Heft 
(2003) 8
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anstaltung als Prüfungsleistung bewertet. Bei der Bewertung der aktiven Mitarbeit berücksichtigt die Lehrkraft( a) die regelmäßige Anwesenheit des/ der Studierenden,( b) die Qualität des individuellen mündlichen Beitrags zur Lehrveranstaltung und( c) den Beitrag, den der/ die Studierende durch seine/ ihre aktive Mitarbeit leistet, um das Vermitteln und Ver­stehen des behandelten Stoffes für die anderen Teil­nehmer and der Lehrveranstaltung zu fördern.

( 3) Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kön­nen die Lehrkräfte weitere geeignete Formen von Prüfungsleistungen anwenden.

§ 10 Studienbegleitende Prüfungen

( 1) In einer Lehrveranstaltung mit 5 Leistungspunk­ten( Major) umfasst die studienbegleitende Prüfung zwei der in§ 9 Abs. 1 genannten drei Prüfungsleis­tungen. In die Note dieser Prüfung gehen die aktive Mitarbeit des/ der Studierenden mit einem Gewicht von 20% und die beiden weiteren Prüfungsleistun­gen mit einem Gewicht von jeweils 40% ein.

( 2) In einer Lehrveranstaltung mit 2,5 Leistungs­punkten( Non- Major) besteht die studienbegleitende Prüfung aus einer der in§ 9 Abs. 1 genannten drei Prüfungsleistungen. In die Note dieser Prüfung gehen die aktive Mitarbeit des/ der Studierenden mit einem Gewicht von 40% und die weitere Prüfungsleistung mit einem Gewicht von 60% ein.

( 3) Die Lehrkraft bestimmt, welche Prüfungsleis­tungen innerhalb der nach Abs. 1 und 2 bestehenden Optionen erbracht werden. In Wahlpflichtlehrveran­staltungen können die Studierenden mit Zustimmung der Lehrkraft wählen, ob sie Prüfungsleistungen für 2,5 Leistungspunkte oder für 5 Leistungspunkte erbringen wollen.

( 4) Zu einer studienbegleitenden Prüfung gilt als angemeldet, wer die mit dieser Prüfung verbundene Lehrveranstaltung ordnungsgemäß belegt hat. Die Leistungen werden dem/ der Studierenden auf dem jeweiligen Nachweis bescheinigt, wenn mindestens die Note ,, ausreichend"( 4,0) erreicht wird. Wird eine studienbegleitende Prüfung mit ,, nicht bestanden" ( 4,1 bis 5,0) bewertet, dann kann sie einmal wieder­holt werden. Dabei kann aus wichtigem Grund von den beim ersten Versuch angewandten Prüfungsfor­abgewichen werden. derholungsprüfung in Form einer schriftlichen Prü­fung sollte frühestens eine Woche und spätestens vier Wochen nach dem Nicht- Bestehen der Prüfung durchgeführt werden.

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§ 11 Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbe­

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Das Bestehen der Master- Prüfung setzt voraus, dass der/ die Studierende zusätzlich zu den Pflichtlehrver­

anstaltungen und Wahlpflichtlehr- veranstaltungen an Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs ( zum Beispiel Kurse in Academic Writing Skills, Kolloquien, Exkursionen oder Summer School) im Umfang von insgesamt 6 Leistungspunkten erfolgreich teilgenommen hat. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Er­gänzungsbereichs wird von der zuständigen Lehr­kraft, im Regelfall durch ein Testat, bestätigt.

§ 12 Master- Arbeit und Verteidigung

( 1) Mit der Master- Arbeit soll der/ die Studieren­de nachweisen, dass er/ sie zu einer eigenständigen fachwissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas aus dem Gegenstandsbereich Global Public Policy in einem begrenzten Zeitraum unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der Lage ist. Der/ die Betreuer/ in der Master- Arbeit wird vom Prüfungsausschuss bestellt und ist im Regelfall ein/ e Professor/ in der Wirtschafts- und Sozialwis­senschaftlichen Fakultät, der/ die im Studiengang mitwirkt. Ausnahmsweise kann der Prüfungs­ausschuss auch Lehrbeauftragte mit der Betreu­ung beauftragen.

( 2) Studierende können Vorschläge für die Wahl des Themas und des Betreuers/ der Betreuerin unterbreiten. An diese Vorschläge ist der Prü­fungsausschuss nicht gebunden. Das Thema ist aus einem der Sachgebiete zu wählen, die im Studiengang behandelt werden. Es wird von dem/ der Betreuer/ in gestellt und vom Prüfungs­ausschuss zu einem für alle Studierenden ein­heitlichen Zeitpunkt nach dem Ende der Lehrver­anstaltungen des zweiten Semesters vergeben. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Master- Arbeit kann in begründe­ten Ausnahmefällen nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

( 3) Im Ausnahmefall kann die Master- Arbeit als Gruppenarbeit mehrerer Studierenden zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Beitrag der einzelnen Studierenden eindeutig identifiziert werden kann.

( 4) Die Master- Arbeit ist im Regelfall in engli­scher Sprache abzufassen. Der Regelumfang beträgt 40 Seiten( etwa 15.000 Wörter). Die Be­arbeitungszeit dauert zwei Monate. Auf begrün­deten Antrag des/ der Studierenden kann der Prü­fungsausschuss die Bearbeitungszeit um höchs­tens 14 Tage verlängern.

( 5) Die Master- Arbeit ist fristgerecht in dreifa­cher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle des Studiengangs Master of Global Public Policy einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkun­dig zu machen. Der Arbeit ist eine eigenhändig

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