Heft 
(2004) 1
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11. Nachweis der Einschreibung als Promotions­student

( 2) Der Promotionsausschuss soll über die Eröff­nung des Promotionsverfahrens in der nächst fol­genden Sitzung entscheiden, wenn der Antrag we­nigstens zehn Tage zuvor unter Abgabe der Unter­lagen gestellt wurde.

( 3) Die Entscheidung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist mit einer Begrün­dung zu versehen.

( 4) Den Gutachterinnen und/ oder den Gutachtern wird je ein Exemplar der Dissertation und der wis­senschaftlichen Zusammenfassung, den Mitgliedern der Prüfungskommission und des Promotionsaus­schusses jeweils ein Exemplar der wissenschaftli­chen Zusammenfassung zugesandt. Die Information über die Eröffnung des Verfahrens mit dem Thema wird allen Instituten der Fakultät zugänglich ge­macht. Jeweils ein Exemplar der Dissertation und der wissenschaftlichen Zusammenfassung werden 2 Wochen vor dem Disputationstermin bis einen Tag davor in der Geschäftsstelle des Promotionsaus­schusses öffentlich ausgelegt. Das Ausliegen der Arbeit wird allen Instituten der Fakultät mit der Einladung zur Disputation bekannt gegeben.

( 5) Alle Professorinnen, alle Professoren und Habi­litierten der Fakultät haben das Recht, bis zum Ende der Auslage Einwendungen gegen die Arbeit schriftlich beim Promotionsausschuss vorzubrin­gen.

§ 10 Gutachten und Bewertung

( 1) Die Gutachterinnen und/ oder die Gutachter legen innerhalb einer Frist von in der Regel vier Wochen unabhängig voneinander dar, inwieweit die in§ 7 Abs. 1 formulierten Anforderungen an eine Dissertation erfüllt sind. Sie empfehlen begründet die Annahme, eine Überarbeitung oder die Ableh­nung der Dissertation. Bei Empfehlung der An­nahme wird auf einem gesonderten Blatt eine Be­wertung für die Dissertation erteilt. Als Bewertun­gen können vergeben werden:

magna cum laude( sehr gut)

cum laude( gut)

rite( genügend).

Die Gutachter werden aufgefordert, explizit an­zugeben, wenn sie die Arbeit als herausragende Dissertation ansehen.

( 2) Falls ein Gutachten nicht fristgemäß eintrifft, entscheidet der Promotionsausschuss darüber, ob eine Fristverlängerung zu vereinbaren oder eine andere Gutachterin oder ein anderer Gutachter zu bestellen ist.

( 3) Lehnen mindestens zwei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation ab, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Empfiehlt nur eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ableh­nung so wird von der Prüfungskommission über den Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter bestellt. Verlangt eine Gutachterin und/ oder ein Gutachter Änderungen, so wird der Doktorandin oder dem Doktoranden Gele­genheit zur Änderung gegeben. Änderungen bedür­fen der Zustimmung aller Gutachterinnen und/ oder Gutachter. Die Prüfungskommission entscheidet auch über etwaige Einwendungen nach§ 9 Abs. 5. Diese Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen der Zustimmung durch den Promotions­ausschuss. Ein Exemplar einer abgelehnten Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei der Universität. Doktorandinnen oder Doktoranden, deren Arbeit abgelehnt worden ist, können frühestens nach ei­nem Jahr mit einer weiteren oder der wesentlich veränderten Arbeit die erneute Zulassung beantra­gen.

( 4) Haben drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation positiv bewertet und gibt es keine Einwände nach§ 9 Abs. 5, so ist die Dissertation angenommen.

§ 11 Disputation und Bewertung

( 1) Die Prüfungskommission legt Zeit und Ort für die Disputation fest und gibt dies mindestens 14 Tage lang hochschulöffentlich unter Angabe des Themas der Dissertation bekannt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lädt die Dok­torandin oder den Doktoranden und die Mitglieder der Prüfungskommission zu der Disputation ein und benennt eine Protokollantin oder einen Protokollan­ten. Alle Mitglieder der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses haben das Recht zur Einsichtnahme in die Gutachten. Die Doktorandin oder der Doktorand hat dieses Recht mit Ausnahme der Einsicht in das Blatt mit dem Bewertungsvor­schlag.

( 2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommis­sion eröffnet die Disputation mit der Vorstellung der Prüfungskommission und des wissenschaftli­chen Werdegangs der Doktorandin oder des Dokto­randen. Die Befragung erfolgt zunächst ausschließ­lich durch die Mitglieder der Prüfungskommission. Anschließend können Fragen durch die übrigen Anwesenden von der oder dem Vorsitzenden zuge­lassen werden.

( 3) Die Prüfungskommission setzt sich unmittelbar im Anschluss an die Disputation unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen, um die Promotions­leistung zu beurteilen. Bewertet werden die Qualität des Vortrags, die Befähigung zur Auseinanderset­zung mit den Fragen und kritischen Einwänden und

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