Prüfungsordnung für den postgradualen
Studiengang
Master of Global Public Policy
Vom 11. Februar 2003
Auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 11. Februar 2003 die folgende Prüfungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Global Public Policy erlassen:
8
Inhaltsübersicht
§ 2 Akademischer Grad
Aufgrund der bestandenen Master- Prüfung verleiht die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam den akademischen Grad" Master of Global Public Policy".
§ 3
Regelstudienzeit und Umfang des Stu
diums
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Master- Arbeit zwei Semester und zwei Monate, insgesamt 14 Monate.
( 2) Das Studium umfasst eine Gesamtleistung von 70 Leistungspunkten( entsprechend den Regelungen des European Credit Transfer System). Im Einzelnen sind folgende Leistungspunkte( LP) nachzuweisen:
30 LP für obligatorische Lehrveranstaltungen,
17,5 LP für Wahlpflichtlehrveranstaltungen,
3,5 LP für die Verteidigung der MasterArbeit.
§ 1
Ziel der Master- Prüfung
a)
§ 2
Akademischer Grad
§ 3
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
b)
§ 4
Prüfungsausschuss
c)
6 LP für Lehrveranstaltungen des
§ 5
Prüfer/ innen und Beisitzer/ innen
d)
Ergänzungsbereichs,
§ 6
Anrechnung von Studienzeiten oder Studienleistungen
e)
13 LP für die Master- Arbeit,
8888888
§8
§ 9
789
f)
§ 7 Umfang der Master- Prüfung
Bewertung der Prüfungsleistungen
Formen von studienbegleitenden Prüfungsleistungen
§ 10
Studienbegleitende Prüfungen
§ 11
Lehrveranstaltungen des
Ergänzungsbe
reichs
§ 12
§ 13
§ 14
Master- Arbeit und Verteidigung
Bestehen und Gesamtnote der Master- Prüfung Zeugnis und Urkunde
§ 15 Regelungen zum Nachteilsausgleich
§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit von Entscheidungen
§ 17 In- Kraft- Treten
Anhang: Übersicht über die Prüfungs- und Studienleistungen in einem exemplarischen Studienverlauf
§ 1
Ziel der Master- Prüfung
Durch die Master- Prüfung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende nationale Grenzen übersteigende Politikprobleme( Policy Problems) bilateraler, regionaler und globaler Art in den internationalen Beziehungen, deren Lösung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, theoretisch und methodisch fundiert analysieren kann, gegebenenfalls Lösungsansätze aufzeigen kann, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anwenden kann und die für eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich erforderlichen Fähigkeiten erworben hat.
8
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Mai 2003
§ 4 Prüfungsausschuss
( 1) Für den Studiengang Master of Global Public Policy bestellt der Fakultätsrat einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören 4 Mitglieder an: zwei Professor/ inn/ en und ein/ e akademische Mitarbeiter/ in der Fakultät, die im Studiengang Master of Global Public Policy in der Lehre tätig sind oder waren, sowie ein/ e Studierende/ r aus diesem Studiengang.
( 2) Die Amtszeit des studentischen Mitglieds des Prüfungsausschuss beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ inn/ en eine/ n Vorsitzende/ n sowie eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/ die Vorsitzende oder dessen/ deren Stellvertreter/ in. Über die Sitzungen des Prüfungsausschuss wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Sitzungen des Prüfungsausschuss sind nicht öffentlich.
( 3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über alle Prüfungsangelegenheiten im Studiengang Master of Global Public Policy, sofern nach dieser Prüfungsordnung nicht der/ die Vorsitzende oder die Prüfer/ innen zuständig sind. Der Prüfungsaus
105