Heft 
(2003) 8
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exdie/ der Kandidat/ in in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Fach selb­ständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bear­beiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Abschlussarbeit beträgt 6 Monate. Das Thema der Abschlussarbeit und der sich daraus erge­bende notwendige Untersuchungsaufwand soll inner­halb der festgelegten Frist von sechs Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Abschlussarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Post­stelle der Universität vor Ablauf der sechsmonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.

( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgege­ben werden.

( 4) Versäumt die/ der Kandidat/ in die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzen­de des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuer/ in eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.

( 5) Die Abschlussarbeit ist eine für die Masterprü­fung eigens angefertigte Arbeit in deutscher oder englischer Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der/ des Kan­didaten und nach Anhörung der/ des Betreue­rin/ Betreuers die Anfertigung der Abschlussarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Abschlussarbeit ist mit Maschine geschrie­ben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäßẞ entnom­men sind, müssen unter Angabe der Quellen gekenn­zeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die/ der Kandidat/ in zu versichern, dass sie/ er sie selbstständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Abschlussarbeit wird von zwei Gutach­tern/ Gutachterinnen bewertet. Die/ der Prüfer/ in, die/ der das Thema der Abschlussarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ih­

re/ seine Benotung gemäß§ 14. Die/ der zweite Gutachter/ in wird vom Prüfungsausschuss be­stellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachten entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuss nach Anhö­rung beider Gutachter/ innen abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

( 8) Eine mit ,, nicht ausreichend"( 5.0) bewertete Abschlussarbeit kann nur einmal wiederholt wer­

den.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 17

Ungültigkeit der Graduierung

( 1) Hat ein/ e Kandidat/ in in einem Leistungser­fassungsprozess getäuscht und wird diese Tatsa­che erst nach Aushändigung des Zeugnisses be­kannt, kann der Studienausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Humanwissenschaftli­chen Fakultät nachträglich die betroffenen Leis­tungspunkte entziehen oder deren Noten entspre­chend berichtigen. Dies kann die Annullierung der Graduierung zur Folge haben.

( 2) Waren die Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Leistungserfassungsprozess nicht erfüllt, ohne dass der/ die Kandidat/ in täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch die Vergabe der Leistungspunkte beseitigt. Hat der/ die Kandidat/ in die Teilnahme vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Studien­ausschuss im Benehmen mit dem Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät Fakultät über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzu­ziehen, wenn die Graduierung auf Grund einer Täuschung zu Unrecht erfolgte.

( 4) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.

§ 18 Geltungsbereich

Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Bache­lor- Masterstudiengang Linguistik an der Universi­tät Potsdam immatrikuliert werden.

§ 19

Übergangsbestimmungen

Die Fortgeltung der auf der Grundlage der Beson­deren Prüfungsbestimmungen für die Diplomstu­

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