Heft 
(2003) 8
Seite
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1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung die­ser Ordnung.

2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte. ( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft).

3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.

4. Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ord­nung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.

5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.

6. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende.

( 7) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stell­vertreter/ innen sind zur Amtsverschwiegenheit ver­pflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu verpflichten.

( 8) Der Ausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzende/ n und ihre/ ihren/ bzw. seine/ seinen übertragen.

§ 5 Module

Stellvertreter/ in

( 1) Es werden die folgenden zehn Module der Lingu­istik unterschieden:

Phonetik/ Phonologie

Syntax

.

Morphologie

.

Grammatik einzelner Sprachen

.

Semantik/ Pragmatik

Schnittstellen in theoretischer Linguistik Spracherwerb

Sprachverarbeitung

.

.

Neurolinguistik

Computerlinguistik

( 3) Die jeweils aktuellen Module werden in der Studienberatungsinformation des Instituts für Lingu­istik/ Allgemeine Sprachwissenschaft zusammenge­stellt; dort wird auch eine Zuordnung von Lehrveran­staltungen zu den Modulen vorgenommen( vgl.§ 4 Abs. 6 Nr. 2).

( 4) Der Studiengang sieht frei wählbare Module vor, welche zur Vertiefung der Kenntnisse in Linguistik oder zum Erwerb von Allgemeinkenntnissen genutzt werden können( vgl.§ 13)

§ 6

Anerkennung von Leistungen

( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Linguis­tik der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleich­oder Höherwertigkeit im Vergleich zu entspre­chenden Leistungen im BSc./MSc.-Studiengang Linguistik an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studie­renden beim Studienausschuss( vgl.§ 4 Abs. 6 Nr. 5).

( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festge­stellt.

( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbeno­tet.

( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme wer­den umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Studienausschuss festgelegt.

§7 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistun­gen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:

1. Modul, in dem er erbracht wurde.

2.

Benotung:( a) gemäß der Skala aus§ 9, je­doch ohne die Werte 5,0 und F;( b) ,, unbeno­tet".

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entwe­der nur alle einer Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte oder keine vergeben werden. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Die Benotungsinformation der Leistungs­punkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studie­renden im Leistungserfassungsprozess jeweils gezeigten Leistungen bestimmt.

§ 8

Leistungserfassungsprozess

( 1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leis­tungserfassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrkräften die Information zu liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, ob sie dem Studie­

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