schuss kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung beschließen. Für Regelfälle kann der Prüfungsausschuss Zuständigkeiten auf den/ die Vorsitzenden oder dessen/ deren Stellvertreter/ in übertragen.
( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den/ die Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 5) Studierende können auf Antrag Einsicht in die Bewertung der eigenen schriftlichen Prüfungsleistungen, in die Protokolle der eigenen mündlichen Prüfungsleistungen sowie in die Gutachten der eigenen Master- Arbeit erhalten.
§ 5 Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen
( 1) Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Prüfung die Prüfer/ innen und- soweit erforderlich- die Beisitzer/ innen. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen können Professor/ inn/ en oder akademische Mitarbeiter/ innen der Fakultät sowie Lehrbeauftragte sein. Prüfer/ innen sollen in der Regel im Studiengang Master of Global Public Policy eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
( 2) Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
von
( 3) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden den jeweils verantwortlichen prüfungsberechtigten Lehrkräften bescheinigt. Die Prüfungsberechtigung wird vom Prüfungsausschuss festgestellt.
§6 Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen
( 1) Im Studiengang Master of Global Public Policy können weder Studienzeiten noch Studienleistungen aus vorangegangenen Studien angerechnet werden.
( 2) Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen außerhalb der Universität Potsdam erbracht werden, werden vom Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Studienordnung und der Prüfungsordnung anerkannt.
§7 Umfang der Master- Prüfung
( 1) Die Master- Prüfung umfasst:
( a) studienbegleitende Prüfungen in obligatorischen Lehrveranstaltungen mit insgesamt 30 Leistungspunkten,
( b) studienbegleitende Prüfungen in Wahlpflichtlehrveranstaltungen mit insgesamt
17,5 Leistungspunkten,
( c) die Master- Arbeit mit 13 Leistungspunkten,
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( d) die mündliche Verteidigung der MasterArbeit mit 3,5 Leistungspunkten.
( 2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs im Umfang von 6 Leistungspunkten ist Voraussetzung für den Abschluss der Master- Prüfung.
( 3) Eine Übersicht über die Prüfungs- und Studienleistungen in einem exemplarischen Studienverlauf wird im Anhang zu dieser Prüfungsordnung gegeben.
( 4) Alle Prüfungsleistungen werden im Regelfall in englischer Sprache erbracht.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Zur Benotung einer Leistung sind, in Anlehnung an die Bewertungsskala des European Credit Transfer System, folgende Noten zu verwenden: 1,0 bis 1,5 1,6 bis 2,0 2,1 bis 3,0 3,1 bis 3,5 3,6 bis 4,0 4,1 bis 5,0
A= hervorragend( excellent),
= B
= sehr gut( very good),
= C
= gut( good),
= D
= befriedigend( satisfactory),
= E F
= ausreichend( sufficient), = nicht bestanden( fail).
( 2) Umfasst eine Prüfung mehrere Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note der Prüfung aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen. Bei dieser Berechnung wird als Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
§9 Formen von studienbegleitenden Prüfungsleistungen
( 1) Bei studienbegleitenden Prüfungen sind im Studiengang Master of Global Public Policy in der Regel die nachstehend genannten Formen von Prüfungsleistungen vorgesehen:
( a) Abhalten eines Referats( Oral Presentation) einschließlich der Vorlage eines Thesenpapiers mit einem Regelumfang von 2-3 Seiten ( etwa 1000 Wörter),
( b) Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit ( Term Paper) mit einem Regelumfang von 15 Seiten( etwa 6000 Wörter),
( c) Abfassen einer schriftlichen Klausur( Written Examination) am Ende der Lehrveranstaltung mit einer Dauer von 90 Minuten, die die Überprüfung des in dieser Lehrveranstaltung erworbenen Wissens anhand von konkreten Fragen- und Aufgabenstellungen ermöglicht.
( 2) Zusätzlich zu den in diesen Formen erbrachten Prüfungsleistungen wird die aktive Mitarbeit der Studierenden in der entsprechenden Lehrver