I. Rechts- und Verwaltungs
vorschriften
Ordnung für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam
Vom 29. September 2003
Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBI. I S. 129), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GBVI. I S. 90), am 29. September 2003 die folgende Ordnung für den Diplomstudiengang Psychologie erlassen: ¹
Inhalt
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
8
§ 5
တ တ တ
Geltungsbereich
Zulassungsvoraussetzungen Ziele des Studiums
Studienbeginn, Studienaufbau und Abschluss/ Akademischer Grad
Studienfachberatung
Prüfungsausschuss
Nachteilsausgleich Prüfungen
Lehrveranstaltungsformen und Module Module des Grundstudiums
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Module des Hauptstudiums
§ 12
Berufspraktische Tätigkeit
§ 13
Diplomarbeit
§ 14
Leistungspunkte
§ 15
Studienbegleitende
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
Prüfungsleistungen
und der Leistungserfassungsprozess Umfang, Form und Benotung der Vordiplomprüfung und der Diplomprüfung Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
Bestehen und Nichtbestehen
Wiederholung von Fachprüfungen und Prüfungsleistungen Übergangsbestimmung
Treten
Anlage 1: Studienverlaufsplan
und In- Kraft
Anlage 2: Modulkatalog für das Grundstudium Anlage 3: Modulkatalog für das Hauptstudium
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Studiums für den Diplomstudiengang Psychologie an der Universität Potsdam.
1 Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam
am 11. Dezember 2003
50
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für das Psychologiestudium ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das Ablegen der fachrichtungsbezogenen Eingangsprüfung nach§ 30 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes.
§ 3
Ziele des Studiums
( 1) Die Studierenden sollen im Verlauf des Studiums Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwerben, die sie zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Diplom- Psychologin/ Diplom- Psychologe befähigen. Zu dieser Tätigkeit gehören sowohl diagnostische, beratende, gestaltende und therapeutische Aufgaben im Gesundheits- und Sozialwesen, im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung, in der Wirtschaft und der staatlichen Verwaltung als auch empirische und experimentelle Forschung in wissenschaftlichen Einrichtungen.
( 2) Durch Mitwirkung an Lehrveranstaltungen, Forschung und praktisch- psychologischer Tätigkeit sollen die Studierenden Kenntnisse und Fertigkeiten erarbeiten, um psychologische Aufgaben zu erkennen, angemessene, wissenschaftlich begründete Lösungsansätze zu formulieren und umzusetzen sowie Methoden zur Analyse, Überprüfung und Bewertung psychologischer Tätigkeit auswählen oder selbst entwickeln zu können.
( 3) Das Grundstudium vermittelt vorwiegend grundlegende theoretische und methodische Kenntnisse sowie eine Orientierung über Forschungsergebnisse. Es enthält auch fächerübergreifende Veranstaltungen, die in forschungsbezogene, historische, wissenschaftstheoretische und berufliche Aspekte der Psychologie einführen.
( 4) Im ersten Studienabschnitt des Hauptstudiums werden die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertieft und erweitert. In diesem Abschnitt soll in die wichtigsten Tätigkeitsfelder der Psychologie eingeführt werden. Ein Forschungsprojekt führt in die eigene Forschungsarbeit ein.
( 5) Im zweiten Studienabschnitt des Hauptstudiums erfolgt eine Vertiefung in den Schwerpunkten des Instituts: Arbeits- und Organisationspsychologie, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie oder Kognition und Handeln über die Lebensspanne. Zusätzlich ist auch eine berufspraktische Tätigkeit in diesen Abschnitt eingeordnet. Ferner soll die Befähigung zu psychologischer Forschung besonders gefördert werden. Die Diplomarbeit, die im Allgemeinen eine experimentelle/ quasi- experimen