Heft 
(2003) 8
Seite
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schuss kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung beschließen. Für Regelfälle kann der Prüfungsausschuss Zuständigkeiten auf den/ die Vorsitzenden oder dessen/ deren Stellvertreter/ in übertragen.

( 4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unter­liegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den/ die Vorsitzende/ n zur Verschwiegenheit zu ver­pflichten.

( 5) Studierende können auf Antrag Einsicht in die Bewertung der eigenen schriftlichen Prü­fungsleistungen, in die Protokolle der eigenen münd­lichen Prüfungsleistungen sowie in die Gutachten der eigenen Master- Arbeit erhalten.

§ 5 Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

( 1) Der Prüfungsausschuss bestellt für jede Prüfung die Prüfer/ innen und- soweit erforderlich- die Bei­sitzer/ innen. Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen können Professor/ inn/ en oder akademische Mitarbeiter/ innen der Fakultät sowie Lehrbeauftragte sein. Prüfer/ innen sollen in der Regel im Studiengang Master of Global Public Policy eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

( 2) Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

von

( 3) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden den jeweils verantwortlichen prüfungsbe­rechtigten Lehrkräften bescheinigt. Die Prüfungsbe­rechtigung wird vom Prüfungsausschuss festgestellt.

§6 Anrechnung von Studienzeiten oder Stu­dienleistungen

( 1) Im Studiengang Master of Global Public Policy können weder Studienzeiten noch Studienleistungen aus vorangegangenen Studien angerechnet werden.

( 2) Studienleistungen und studienbegleitende Prü­fungsleistungen, die im Rahmen von Koopera­tionsvereinbarungen außerhalb der Universität Pots­dam erbracht werden, werden vom Prüfungsaus­schuss nach Maßgabe der Studienordnung und der Prüfungsordnung anerkannt.

§7 Umfang der Master- Prüfung

( 1) Die Master- Prüfung umfasst:

( a) studienbegleitende Prüfungen in obligatorischen Lehrveranstaltungen mit insgesamt 30 Leis­tungspunkten,

( b) studienbegleitende Prüfungen in Wahlpflicht­lehrveranstaltungen mit insgesamt

17,5 Leistungspunkten,

( c) die Master- Arbeit mit 13 Leistungspunkten,

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( d) die mündliche Verteidigung der Master­Arbeit mit 3,5 Leistungspunkten.

( 2) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Ergänzungsbereichs im Umfang von 6 Leistungspunkten ist Voraus­setzung für den Abschluss der Master- Prüfung.

( 3) Eine Übersicht über die Prüfungs- und Stu­dienleistungen in einem exemplarischen Studien­verlauf wird im Anhang zu dieser Prüfungsord­nung gegeben.

( 4) Alle Prüfungsleistungen werden im Regelfall in englischer Sprache erbracht.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Zur Benotung einer Leistung sind, in Anleh­nung an die Bewertungsskala des European Cre­dit Transfer System, folgende Noten zu verwen­den: 1,0 bis 1,5 1,6 bis 2,0 2,1 bis 3,0 3,1 bis 3,5 3,6 bis 4,0 4,1 bis 5,0

A= hervorragend( excellent),

= B

= sehr gut( very good),

= C

= gut( good),

= D

= befriedigend( satisfactory),

= E F

= ausreichend( sufficient), = nicht bestanden( fail).

( 2) Umfasst eine Prüfung mehrere Prüfungsleis­tungen, errechnet sich die Note der Prüfung aus dem- ggf. gewichteten- Durchschnitt der Noten für die Teilleistungen. Bei dieser Berechnung wird als Notenwert nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

§9 Formen von studienbegleitenden Prü­fungsleistungen

( 1) Bei studienbegleitenden Prüfungen sind im Studiengang Master of Global Public Policy in der Regel die nachstehend genannten Formen von Prüfungsleistungen vorgesehen:

( a) Abhalten eines Referats( Oral Presentation) einschließlich der Vorlage eines Thesenpa­piers mit einem Regelumfang von 2-3 Seiten ( etwa 1000 Wörter),

( b) Anfertigen einer schriftlichen Hausarbeit ( Term Paper) mit einem Regelumfang von 15 Seiten( etwa 6000 Wörter),

( c) Abfassen einer schriftlichen Klausur( Writ­ten Examination) am Ende der Lehrveran­staltung mit einer Dauer von 90 Minuten, die die Überprüfung des in dieser Lehrveranstal­tung erworbenen Wissens anhand von kon­kreten Fragen- und Aufgabenstellungen er­möglicht.

( 2) Zusätzlich zu den in diesen Formen erbrach­ten Prüfungsleistungen wird die aktive Mitarbeit der Studierenden in der entsprechenden Lehrver­