Heft 
(2004) 6
Seite
50
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I. Rechts- und Verwaltungs­

vorschriften

Ordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam

Vom 29. September 2003

Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBI. I S. 129), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GBVI. I S. 90), am 29. September 2003 die folgende Ordnung für den Diplomstudiengang Psychologie erlassen: ¹

Inhalt

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

8

§ 5

Geltungsbereich

Zulassungsvoraussetzungen Ziele des Studiums

Studienbeginn, Studienaufbau und Ab­schluss/ Akademischer Grad

Studienfachberatung

Prüfungsausschuss

Nachteilsausgleich Prüfungen

Lehrveranstaltungsformen und Module Module des Grundstudiums

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

Module des Hauptstudiums

§ 12

Berufspraktische Tätigkeit

§ 13

Diplomarbeit

§ 14

Leistungspunkte

§ 15

Studienbegleitende

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

Prüfungsleistungen

und der Leistungserfassungsprozess Umfang, Form und Benotung der Vordip­lomprüfung und der Diplomprüfung Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ord­nungsverstoß

Bestehen und Nichtbestehen

Wiederholung von Fachprüfungen und Prüfungsleistungen Übergangsbestimmung

Treten

Anlage 1: Studienverlaufsplan

und In- Kraft­

Anlage 2: Modulkatalog für das Grundstudium Anlage 3: Modulkatalog für das Hauptstudium

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für den Diplomstudien­gang Psychologie an der Universität Potsdam.

1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam

am 11. Dezember 2003

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§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für das Psychologiestudium ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechts­vorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das Ablegen der fachrichtungsbezogenen Ein­gangsprüfung nach§ 30 Abs. 3 des Brandenburgi­schen Hochschulgesetzes.

§ 3

Ziele des Studiums

( 1) Die Studierenden sollen im Verlauf des Studi­ums Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben, die sie zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Diplom- Psychologin/ Diplom- Psycho­loge befähigen. Zu dieser Tätigkeit gehören sowohl diagnostische, beratende, gestaltende und therapeu­tische Aufgaben im Gesundheits- und Sozialwesen, im Bereich der schulischen und beruflichen Bil­dung, in der Wirtschaft und der staatlichen Verwal­tung als auch empirische und experimentelle For­schung in wissenschaftlichen Einrichtungen.

( 2) Durch Mitwirkung an Lehrveranstaltungen, Forschung und praktisch- psychologischer Tätigkeit sollen die Studierenden Kenntnisse und Fertigkei­ten erarbeiten, um psychologische Aufgaben zu erkennen, angemessene, wissenschaftlich begründe­te Lösungsansätze zu formulieren und umzusetzen sowie Methoden zur Analyse, Überprüfung und Bewertung psychologischer Tätigkeit auswählen oder selbst entwickeln zu können.

( 3) Das Grundstudium vermittelt vorwiegend grundlegende theoretische und methodische Kennt­nisse sowie eine Orientierung über Forschungser­gebnisse. Es enthält auch fächerübergreifende Ver­anstaltungen, die in forschungsbezogene, histori­sche, wissenschaftstheoretische und berufliche Aspekte der Psychologie einführen.

( 4) Im ersten Studienabschnitt des Hauptstudiums werden die erworbenen Kenntnisse und Fertigkei­ten vertieft und erweitert. In diesem Abschnitt soll in die wichtigsten Tätigkeitsfelder der Psychologie eingeführt werden. Ein Forschungsprojekt führt in die eigene Forschungsarbeit ein.

( 5) Im zweiten Studienabschnitt des Hauptstudiums erfolgt eine Vertiefung in den Schwerpunkten des Instituts: Arbeits- und Organisationspsychologie, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie oder Kognition und Handeln über die Lebensspan­ne. Zusätzlich ist auch eine berufspraktische Tätig­keit in diesen Abschnitt eingeordnet. Ferner soll die Befähigung zu psychologischer Forschung beson­ders gefördert werden. Die Diplomarbeit, die im Allgemeinen eine experimentelle/ quasi- experimen­