äquivalenten Veranstaltungen mit Leistungsnachweis im zuständigen Institut teilnehmen. Der Leistungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren. Begründete Ausnahmen können auf Antrag durch den Promotionsausschuss beschlossen werden. Erfahrungen in der Lehre sollen nachgewiesen werden.
( 5) Für die Verleihung des akademischen Grades Dr.- Ing. ist Voraussetzung, dass die Dissertation eine ingenieurwissenschaftliche Fragestellung zum Gegenstand hat.
§ 6
Binationale Promotion
Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforderungen an das Verfahren und den Inhalt der Promotion finden auch Anwendung auf binationale Promotionen. In dem für jede Doktorandin und jeden Doktoranden einzeln abzuschließenden Kooperationsvertrag über ein gemeinsames Promotionsverfahren zwischen der Universität Potsdam und einer ausländischen Hochschule können im Einzelfall Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit das besondere Verfahren einer binationalen Promotion dies erforderlich macht. Alle Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Erweiterten Fakultätsrates. Der Promotionsausschuss gibt hierfür eine Empfehlung auf Antrag der beiden Betreuer.
§ 7
Dissertation
( 1) Die Dissertation muss
einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis aufgrund selbständiger Forschung erbringen,
die verwendeten Methoden zur Lösung der Aufgaben in nachvollziehbarer Weise beschreiben,
die Resultate klar darstellen sowie im Zusammenhang mit dem relevanten gegenwärtigen Kenntnisstand interpretieren und diskutie
ren,
eine vollständige Dokumentation der in der Arbeit verwendeten wissenschaftlichen Literatur und Hilfsmittel enthalten.
( 2) Die Dissertation soll einen Umfang von 100 Seiten DIN A4 nicht überschreiten und in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Eine andere Sprache wird auf Antrag zugelassen, wenn die Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Beurteilung einer solchen Arbeit übernehmen.
§ 8
Disputation
( 1) Die Disputation setzt sich aus einem 30minütigen Vortrag und einer Befragung der Doktorandin oder des Doktoranden, die 60 Minuten nicht
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überschreiten soll, zusammen. Im Vortrag werden das wissenschaftliche Problem der Dissertation, der methodische Lösungsansatz, die wichtigsten Resultate der Arbeit und ihre Einordnung in den aktuellen Kenntnisstand erläutert. Die anschließende Befragung zur Dissertation und zum wissenschaftlichen Umfeld muss zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand ihr bzw. sein Thema auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse ihres bzw. seines Fachgebietes, der relevanten Literatur und Methodik bearbeitet hat. Eine andere als die deutsche oder englische Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss und die Prüfungskommission dem zustimmen.
( 2) Für die Disputation ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern der Prüfungskommission, darunter einer Gutachterin oder eines Gutachters, erforderlich.
§ 9
Antragstellung
( 1) Anträge auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. vier Exemplare der Dissertation,
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dreißig Exemplare einer wissenschaftlichen Zusammenfassung,
ein tabellarischer Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt,
eine Liste der veröffentlichten oder zur Publikation angenommenen Manuskripte oder anderer wissenschaftlicher Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen, Rezensionen,
eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses gemäß§ 5 Abs. 1,
der Nachweis der Erfüllung evtl. erteilter Auflagen nach§ 5 Abs. 2,
eine Erklärung, dass die Arbeit bisher an keiner anderen Hochschule eingereicht worden ist sowie selbständig und ausschließlich mit den angegebenen Mitteln angefertigt wurde,
ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Bewerberin oder der Bewerber länger als drei Monate exmatrikuliert war und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht, ein Exemplar einer allgemeinverständlichen Zusammenfassung in deutscher Sprache, 10. bei einer binationalen Promotion der vom Erweiterten Fakultätsrat bestätigte Kooperationsvertrag über ein gemeinsames Promotionsvorhaben zwischen der Universität Potsdam und der ausländischen Partneruniversität sowie der diesbezügliche Antrag der beiden Betreuer.