Heft 
(2003) 8
Seite
109
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§ 15 Regelungen zum Nachteilsausgleich

( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Be­einträchtigungen bzw. Behinderungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prü­fungsausschuss auf schriftlichen Antrag in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Prüfungs­und Studienleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht wer­den können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erst­malige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszei­ten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des/ der Studierenden die Krankheit und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner. Gleiches gilt angelehnt an die Regelungen in§ 3 und § 6 Mutterschutzgesetz für Schwangere und Wöchne­rinnen.

( 3) Studierende, die mit einem Kind/ mit Kindern, für das/ die ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben und es überwiegend allein versorgen, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistun­gen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; Entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. Fristen für Wie­derholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden. Die Berechtigung er­lischt mit dem Ablauf des Semesters, in dem die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen.

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord­nungsverstoß, Ungültigkeit von Entschei­dungen

( 1) Eine Prüfungsleistung wird mit ,, nicht bestan­den"( 5,0) bewertet, wenn der/ die Studierende einen für ihn/ sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er/ sie von einer Prüfung, die er/ sie angetreten hat, ohne triftigen Grund zurück­tritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungs­leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbei­tungszeit erbracht wird.

( 2) Versucht ein/ eine Studierende/ r das Ergebnis seiner Studien- und/ oder Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmit­tel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung zu beeinflussen, wird die betreffende Leistung mit ,, nicht bestanden"( 5,0) bewertet. Wer den ordnungs­gemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der verantwortlichen Lehrkraft von der Fortsetzung der

Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In die­sem Fall wird diese mit ,, nicht bestanden"( 5,0) bewertet.

( 3) Der/ die Studierende kann verlangen, dass Entscheidungen gemäß Absatz 1 und 2 vom Prü­fungsausschuss unverzüglich überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem/ der Betrof­fenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. In schwerwiegenden Fällen, die die Entziehung des angestrebten akademischen Grades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass die Gesamtprüfung endgültig nicht bestanden ist.

( 4) Die Entscheidung über einzelne Studien­und/ oder Prüfungsleistungen oder die gesamte Prüfung oder die Feststellung des Studienab­schlusses insgesamt kann durch den Prüfungsaus­schuss nachträglich berichtigt oder zurückge­nommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erwirkt wurde. Entscheidungen nach Satz 1 können nur vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Datum des Prüfungszeugnisses getrof­fen werden.

( 5) Dem/ der Studierenden ist vor der Entschei­dung gemäß Absatz 3 und 4 Gelegenheit zur Äu­Berung zu geben. Die unrichtigen Leistungsnach­weise, Zeugnisse und Urkunden sind einzuziehen.

§ 17 In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffent­lichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft

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