Heft 
(2004) 1
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äquivalenten Veranstaltungen mit Leistungsnach­weis im zuständigen Institut teilnehmen. Der Leis­tungsnachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren. Begründete Ausnahmen können auf Antrag durch den Promotionsausschuss beschlossen werden. Erfahrungen in der Lehre sollen nachgewiesen werden.

( 5) Für die Verleihung des akademischen Grades Dr.- Ing. ist Voraussetzung, dass die Dissertation eine ingenieurwissenschaftliche Fragestellung zum Gegenstand hat.

§ 6

Binationale Promotion

Die sich aus dieser Ordnung ergebenden Anforde­rungen an das Verfahren und den Inhalt der Promo­tion finden auch Anwendung auf binationale Pro­motionen. In dem für jede Doktorandin und jeden Doktoranden einzeln abzuschließenden Kooperati­onsvertrag über ein gemeinsames Promotionsver­fahren zwischen der Universität Potsdam und einer ausländischen Hochschule können im Einzelfall Ausnahmeregelungen getroffen werden, soweit das besondere Verfahren einer binationalen Promotion dies erforderlich macht. Alle Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Erweiterten Fakul­tätsrates. Der Promotionsausschuss gibt hierfür eine Empfehlung auf Antrag der beiden Betreuer.

§ 7

Dissertation

( 1) Die Dissertation muss

einen Fortschritt der wissenschaftlichen Er­kenntnis aufgrund selbständiger Forschung erbringen,

die verwendeten Methoden zur Lösung der Aufgaben in nachvollziehbarer Weise be­schreiben,

die Resultate klar darstellen sowie im Zu­sammenhang mit dem relevanten gegenwärti­gen Kenntnisstand interpretieren und diskutie­

ren,

eine vollständige Dokumentation der in der Arbeit verwendeten wissenschaftlichen Lite­ratur und Hilfsmittel enthalten.

( 2) Die Dissertation soll einen Umfang von 100 Seiten DIN A4 nicht überschreiten und in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Eine andere Sprache wird auf Antrag zugelassen, wenn die Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Beurtei­lung einer solchen Arbeit übernehmen.

§ 8

Disputation

( 1) Die Disputation setzt sich aus einem 30­minütigen Vortrag und einer Befragung der Dokto­randin oder des Doktoranden, die 60 Minuten nicht

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überschreiten soll, zusammen. Im Vortrag werden das wissenschaftliche Problem der Dissertation, der methodische Lösungsansatz, die wichtigsten Resul­tate der Arbeit und ihre Einordnung in den aktuel­len Kenntnisstand erläutert. Die anschließende Befragung zur Dissertation und zum wissenschaft­lichen Umfeld muss zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand ihr bzw. sein Thema auf der Grundlage vertiefter Kenntnisse ihres bzw. seines Fachgebietes, der relevanten Literatur und Metho­dik bearbeitet hat. Eine andere als die deutsche oder englische Sprache kann auf Antrag zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss und die Prüfungskommission dem zustimmen.

( 2) Für die Disputation ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern der Prüfungskommis­sion, darunter einer Gutachterin oder eines Gutach­ters, erforderlich.

§ 9

Antragstellung

( 1) Anträge auf Eröffnung des Promotionsverfah­rens sind an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. vier Exemplare der Dissertation,

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dreißig Exemplare einer wissenschaftlichen Zusammenfassung,

ein tabellarischer Lebenslauf, der insbesonde­re über den wissenschaftlichen Werdegang Auskunft gibt,

eine Liste der veröffentlichten oder zur Publi­kation angenommenen Manuskripte oder an­derer wissenschaftlicher Leistungen, darüber vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen, Rezensionen,

eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeug­nisses gemäß§ 5 Abs. 1,

der Nachweis der Erfüllung evtl. erteilter Auflagen nach§ 5 Abs. 2,

eine Erklärung, dass die Arbeit bisher an keiner anderen Hochschule eingereicht wor­den ist sowie selbständig und ausschließlich mit den angegebenen Mitteln angefertigt wur­de,

ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Bewerberin oder der Bewerber länger als drei Monate exmatrikuliert war und nicht im öf­fentlichen oder kirchlichen Dienst steht, ein Exemplar einer allgemeinverständlichen Zusammenfassung in deutscher Sprache, 10. bei einer binationalen Promotion der vom Erweiterten Fakultätsrat bestätigte Kooperati­onsvertrag über ein gemeinsames Promoti­onsvorhaben zwischen der Universität Pots­dam und der ausländischen Partneruniversität sowie der diesbezügliche Antrag der beiden Betreuer.