§ 11 ( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte im jeweiligen Studiengang erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstaltungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunkte, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamt
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
note an.
( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbildung:
1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung
1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut
1,6 bis einschließlich 2,5: gut
2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum jeweiligen Abschluss erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Datum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Studiengang ausweist.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademischen Grades erworben.
( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbenen Leistungspunkte, Module und ggf. die Benotungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet.
( 7) Das Zeugnis wird in Deutsch und Englisch ausgestellt. Die englische Version richtet sich nach den nordamerikanischen Gepflogenheiten.
§ 12
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teilnahme an einem Leistungerfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrit
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tes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige b Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.
( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt der entsprechende Leistungserfassungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.
Teil 2
§ 13
Bachelorstudiengang
Leistungsumfang des Bachelorstudi
ums
Zur Erlangung des akademischen Grades ,, Bachelor of Science" sind 180 benotete Leistungspunkte erforderlich, die in der Regel wie folgt verteilt sein müssen:
1. Mindestens 36 benotete Leistungspunkte in der Einführungsphase( Pflicht für alle Studierenden der Linguistik)
Einführungen( E)
36
E 1
E2
Einf. in die Sprachwissenschaft( 1. Sem) Einf. in die Morphologie( 1. Sem)
4
4
E 3
Einf. in die Computerlinguistik( 1. Sem)
4
E 4
Einf. in die Psycho- und Neurolinguistik
( 1.Sem)
4
E5
Einf. in die Logik( 1. Sem)
4
E 6
Einf. in die Phonetik/ Phonologie( 2.
Sem) 4
E 7
Einf. in die Syntax( 2. Sem)
4
E8
E9
Einf. in die Semantik( 2. Sem) Einf. in die Statistik( 2.Sem)
4
4
2. Mindestens 64 benotete Leistungspunkte im Modul: Basis Linguistik( Pflicht für Linguistik) und 18 Leistungspunkte aus zwei Basismodulen nach freier Wahl( z. B. aus Computerlinguistik CL 1-6( oder Informatik) oder Patholinguistik PL 1-5, oder aus einem nicht- linguistischen Fach wie z. B. Psychologie, Philosophie, Mathematik etc.)
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