Heft 
(2003) 8
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Prüfungsordnung für den postgradualen

Studiengang

Master of Global Public Policy

Vom 11. Februar 2003

Auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakul­tätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 11. Februar 2003 die folgende Prüfungsordnung für den postgra­dualen Studiengang Master of Global Public Policy erlassen:

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Inhaltsübersicht

§ 2 Akademischer Grad

Aufgrund der bestandenen Master- Prüfung ver­leiht die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam den akademi­schen Grad" Master of Global Public Policy".

§ 3

Regelstudienzeit und Umfang des Stu­

diums

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Master- Arbeit zwei Semester und zwei Monate, insgesamt 14 Monate.

( 2) Das Studium umfasst eine Gesamtleistung von 70 Leistungspunkten( entsprechend den Re­gelungen des European Credit Transfer System). Im Einzelnen sind folgende Leistungspunkte( LP) nachzuweisen:

30 LP für obligatorische Lehrveranstaltun­gen,

17,5 LP für Wahlpflichtlehrveranstaltungen,

3,5 LP für die Verteidigung der Master­Arbeit.

§ 1

Ziel der Master- Prüfung

a)

§ 2

Akademischer Grad

§ 3

Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

b)

§ 4

Prüfungsausschuss

c)

6 LP für Lehrveranstaltungen des

§ 5

Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen

d)

Ergänzungsbereichs,

§ 6

Anrechnung von Studienzeiten oder Studien­leistungen

e)

13 LP für die Master- Arbeit,

8888888

§8

§ 9

789

f)

§ 7 Umfang der Master- Prüfung

Bewertung der Prüfungsleistungen

Formen von studienbegleitenden Prüfungsleis­tungen

§ 10

Studienbegleitende Prüfungen

§ 11

Lehrveranstaltungen des

Ergänzungsbe­

reichs

§ 12

§ 13

§ 14

Master- Arbeit und Verteidigung

Bestehen und Gesamtnote der Master- Prüfung Zeugnis und Urkunde

§ 15 Regelungen zum Nachteilsausgleich

§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs­verstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen

§ 17 In- Kraft- Treten

Anhang: Übersicht über die Prüfungs- und Studien­leistungen in einem exemplarischen Studienverlauf

§ 1

Ziel der Master- Prüfung

Durch die Master- Prüfung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende nationale Grenzen überstei­gende Politikprobleme( Policy Problems) bilateraler, regionaler und globaler Art in den internationalen Beziehungen, deren Lösung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, theoretisch und metho­disch fundiert analysieren kann, gegebenenfalls Lö­sungsansätze aufzeigen kann, wissenschaftliche Me­thoden und Erkenntnisse selbständig anwenden kann und die für eine berufliche Tätigkeit in diesem Be­reich erforderlichen Fähigkeiten erworben hat.

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Mai 2003

§ 4 Prüfungsausschuss

( 1) Für den Studiengang Master of Global Public Policy bestellt der Fakultätsrat einen Prüfungsaus­schuss. Diesem gehören 4 Mitglieder an: zwei Professor/ inn/ en und ein/ e akademische Mitarbei­ter/ in der Fakultät, die im Studiengang Master of Global Public Policy in der Lehre tätig sind oder waren, sowie ein/ e Studierende/ r aus diesem Stu­diengang.

( 2) Die Amtszeit des studentischen Mitglieds des Prüfungsausschuss beträgt ein Jahr, die der übri­gen Mitglieder zwei Jahre. Der Prüfungsaus­schuss wählt aus dem Kreise der ihm angehö­renden Professor/ inn/ en eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsit­zenden. Der Prüfungsausschuss ist beschluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/ die Vorsitzende oder dessen/ deren Stellvertreter/ in. Über die Sitzungen des Prüfungsausschuss wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäfts­ordnung geben. Die Sitzungen des Prüfungsaus­schuss sind nicht öffentlich.

( 3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten im Studiengang Master of Global Public Policy, sofern nach dieser Prü­fungsordnung nicht der/ die Vorsitzende oder die Prüfer/ innen zuständig sind. Der Prüfungsaus­

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