1. Entscheidung über Anträge von Studierenden oder Lehrkräften bezüglich der Anwendung dieser Ordnung.
2. Einordnung der Lehrveranstaltungen in Module und Festlegung der Anzahl der Leistungspunkte. ( Beurteilungsgrundlage ist dabei der Vorschlag der jeweiligen Lehrkraft).
3. Besetzung der Zulassungskommission für den Masterstudiengang.
4. Regelmäßiger Bericht an die Fakultät über die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Ordnung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Reform.
5. Anerkennung von Studien-, Graduierungs- und Prüfungsleistungen.
6. Die Gewährung von Nachteilsausgleichen für behinderte Studierende.
( 7) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter/ innen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ n entsprechend zu verpflichten.
( 8) Der Ausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf die/ den Vorsitzende/ n und ihre/ ihren/ bzw. seine/ seinen übertragen.
§ 5 Module
Stellvertreter/ in
( 1) Es werden die folgenden zehn Module der Linguistik unterschieden:
Phonetik/ Phonologie
Syntax
.
Morphologie
.
Grammatik einzelner Sprachen
.
Semantik/ Pragmatik
Schnittstellen in theoretischer Linguistik Spracherwerb
Sprachverarbeitung
.
.
Neurolinguistik
Computerlinguistik
( 3) Die jeweils aktuellen Module werden in der Studienberatungsinformation des Instituts für Linguistik/ Allgemeine Sprachwissenschaft zusammengestellt; dort wird auch eine Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den Modulen vorgenommen( vgl.§ 4 Abs. 6 Nr. 2).
( 4) Der Studiengang sieht frei wählbare Module vor, welche zur Vertiefung der Kenntnisse in Linguistik oder zum Erwerb von Allgemeinkenntnissen genutzt werden können( vgl.§ 13)
§ 6
Anerkennung von Leistungen
( 1) Leistungen, welche Studierende außerhalb der Bachelor- und Masterstudiengänge in Linguistik der Universität Potsdam erbracht haben und nachweisen, werden anerkannt, wenn Gleichoder Höherwertigkeit im Vergleich zu entsprechenden Leistungen im BSc./MSc.-Studiengang Linguistik an der Universität Potsdam besteht. Den Antrag auf Anerkennung stellen die Studierenden beim Studienausschuss( vgl.§ 4 Abs. 6 Nr. 5).
( 2) Bei Anerkennung einer Leistung wird jeweils die Anzahl der erreichten Leistungspunkte festgestellt.
( 3) Falls die anerkannte Leistung benotet ist und die Note aus einer Skala stammt, die auf die in dieser Ordnung verwendete Notenskala abbildbar ist, wird diese Note übernommen. Andernfalls bleiben die anerkannten Leistungspunkte unbenotet.
( 4) Leistungspunkte anderer Punktsysteme werden umgerechnet. Die Umrechnungen werden durch den Studienausschuss festgelegt.
§7 Leistungspunkte
( 1) Leistungspunkte sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Information:
1. Modul, in dem er erbracht wurde.
2.
Benotung:( a) gemäß der Skala aus§ 9, jedoch ohne die Werte 5,0 und F;( b) ,, unbenotet".
( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder nur alle einer Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte oder keine vergeben werden. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.
( 3) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der Lehrkraft der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studierenden im Leistungserfassungsprozess jeweils gezeigten Leistungen bestimmt.
§ 8
Leistungserfassungsprozess
( 1) Zu jeder Lehrveranstaltung gehört ein Leistungserfassungsprozess. Dieser dient dazu, den Lehrkräften die Information zu liefern, die sie für die Entscheidung benötigen, ob sie dem Studie
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