Heft 
(2003) 8
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Studienordnung für den postgradualen Studiengang

Master of Global Public Policy

Vom 11. Februar 2003

Auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), und der Prü­fungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Global Public Policy vom 11. Februar 2003 hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwis­senschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 11. Februar 2003 für diesen Studiengang die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

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§ 1

§ 2

§3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

SSSSSSSs essess cssessess

Anhänge:

Geltungsbereich

Ziele des Studiengangs Zugangsvoraussetzungen

Studienberatung und Studienvorbereitung Regelstudienzeit und Studienumfang Inhaltliche Gliederung des Studiums Lehr- und Studienformen

Evaluierung und Qualitätskontrolle In- Kraft- Treten

Anhang 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan Anhang 2: Übersicht über die Studienbereiche

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Ziele, Inhalt und Aufbau des post­gradualen Studiengangs Master of Global Public Policy an der Wirtschafts- und Sozial­wissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam.

§ 2

Ziele des Studiengangs

( 1) Der postgraduale Studiengang Master of Global Public Policy soll die Studierenden auf der Basis der bereits vorhandenen wissenschaftlichen Qualifikatio­nen befähigen, nationale Grenzen übersteigende Politikprobleme( Policy Problems) bilateraler, regio­naler und globaler Art in den internationalen Bezie­hungen, deren Lösung die Zusammenarbeit von meh­reren Staaten erfordert, theoretisch und methodisch fundiert zu analysieren, gegebenenfalls Lösungsan­sätze aufzuzeigen, und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. Damit soll der Studiengang den Studierenden die für eine beruf­

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Mai 2003

liche Tätigkeit in diesem Bereich erforderlichen Fähigkeiten vermitteln.

( 2) Der Studiengang wird vollständig in engli­scher Sprache durchgeführt. Er richtet sich als " Mid- career" Programm insbesondere an inländi­sche und ausländische Fach- und Führungskräfte sowohl aus dem öffentlichen als auch dem nicht­öffentlichen Sektor.

( 3) Aufgrund der bestandenen Prüfungen wird der akademische Grad" Master of Global Public Policy" verliehen.

§3 Zugangsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzungen zur Teilnahme am Studien­gang Master of Global Public Policy sind: ( a) ein akademisches Studium mit dem Ab­schluss eines Bachelor of Arts oder einem min­destens gleichwertigen Abschluss,

( b) erste Berufserfahrungen im öffentlichen oder nichtöffentlichen Sektor,

( c) nachgewiesene gute englische Sprach­kenntnisse entsprechend dem Test of English as Foreign Language( TOEFL) mit mindestens 230 ( computerbased) bzw. 570( paperbased) Punkten, dem International English Language Testing System( IELTS) mit mindestens 6,5 Punkten, dem Cambridge Certificate of Proficiency oder der Nachweis gleichwertiger Englischkenntnisse.

( 2) Der akademische Erstabschluss soll im Re­gelfall in einem wirtschafts- oder sozialwissen­schaftlichen Fach erworben worden sein, eine schriftliche Abschlussarbeit( Thesis) enthalten und überdurchschnittlich( d.h. mit" gut" oder besser) bewertet sein. Bewerber/ innen mit einem abweichenden Erstabschluss können ausnahms­weise zugelassen werden, wenn sie über Berufser­fahrungen in Leitungsfunktionen verfügen.

( 3) Die Nachweise für die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen sind als Teil der Bewerbungs­unterlagen vorzulegen.

( 4) Über die Zulassung zum Studiengang Master of Global Public Policy entscheidet der Prüfungs­ausschuss.

( 5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerbe­rinnen oder Bewerber die Zahl der festgesetzten Studienplätze, so erstellt der Prüfungsausschuss eine Rangfolge nach der Eignung der Bewer­berinnen und Bewerber auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen sowie ggf. durchzuführender Interviews. Die Festlegung der Rangfolge berücksichtigt folgende Kriterien: Qualität des ausgefüllten Bewerberfragebo­

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