I.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Promotionsordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften( Dr. rer. nat.) bzw. eines Doktors der Ingenieurwissenschaften ( Dr.- Ing.) an der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam
Vom 27. November 2003
Der Fakultätsrat der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat gemäß§ 18 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130), zuletzt geändert am 28. Juni 2000( GVBI. I S. 90), folgende Promotionsordnung erlassen:
တာ တာ တ
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Promotion
Promotionsausschuss Betreuer und Gutachter Prüfungskommission
1
Zulassungsvoraussetzungen für eine Pro
motion
Binationale Promotion
Übersicht
§ 1
§ 2
§3
§ 4
§ 5
§6
§7
§ 8
§ 9
Antragstellung
§ 10
Gutachten und Bewertung
§ 11
Disputation und Bewertung
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
In- Kraft- Treten
တာ တ
Dissertation
Disputation
( 2) Durch die Promotion wird über den Abschluss eines Hochschulstudiums hinaus die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in der Forschung und zu fachspezifischer Vermittlung nachgewiesen.
§2
Promotionsausschuss
( 1) Die Geschäftsführenden Leiterinnen oder Leiter der Institute benennen für jedes Institut ein Mitglied für den Promotionsausschuss, sofern sie diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Mitglieder des Promotionsausschusses können nur Professorinnen, Professoren oder habilitierte Angehörige der Fakultät sein.
( 2) Geleitet wird der Promotionsausschuss von einer Professorin oder einem Professor, die oder der von der Dekanin oder vom Dekan bestellt wird.
( 3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Eröffnung und den Abschluss des Promotionsverfahrens, bestellt die Gutachterinnen und Gutachter sowie die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission.
( 4) Der Promotionsausschuss tagt mindestens viermal im Semester zu festgelegten Terminen.
§ 3
§ 1
Veröffentlichung der Dissertation Promotionsurkunde
Ungültigkeitserklärung und Entziehung
Ehrenpromotion
Promotion
( 1) Die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht die akademischen Grade eines Doktors der Naturwissenschaften[ doctor rerum naturalium( Dr. rer. nat.)] oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften ( Dr.- Ing.) nach Abschluss eines Promotionsverfahrens an Doktorandinnen und Doktoranden, die aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung( Disputation) ihre wissenschaftliche Befähigung in einer Wissenschaftsdisziplin, die an dieser Fakultät in Lehre und Forschung durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer vertreten ist, nachgewiesen haben.
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Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 6.1.2004
Betreuer und Gutachter
( 1) Als Betreuerinnen und Betreuer können Professorinnen, Professoren oder Habilitierte wirken, die der Fakultät angehören oder bei Aufnahme der Arbeit an der Dissertation angehörten. Weitere infrage kommende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können nach Einzelfallprüfung und einem entsprechenden Beschluss durch den Erweiterten Fakultätsrat zur Betreuung von Dissertationen berechtigt werden.
( 2) Aufgabe der Betreuerin oder des Betreuers ist die Festlegung des Dissertationsthemas in Absprache mit der Doktorandin oder dem Doktoranden sowie die fachliche Beratung und Unterstützung bei der Anfertigung der Dissertation.
( 3) Ist eine Dissertation nicht an der Universität Potsdam betreut worden, kann ein Promotionsverfahren beantragt werden, falls eine die entsprechende Wissenschaftsdisziplin nach Absatz 1 vertretende Hochschullehrerin oder ein vertretender Hochschullehrer der Fakultät die Eröffnung des Verfahrens empfiehlt. Diese Hochschullehrerin oder dieser Hochschullehrer ist Gutachterin oder Gutachter.
( 4) Die Betreuerin oder der Betreuer schlägt unter Mitwirkung der Doktorandin bzw. des Doktoranden vier Gutachterinnen und/ oder Gutachter, davon