Heft 
(2004) 1
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I.

Rechts- und Verwaltungs­vorschriften

Promotionsordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften( Dr. rer. nat.) bzw. eines Doktors der Ingenieurwissenschaften ( Dr.- Ing.) an der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam

Vom 27. November 2003

Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat gemäß§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130), zuletzt geändert am 28. Juni 2000( GVBI. I S. 90), folgende Promotionsordnung erlassen:

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Promotion

Promotionsausschuss Betreuer und Gutachter Prüfungskommission

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Zulassungsvoraussetzungen für eine Pro­

motion

Binationale Promotion

Übersicht

§ 1

§ 2

§3

§ 4

§ 5

§6

§7

§ 8

§ 9

Antragstellung

§ 10

Gutachten und Bewertung

§ 11

Disputation und Bewertung

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

In- Kraft- Treten

တာ

Dissertation

Disputation

( 2) Durch die Promotion wird über den Abschluss eines Hochschulstudiums hinaus die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in der For­schung und zu fachspezifischer Vermittlung nach­gewiesen.

§2

Promotionsausschuss

( 1) Die Geschäftsführenden Leiterinnen oder Leiter der Institute benennen für jedes Institut ein Mitglied für den Promotionsausschuss, sofern sie diese Auf­gabe nicht selbst wahrnehmen, und eine Stellvertre­terin oder einen Stellvertreter. Mitglieder des Pro­motionsausschusses können nur Professorinnen, Professoren oder habilitierte Angehörige der Fakul­tät sein.

( 2) Geleitet wird der Promotionsausschuss von einer Professorin oder einem Professor, die oder der von der Dekanin oder vom Dekan bestellt wird.

( 3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Eröffnung und den Abschluss des Promotionsver­fahrens, bestellt die Gutachterinnen und Gutachter sowie die weiteren Mitglieder der Prüfungskom­mission.

( 4) Der Promotionsausschuss tagt mindestens vier­mal im Semester zu festgelegten Terminen.

§ 3

§ 1

Veröffentlichung der Dissertation Promotionsurkunde

Ungültigkeitserklärung und Entziehung

Ehrenpromotion

Promotion

( 1) Die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fa­kultät der Universität Potsdam verleiht die akade­mischen Grade eines Doktors der Naturwissen­schaften[ doctor rerum naturalium( Dr. rer. nat.)] oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften ( Dr.- Ing.) nach Abschluss eines Promotionsverfah­rens an Doktorandinnen und Doktoranden, die aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung( Disputation) ihre wissenschaftliche Befä­higung in einer Wissenschaftsdisziplin, die an die­ser Fakultät in Lehre und Forschung durch Hoch­schullehrerinnen oder Hochschullehrer vertreten ist, nachgewiesen haben.

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Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 6.1.2004

Betreuer und Gutachter

( 1) Als Betreuerinnen und Betreuer können Profes­sorinnen, Professoren oder Habilitierte wirken, die der Fakultät angehören oder bei Aufnahme der Arbeit an der Dissertation angehörten. Weitere infrage kommende Wissenschaftlerinnen und Wis­senschaftler können nach Einzelfallprüfung und einem entsprechenden Beschluss durch den Erwei­terten Fakultätsrat zur Betreuung von Dissertatio­nen berechtigt werden.

( 2) Aufgabe der Betreuerin oder des Betreuers ist die Festlegung des Dissertationsthemas in Abspra­che mit der Doktorandin oder dem Doktoranden sowie die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Anfertigung der Dissertation.

( 3) Ist eine Dissertation nicht an der Universität Potsdam betreut worden, kann ein Promotionsver­fahren beantragt werden, falls eine die entsprechen­de Wissenschaftsdisziplin nach Absatz 1 vertreten­de Hochschullehrerin oder ein vertretender Hoch­schullehrer der Fakultät die Eröffnung des Verfah­rens empfiehlt. Diese Hochschullehrerin oder dieser Hochschullehrer ist Gutachterin oder Gutachter.

( 4) Die Betreuerin oder der Betreuer schlägt unter Mitwirkung der Doktorandin bzw. des Doktoranden vier Gutachterinnen und/ oder Gutachter, davon