Heft 
(2004) 1
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mindestens zwei externe Gutachterinnen und/ oder Gutachter sowie weitere Mitglieder der Prüfungs­kommission vor. Externe Gutachter/ innen sind solche, die nicht der Universität Potsdam und nicht einer in dem Fach eng kooperierenden Einrichtung angehören. Aufgabe der Gutachterinnen und/ oder Gutachter ist die Beurteilung und Bewertung der Dissertation.

( 5) Der Promotionsausschuss bestellt drei für das Fach ausgewiesene Professorinnen, Professoren oder Habilitierte zu Gutachterinnen und/ oder Gut­achtern, darunter die Betreuerin oder den Betreuer der Arbeit sowie mindestens eine externe Gutachte­rin oder einen externen Gutachter. In begründeten Einzelfällen reicht auch die Promotion in einem einschlägigen Fachgebiet für die Gutachtertätigkeit aus. Soll der akademische Grad Dr.- Ing. erworben werden, so müssen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter- darunter mindestens eine externe Gutachterin oder ein externer Gutachter- diesen Titel führen oder ein ingenieurwissenschaftliches Fach in Lehre und Forschung vertreten. Gemäß§ 10 Abs. 3 können zusätzliche Gutachter benannt werden.

§ 4

Prüfungskommission

( 1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in der Regel Professorinnen, Professoren oder Habili­tierte. In begründeten Einzelfällen reicht auch die Promotion in einem einschlägigen Fachgebiet zur Mitgliedschaft aus. Die Prüfungskommission wird geleitet von einer Professorin oder einem Professor der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakul­tät, die oder der vom Promotionsausschuss benannt wird. Die Leitung darf nicht durch eine Gutachterin oder einen Gutachter wahrgenommen werden. Au­Berdem gehören ihr an:

a)

b)

c)

die Gutachterinnen und die Gutachter, mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des fachlich zuständigen Instituts; ist dies nicht möglich, können Vertreterinnen oder Vertreter fachlich benachbarter Institute be­nannt werden,

mindestens eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Fakultät aus einem an­deren Fach.

Soll der akademische Grad Dr.- Ing. erworben wer­den, so soll die Anzahl der Mitglieder der Prü­fungskommission, die den Titel Dr.- Ing. führen oder in der Lehre ein ingenieurwissenschaftliches Fach vertreten, maximal um eins kleiner sein als die Anzahl der übrigen Mitglieder.

( 2) Aufgabe der Prüfungskommission ist es, auf der Grundlage der eingegangenen Gutachten eine Dis­putation durchzuführen, die Promotionsleistung in ihrer Gesamtheit zu bewerten und das Ergebnis dem Promotionsausschuss zur Entscheidung vorzu­legen.

§ 5

Zulassungsvoraussetzungen für eine

Promotion

( 1) Die Doktorandin oder der Doktorand soll bereits bei der Vereinbarung des Dissertationsthemas mit der Betreuerin oder dem Betreuer einen deutschen Hochschulabschluss in Form eines Diploms, eines Masterabschlusses, eines Magisterabschlusses mit dem Hauptfach und der Abschlussarbeit in der gewählten Wissenschaftsdisziplin oder eines Zeug­nisses der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien( Sekundarstufe II) für ein Fach der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät vorweisen, das sich der Wissenschaftsdisziplin zuordnen lässt, in der die Promotion nach§ 1 ange­strebt wird. Doktorandinnen und Doktoranden mit dem Hochschulabschluss für das Lehramt sollen ihre wissenschaftliche Hausarbeit auf dem Fachge­biet der Dissertation angefertigt haben. An wissen­schaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungs­bereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erworbene gleichwertige Abschlüsse werden anerkannt. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist über das Akademische Aus­landsamt der Universität Potsdam eine Auskunft bei den zuständigen Stellen einzuholen. Der deutsche Hochschulabschluss soll in der Regel mindestens mit dem Prädikat ,, Gut" bewertet sein. Bei auslän­dischen Abschlüssen sollte ein äquivalentes Prädi­kat vorliegen.

( 2) Liegen die in Absatz 1 genannten Hochschulab­schlüsse in einem anderen Fach oder andere Hoch­schulabschlüsse vor, so holt der Promotionsaus­schuss bei der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter des fachlich zu­ständigen Instituts eine Stellungnahme darüber ein, ob die fachlichen Voraussetzungen als gleichwertig zu den in Absatz 1 formulierten Voraussetzungen zu betrachten oder die Gleichwertigkeit durch Erbringen zusätzlicher Leistungen, die in qualitati­ver und quantitativer Hinsicht schriftlich festzule­gen sind, hergestellt werden kann. Diese Stellung­nahme bedarf der Bestätigung durch den Promoti­onsausschuss.

( 3) Besonders befähigte Fachhochschulabsolven­tinnen oder Fachhochschulabsolventen können zur Promotion zugelassen werden. Die Festlegungen des Absatzes 2 gelten entsprechend. Die Betreuung einer Dissertation durch eine Professorin oder einen Professor einer Fachhochschule wird zwischen der Universität Potsdam und der Fachhochschule im Einzelfall geregelt.

( 4) Wer an der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam pro­movieren will und nicht unter§ 3 Abs. 3 fällt, muss sich für die Dauer des Promotionsstudiums als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent an der Universität Potsdam einschreiben und mindestens ein Semester lang an Doktorandenseminaren oder

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