11. Nachweis der Einschreibung als Promotionsstudent
( 2) Der Promotionsausschuss soll über die Eröffnung des Promotionsverfahrens in der nächst folgenden Sitzung entscheiden, wenn der Antrag wenigstens zehn Tage zuvor unter Abgabe der Unterlagen gestellt wurde.
( 3) Die Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist mit einer Begründung zu versehen.
( 4) Den Gutachterinnen und/ oder den Gutachtern wird je ein Exemplar der Dissertation und der wissenschaftlichen Zusammenfassung, den Mitgliedern der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses jeweils ein Exemplar der wissenschaftlichen Zusammenfassung zugesandt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens mit dem Thema wird allen Instituten der Fakultät zugänglich gemacht. Jeweils ein Exemplar der Dissertation und der wissenschaftlichen Zusammenfassung werden 2 Wochen vor dem Disputationstermin bis einen Tag davor in der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses öffentlich ausgelegt. Das Ausliegen der Arbeit wird allen Instituten der Fakultät mit der Einladung zur Disputation bekannt gegeben.
( 5) Alle Professorinnen, alle Professoren und Habilitierten der Fakultät haben das Recht, bis zum Ende der Auslage Einwendungen gegen die Arbeit schriftlich beim Promotionsausschuss vorzubringen.
§ 10 Gutachten und Bewertung
( 1) Die Gutachterinnen und/ oder die Gutachter legen innerhalb einer Frist von in der Regel vier Wochen unabhängig voneinander dar, inwieweit die in§ 7 Abs. 1 formulierten Anforderungen an eine Dissertation erfüllt sind. Sie empfehlen begründet die Annahme, eine Überarbeitung oder die Ablehnung der Dissertation. Bei Empfehlung der Annahme wird auf einem gesonderten Blatt eine Bewertung für die Dissertation erteilt. Als Bewertungen können vergeben werden:
magna cum laude( sehr gut)
cum laude( gut)
rite( genügend).
Die Gutachter werden aufgefordert, explizit anzugeben, wenn sie die Arbeit als herausragende Dissertation ansehen.
( 2) Falls ein Gutachten nicht fristgemäß eintrifft, entscheidet der Promotionsausschuss darüber, ob eine Fristverlängerung zu vereinbaren oder eine andere Gutachterin oder ein anderer Gutachter zu bestellen ist.
( 3) Lehnen mindestens zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation ab, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Empfiehlt nur eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung so wird von der Prüfungskommission über den Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt. Verlangt eine Gutachterin und/ oder ein Gutachter Änderungen, so wird der Doktorandin oder dem Doktoranden Gelegenheit zur Änderung gegeben. Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Gutachterinnen und/ oder Gutachter. Die Prüfungskommission entscheidet auch über etwaige Einwendungen nach§ 9 Abs. 5. Diese Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen der Zustimmung durch den Promotionsausschuss. Ein Exemplar einer abgelehnten Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei der Universität. Doktorandinnen oder Doktoranden, deren Arbeit abgelehnt worden ist, können frühestens nach einem Jahr mit einer weiteren oder der wesentlich veränderten Arbeit die erneute Zulassung beantragen.
( 4) Haben drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation positiv bewertet und gibt es keine Einwände nach§ 9 Abs. 5, so ist die Dissertation angenommen.
§ 11 Disputation und Bewertung
( 1) Die Prüfungskommission legt Zeit und Ort für die Disputation fest und gibt dies mindestens 14 Tage lang hochschulöffentlich unter Angabe des Themas der Dissertation bekannt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt die Doktorandin oder den Doktoranden und die Mitglieder der Prüfungskommission zu der Disputation ein und benennt eine Protokollantin oder einen Protokollanten. Alle Mitglieder der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses haben das Recht zur Einsichtnahme in die Gutachten. Die Doktorandin oder der Doktorand hat dieses Recht mit Ausnahme der Einsicht in das Blatt mit dem Bewertungsvorschlag.
( 2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission eröffnet die Disputation mit der Vorstellung der Prüfungskommission und des wissenschaftlichen Werdegangs der Doktorandin oder des Doktoranden. Die Befragung erfolgt zunächst ausschließlich durch die Mitglieder der Prüfungskommission. Anschließend können Fragen durch die übrigen Anwesenden von der oder dem Vorsitzenden zugelassen werden.
( 3) Die Prüfungskommission setzt sich unmittelbar im Anschluss an die Disputation unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen, um die Promotionsleistung zu beurteilen. Bewertet werden die Qualität des Vortrags, die Befähigung zur Auseinandersetzung mit den Fragen und kritischen Einwänden und
5