3
Gliederung des Studiums und Studien
dauer
( 1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt sechs Semester. Der Fachbereich stellt durch das Lehrangebot, die Studienordnung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Studium einschließlich der Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
( 2) Die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt vier Semester einschließlich der Zeit für die Anferti
gung der Masterarbeit. Der Fachbereich stellt durch das Lehrangebot, die Studienordnung und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sicher, dass das Studium einschließlich der Prüfungen in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
§ 4
Studienausschuss
( 1) Auf Vorschlag des Instituts für Linguistik/ allg. Sprachwissenschaft wird vom Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät ein Studienausschuss für die Bachelor- und Masterstudiengänge bestellt, dem vier Professor/ inn/ en, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiter/ in und ein/ e Student/ in angehören sowie jeweils Stellvertreter.
( 2) Das studentische Mitglied muss in einem der Studiengänge des Instituts für Linguistik eingeschrieben sein. Alle übrigen Mitglieder müssen dem Institut für Linguistik angehören.
( 3) Der Studienausschuss im Sinne dieser Ordnung kann mit dem Studienausschuss für die Studiengänge am Institut für Linguistik und dem Prüfungsausschuss im Sinne der Magister/ Diplomprüfungsordnung Linguistik identisch
sein.
( 4) Die Amtszeit des Ausschusses beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger/ innen bestellt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen bestehenden Studienausschuss vor Ablauf der Amtszeit auflösen, muss dann aber gleichzeitig einen neuen bestellen.
( 5) Der Studienausschuss wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren/ innen einen/ e Vorsitzenden/ e und seinen/ ihren Stellvertreter/ in. Der/ die Vorsitzende muss dem Institut für Linguistik/ allg. Sprachwissenschaft angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder sein/ ihr Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 6) Der Ausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden und entscheidet in Auslegungsfragen. Er ist insbesondere für die folgenden Punkte zuständig:
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