Heft 
(2004) 1
Seite
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§ 15

Ehrenpromotion

( 1) Die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fa­kultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber( Dr. rer. nat. h.c.) in Anerkennung besonderer Verdienste um die in dieser Fakultät vertretenen Wissenschaften ver­leihen.

( 2) Auf Antrag einer hauptberuflich an der Mathe­matisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Uni­versität Potsdam tätigen Professorin oder eines Professors bildet der Fakultätsrat eine Kommission zur Prüfung der wissenschaftlichen Verdienste der oder des zu Ehrenden. Die Kommission besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, fünf weiteren Hoch­schullehrerinnen oder Hochschullehrern, einer akademischen Mitarbeiterin oder einem akademi­schen Mitarbeiter und einer/ einem Studierenden. Die akademische Mitarbeiterin oder der akademi­sche Mitarbeiter kann auch eines der benannten Mitglieder des Promotionsausschusses sein. Die Bildung der Kommission ist allen Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt zu geben. Auf eigenen Antrag kann jedes Mitglied des Promoti­onsausschusses dieser Kommission mit beratender Stimme angehören.

( 3) Ein Vorschlag zur Durchführung der Ehrenpro­motion bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Kommissionsmitglieder. Nach Vor­liegen des Kommissionsvorschlags entscheidet der erweiterte Fakultätsrat in einer von der Dekanin oder vom Dekan einberufenen Sitzung. Zum Be­schluss über eine Ehrenpromotion ist eine Zwei­Drittel- Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates erforder­lich.

( 4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der oder des Geehrten hervorgehoben werden. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität und wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Dekanin oder vom Dekan unterschrieben.

§ 16

In- Kraft- Treten

Die Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft. Die Promotionsordnung vom 25. November 1999 ( AmBek. UP 2000 S. 54) sowie die Übergangsrege­lung zur Verleihung des akademischen Grades " Dr.- Ing." im Fachgebiet Software- Engineering an der Universität Potsdam vom 20. Februar 2003 ( AmBek. UP S. 24) treten mit dem In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.

Studierendenschaft

Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam

Vom 4. November 2003

Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam wurde durch Beschluss des Studierenden­parlaments am 4. November 2003 geändert.

Artikel 1

Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Oktober 2003( AmBek. UP S. 122), wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: " Sofern nichts anderes bestimmt ist, fällt es Be­schlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwe­senden Mitglieder."

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

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