Heft 
(2004) 1
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der dargelegte Kenntnisstand. Anschließend findet eine mündliche Begründung der Bewertung durch die Mitglieder der Prüfungskommission statt. Als nicht bestanden gilt die Disputation, wenn mindes­tens zwei Mitglieder der Prüfungskommission den Vortrag oder die Befragung mit nicht ausreichend bewerten. Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden. Wird diese Wiederho­lung nicht bestanden, so ist das Promotionsverfah­ren erfolglos beendet.

( 4) Das Prädikat für die Promotionsleistung( sum­ma cum laude, magna cum laude, cum laude, rite) wird von der Prüfungskommission festgelegt. Diese bestimmt unter Berücksichtigung der Gutach­termeinung und der Bewertung der Disputation das Abschlussprädikat. Dabei kann die Kommission höchstens um ein Prädikat vom ermittelten Gutach­tervotum abweichen. Bei Abweichungen muss die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission zustimmen. Das Prädikat " summa cum laude" kann nur erteilt werden, wenn alle drei Gutachterinnen und/ oder Gutachter die Dissertation mit magna cum laude bewertet haben, mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin, der bzw. die nicht direkter Betreuer bzw. direkte Betreuerin der Arbeit ist, die Arbeit als herausra­gend eingeschätzt hat und die Prüfungskommission dem entsprechenden Antrag eines Mitgliedes mit höchstens einer Gegenstimme zustimmt.

( 5) Im Anschluss an die nichtöffentliche Beratung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis­sion bei bestandener Prüfung der Doktorandin oder dem Doktoranden die Prädikate der drei Gutachte­rinnen und/ oder Gutachter für die Dissertation( oh­ne namentliche Zuordnung) und den Vorschlag für das Prädikat für die Gesamtleistung bekannt. Sie oder er weist darauf hin, dass diese Bewertungen einer Bestätigung durch den Promotionsausschuss bedürfen und dass der Doktorgrad erst geführt wer­den darf, wenn nach Veröffentlichung der Disserta­tion die schriftliche Bestätigung nach§ 12 erfolgt ist.

§ 12

Veröffentlichung der Dissertation

( 1) Als Veröffentlichung der Dissertation gilt die Übergabe von weiteren 10 gebundenen Exemplaren bei der Geschäftsstelle des Promotionsausschusses. Dies muss innerhalb von 12 Wochen nach der Dis­putation geschehen und ist Voraussetzung dafür, dass die schriftliche Erlaubnis zur Führung des akademischen Grades Dr. rer. nat. oder Dr.- Ing. erteilt wird.

( 2) Als Veröffentlichung gilt auch die Übergabe von vier vollständigen Exemplaren, die auf alters­beständigem, holz- und säure freiem Papier gedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und einer elektronischen Version, deren Dateiformat und

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Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzu­stimmen sind. Die Publikation muss ein Abstract in deutscher und englischer Sprache enthalten. Die Doktorandin oder der Doktorand hat der Universi­tätsbibliothek der Universität Potsdam, der Deut­schen Bibliothek in Frankfurt am Main/ Leipzig ( DDB) und ggf. der Sondersammelgebietsbiblio­thek der DFG das Recht zu übertragen, die elektro­nische Version in Datennetzen zu veröffentlichen und versichert, dass die elektronische Version der angenommenen Dissertation entspricht. Die Uni­versitätsbibliothek überprüft die abgelieferte Versi­on auf Lesbarkeit und Übereinstimmung mit den geforderten Vorgaben. Die Abgabe von Dateien, die den Vorgaben hinsichtlich des Dateiformats und der Datenträger nicht entsprechen, gilt nicht als Veröffentlichung.

§ 13

Promotionsurkunde

Die erfolgreiche Promotion wird durch eine Urkun­de in deutscher Sprache dokumentiert. Aus der Urkunde muss ersichtlich sein:

§ 14

Name der Universität und der Fakultät, Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburts­ort der Promovierten oder des Promovierten, verliehener Doktorgrad, Wissenschaftsdisziplin, Thema der Dissertation, Prädikat,

Ort der Ausstellung, Datum( Datum der Dis­putation),

Unterschrift der Dekanin oder des Dekans und der oder des Vorsitzenden des Fakultätsrates.

Ungültigkeitserklärung und Entziehung

( 1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotions­urkunde, dass die Bewerberin oder der Bewerber bei dem Nachweis der Promotionsleistung oder mit Bezug auf die Voraussetzungen der Zulassung zum Promotionsverfahren getäuscht hat, so ist durch die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät die Promotionsleistung für ungültig zu erklären.

( 2) Die Fakultät kann den akademischen Grad ent­ziehen, wenn sich die im Absatz 1 genannten Grün­de nachträglich herausstellen oder die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis nicht beachtet werden.

( 3) Anträge über Versagen oder Entziehung der Promotion können von jedem Mitglied der Fakultät an den Promotionsausschuss gestellt werden. Dieser gibt nach Prüfung eine Empfehlung an den Fakul­tätsrat. Die Entziehung oder Versagung kann nur vom erweiterten Fakultätsrat mit Zwei- Drittel­Mehrheit beschlossen werden. Der oder dem Be­troffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben.