Heft 
(2003) 8
Seite
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unterschriebene eidesstattliche Erklärung beizufügen, in der der/ die Studierende bestätigt, dass er/ sie die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt hat und er/ sie eine Arbeit mit gleichem oder ähnli­chem Thema zuvor keiner anderen Institution als Prü­fungsleistung vorgelegt hat.

( 6) Die Master- Arbeit wird von dem/ der Betreuer/ in ( Erstgutachter) und von einem/ r Zweitgutachter/ in bewertet, der/ die ebenfalls vom Prüfungsausschuss benannt wird. Der/ die Zweitgutachter/ in soll im Re­gelfall ein/ e Professor/ in der Wirtschafts- und Sozi­alwissenschaftlichen Fakultät der Universität Pots­dam oder eine andere im Studiengang Master of Global Public Policy tätige Lehrkraft sein. Die Gut­achten sollen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat erstellt werden und die Bewertung begründen.

( 7) Die Note der Master- Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der beiden Gutachter. Beträgt die Bewertungsdifferenz mehr als zwei volle Notenstufen, bestimmt der Prüfungsaus­schuss eine/ n Drittgutachter/ in. In diesem Fall wird die Note der Master- Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der drei Gutachter gebildet.

( 8) Wird die Master- Arbeit mit ,, nicht bestanden" ( 4,1 bis 5,0) bewertet, erhält der/ die Studierende die Möglichkeit, innerhalb von höchstens drei Monaten eine neue Arbeit zu schreiben und zu verteidigen. Da­zu wird vom Prüfungsausschuss ein neues Thema vergeben. Für die Wiederholung kann ein/ e andere/ r Betreuer/ in und andere Prüfer/ innen bestellt werden. Es ist höchstens eine Wiederholung möglich.

( 9) Die Verteidigung der Master- Arbeit findet vor einer Prüfungskommission statt, die vom Prüfungs­ausschuss eingesetzt wird und im Regelfall aus dem/ der Betreuer/ in und dem/ der Zweitgutachter/ in der Master- Arbeit besteht. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag des/ der Studierenden über zentrale Fragestellungen und Ergebnisse der Master- Arbeit sowie einem Prüfungsgespräch, welches sich auf das Sachgebiet bezieht, aus dem das Thema der Master­Arbeit gewählt wurde. Die Verteidigung dauert im Regelfall 30 Minuten. Bei der Verteidigung können Studierende des Studiengangs Master of Global Pub­lic Policy als Zuhörer anwesend sein, sofern der/ die Kandidat/ in zustimmt. Wird die Verteidigung der Master- Arbeit mit ,, nicht bestanden"( 4,1 bis 5,0) bewertet, kann sie einmal wiederholt werden.

§ 13 Bestehen und Gesamtnote der Master­Prüfung

( 1) Die Master- Prüfung ist bestanden, wenn ein/ e Studierende/ r die erfolgreiche Teilnahme an Lehrver­anstaltungen des Ergänzungsbereichs mit insgesamt 6 Leistungspunkten nachgewiesen hat, sämtliche stu­

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dienbegleitenden Prüfungsleistungen mit mindes­tens der Note ,, ausreichend"( 4,0) erbracht hat und die Master- Arbeit sowie deren Verteidigung mit mindestens der Note ,, ausreichend"( 4,0) bewertet wurden.

( 2) Die Gesamtnote ergibt sich nach Leistungs­punkten gewichtet aus den Noten der studienbe­gleitenden Prüfungsleistungen, der Master- Arbeit und der Verteidigung. Die Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs einschließlich des Kollo­quiums zur Vorbereitung der Master- Arbeit( The­sis- Colloquium) werden bei der Ermittlung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

( 3) Die mehrfache Anrechnung von Veranstal­tungen auf die vorgegebene Zahl der Leistungs­punkte sowie auf die Gesamtnote ist ausgeschlos­sen. Werden von einem/ einer Studierenden mehr als die geforderten studienbegleitenden Prüfungen bestanden, entscheidet diese/ r, welche Prüfungen bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigt werden sollen. Im Zweifelsfall werden die für den/ die Kandidat/ in günstigsten Noten gewertet.

§ 14 Zeugnis und Urkunde

( 1) Über die bestandene Master- Prüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist, und enthält mindestens die Noten der von dem/ der Studieren­den abgeschlossenen studienbegleitenden Prüfun­gen, das Thema und die Note der Master- Arbeit, die Note der mündlichen Verteidigung sowie die Gesamtnote. Für die Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs wird keine Note ausgewie­sen. Das Zeugnis wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie von dem/ der Dekan/ in der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät unterzeichnet.

( 2) Zusätzlich zum Zeugnis wird dem/ der Studie­renden eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades ,, Master of Global Public Policy" ausgehändigt. Die Urkunde wird von dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie von dem/ der Dekan/ in der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam ver­sehen. Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der/ die Studierende die Befugnis, den akademi­schen Grad ,, Master of Global Public Policy" zu führen.

( 3) Zeugnis und Urkunde werden in englischer Sprache ausgefertigt und können als Zusatz die im angelsächsischen Sprachraum üblichen Äquiva­lente der Benotung enthalten.