Heft 
(2003) 8
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( b) Noten der bisherigen akademischen Abschlüsse

( c) ( d)

und Leistungen,

Bis zu zwei Referenzschreiben,

Bisherige relevante Berufs- und Praxistätigkei­ten,

( e) Auslandserfahrung im Studium und Beruf.

( 6) Beim Vorliegen einer vorübergehenden oder ständigen körperlichen Beeinträchtigung bzw. Behin­derung kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der/ des Studierenden die bei der Gewichtung der Kriterien in Abs. 5( a) bis( e) berücksichtigen. Dem Antrag ist gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten beizufügen.

( 7) Zugelassene einen Zulassungsbescheid. Studienbewerber/ innen, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ableh­nungsbescheid.

Studienbewerber/ innen erhalten

§ 4 Studienberatung und Studienvorbereitung

( 1) Zu Beginn des Studiums findet eine obligatori­sche Studienberatung statt. In ihr werden Aufbau und Inhalt des Studiums erklärt und Interessenschwer­punkte mit dem Studienangebot abgestimmt. Die Studienberatung wird studienbegleitend kontinuier­lich weitergeführt.

( 2) Soweit ein studienvorbereitendes Seminar ange­boten wird, kann sein erfolgreicher Besuch zur Pflicht gemacht werden.

§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang

( 1) Der Studiengang Master of Global Public Policy umfasst zwei Semester und eine Abschlussphase von zwei Monaten, in der die Abschlussarbeit fertig zu stellen und zu verteidigen ist. Das Studium schließt in der Regel zwei Monate nach dem Ende des zweiten Semesters mit der Verteidigung des Master- Arbeit ab.

( 2) Das Studium umfasst eine Gesamtleistung von 70 Leistungspunkten( entsprechend den Regelungen des European Credit Transfer System).

( 3) Über den empfohlenen Verlauf des Studiums unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in Anhang 1 dieser Ordnung.

§ 6 Inhaltliche Gliederung des Studiums

( 1) Der Studiengang Master of Global Public Policy ist in die folgenden 8 Studienbereiche gegliedert( vgl. Anhang 2):

A. Global Public Policy and Global Governance,

B.

C.

D.

E.

M.

S.

Public Policy and Public Management, International Political Economy,

Disciplinary Contributions,

Public Administration and Public Policies

in Regions and Selected Countries,

Methods and Skills,

Supplementary Studies reich).

( Ergänzungsbe­

( 2) Die Studierenden nehmen obligatorischen Lehrveranstaltungen im Unfang von insgesamt 30 Leistungspunkten teil. Obligatorische Lehrveran­staltungen sind in der Regel vom Typ Major, in dem jeweils 5 Leistungspunkte erworben werden. In der Regel wird im ersten Semester je eine obli­gatorische Lehrveranstaltung in den Studienberei­chen A, B und M und im zweiten Semester je eine obligatorische Lehrveranstaltung in den Studien­bereichen A, C, und E absolviert.

( 3) Die Studierenden nehmen an Wahlpflicht­lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 17,5 Leistungspunkten teil. In Wahlpflichtlehr­veranstaltungen können entsprechend den Stu­dien- und Prüfungsleistungen 2,5 Leistungspunkte ( Non- Major) oder 5 Leistungspunkte( Major) erworben werden.

( 4) Im Ergänzungsbereich nehmen die Studie­renden an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 6 Leistungspunkten teil.

( 5) Die Lehrveranstaltungen des Studiengangs Master of Global Public Policy sind, soweit es die Lehrkapazität erlaubt, offen für Studierende des postgradualen Studiengangs Master of Public Management und für Studierende im Hauptstudi­um der Diplom- und Magisterhauptfachstudien­gänge sowie anderer Master- Studiengänge der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakul­

tät.

( 6) Der Prüfungsausschuss legt für jedes Semes­ter die Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltun­gen fest und bestimmt für jede Lehrveranstaltung, wie viele Leistungspunkte in dieser erworben werden können.

§7 Lehr- und Studienformen

( 1) Im Studiengang Master of Public Manage­ment sind die in den folgenden Absätzen be­schriebenen Lehrveranstaltungsarten vorgesehen. Die Lehrveranstaltungen sind in der Regel mit einem hohen Anteil an Selbststudium verbunden. Aktive, teilnehmerzentrierte und anwendungsnahe Lehr-/ Lernmethoden stehen bei der Vermitt­lung/ dem Erwerb des Lehrstoffes im Vorder­grund.

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