Heft 
(2003) 8
Seite
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§ 11 ( 1) Hat ein/ e Studierende/ r die zur Graduierung erforderlichen Leistungspunkte im jeweiligen Stu­diengang erworben, so erfolgt seine/ ihre Graduierung ohne besonderen Antrag. In diesem Fall erhält er/ sie ein Zeugnis. Im Zeugnis werden alle Lehrveranstal­tungen unter Angabe der erworbenen Leistungspunk­te, der Module und ggf. der Benotungsinformation aufgeführt. Außerdem gibt das Zeugnis eine Gesamt­

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

note an.

( 2) Die Gesamtnote ist das mit den Leistungspunk­ten gewichtete arithmetische Mittel aller Noten. Da­bei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote ergibt sich durch die folgende Abbil­dung:

1,0 bis einschließlich 1,2: mit Auszeichnung

1,3 bis einschließlich 1,5: sehr gut

1,6 bis einschließlich 2,5: gut

2,6 bis einschließlich 3,5: befriedigend 3,6 bis einschließlich 4,0: ausreichend

( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzten zum jeweiligen Ab­schluss erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Studienausschusses unterzeichnet; es trägt das Siegel der Universität Potsdam.

( 4) Neben dem Zeugnis wird mit dem gleichen Da­tum eine Urkunde über die Verleihung des jeweiligen akademischen Grades ausgestellt, welche den Stu­diengang ausweist.

( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des jeweiligen akademi­schen Grades erworben.

( 6) Vor Abschluss des jeweiligen Studiums wird auf Antrag des/ der Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Lehrveranstaltungen, die der/ die Studierende im jeweiligen Studiengang bislang belegt hat. Gleichzeitig werden die erworbe­nen Leistungspunkte, Module und ggf. die Beno­tungsinformation angegeben. Diese Bescheinigung wird von der/ dem Vorsitzenden des Studienausschus­ses unterzeichnet.

( 7) Das Zeugnis wird in Deutsch und Englisch aus­gestellt. Die englische Version richtet sich nach den nordamerikanischen Gepflogenheiten.

§ 12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

( 1) Wenn Studierende ohne triftige Gründe die Teil­nahme an einem Leistungerfassungsschritt versäumen oder vor Beendigung des Leistungserfassungsschrit­

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tes die Teilnahme abbrechen, wird eine nicht ausreichende Leistung registriert. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Leistung ohne triftige b Gründe nicht innerhalb der vorgegebenen Bear­beitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Lehrkraft unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wer­den. Im Krankheitsfall ist in der Regel die Vorla­ge eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. Erkennt die Lehrkraft die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt.

( 3) Versucht ein/ e Kandidat/ in, das Ergebnis einer Leistungserfassung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu be­einflussen, gilt der entsprechende Leistungserfas­sungsschritt als mit ,, nicht ausreichend" bewertet. Ein/ e Kandidat/ in, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf eines Leistungserfassungsschrittes stört, kann von der jeweiligen Lehrkraft oder der/ dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an dem aktuellen Leistungserfassungsschritt aus­geschlossen werden; in diesem Fall wird der betreffende Leistungserfassungsschritt mit ,, nicht ausreichend" bewertet.

Teil 2

§ 13

Bachelorstudiengang

Leistungsumfang des Bachelorstudi­

ums

Zur Erlangung des akademischen Grades ,, Bache­lor of Science" sind 180 benotete Leistungspunkte erforderlich, die in der Regel wie folgt verteilt sein müssen:

1. Mindestens 36 benotete Leistungspunkte in der Einführungsphase( Pflicht für alle Studieren­den der Linguistik)

Einführungen( E)

36

E 1

E2

Einf. in die Sprachwissenschaft( 1. Sem) Einf. in die Morphologie( 1. Sem)

4

4

E 3

Einf. in die Computerlinguistik( 1. Sem)

4

E 4

Einf. in die Psycho- und Neurolinguistik

( 1.Sem)

4

E5

Einf. in die Logik( 1. Sem)

4

E 6

Einf. in die Phonetik/ Phonologie( 2.

Sem) 4

E 7

Einf. in die Syntax( 2. Sem)

4

E8

E9

Einf. in die Semantik( 2. Sem) Einf. in die Statistik( 2.Sem)

4

4

2. Mindestens 64 benotete Leistungspunkte im Modul: Basis Linguistik( Pflicht für Linguistik) und 18 Leistungspunkte aus zwei Basismodulen nach freier Wahl( z. B. aus Computerlinguistik CL 1-6( oder Informatik) oder Patholinguistik PL 1-5, oder aus einem nicht- linguistischen Fach wie z. B. Psychologie, Philosophie, Mathematik etc.)

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