telle Untersuchung einschließt, soll die Beherrschung der fachspezifischen Methodik ausweisen und einen Beitrag zur psychologischen Forschung erbringen.
( 6) Theorien und Methoden der Psychologie werden von anderen Wissenschaften beeinflusst; praktische psychologische Aufgaben setzen häufig interdisziplinäre Kooperation voraus. Diese Umstände fordern, dass sich die Studierenden Kenntnisse in relevanten Nachbardisziplinen erarbeiten. Dazu ist ein nichtpsychologisches Wahlpflichtfach zu absolvieren.
§ 4
Studienbeginn, Studienaufbau und Abschluss/ Akademischer Grad
( 1) Die Zulassung zum Psychologiestudium erfolgt zum Wintersemester.
( 2) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Sie umfasst das Grundstudium, das Hauptstudium inklusive betreuter Praxiszeiten und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit. Wird ein sechsmonatiges Berufspraktikum oder ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule abgelegt, verlängert sich die Regelstudienzeit um 1 Semester und beträgt insgesamt 10 Semester. Der Gesamtaufwand für den erfolgreichen Abschluss des Studiums beträgt 270 LP. Diese gliedern sich in( a) 120 LP für Lehrveranstaltungen im Grundstudium, das mit der Diplom- Vorprüfung abgeschlossen wird;( b) 120 LP für Lehrveranstaltungen im Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird;( c) 30 LP für die Diplomarbeit inklusive Diplomandenkolloquium. Der Studienverlaufsplan findet sich in Anlage 1.
( 3) Das Studium ist modular aufgebaut. Das Lehrangebot wird so organisiert, dass das Studium einschließlich der Diplomprüfung und des Berufspraktikums in neun Semestern abgeschlossen werden kann.
( 4) Zu Beginn des jeweiligen ersten Semesters im Grund- und Hauptstudium findet eine Einführung in das Studium statt, die auf der Grundlage von Leitfäden für das Psychologiestudium über Studienaufbau und Studieninhalte informiert. Darüber hinaus werden Orientierungsveranstaltungen zu den Tätigkeitsfeldern der Psychologie angeboten.
( 5) Das Grundstudium( erster Studienabschnitt) hat eine Dauer von vier Semestern; es wird mit der Diplom- Vorprüfung abgeschlossen.
( 6) Das Hauptstudium gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Studienabschnitt des Hauptstudiums umfasst zwei Semester. Der zweite Studienabschnitt des Hauptstudiums hat eine Dauer von drei
Semestern und wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Er gliedert sich in ein Berufspraktikum, ein zweisemestriges Schwerpunktstudium und die Diplomarbeit.
( 7) Das Berufspraktikum hat eine Dauer von insgesamt mindestens 3 Monaten; es sollte während des zweiten Studienabschnittes des Hauptstudiums absolviert werden.
( 8) Das Lehrangebot und der Studienplan werden so gestaltet, dass alle geforderten Module innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden können.
( 9) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann vom Nachweis spezifischer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Solche Voraussetzungen betreffen Lehrveranstaltungen in Methodenlehre, die Experimentellen Praktika, sowie Veranstaltungen in Klinischer Psychologie sowie Arbeits- und Organisationspsychologie. Der Besuch von Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums und die Erfüllung von Prüfungsanforderungen setzt die DiplomVorprüfung in Psychologie voraus.
§ 5 Studienfachberatung
( 1) Die Studienfachberatung soll die individuelle Studienplanung unterstützen. Sie sollte zu Beginn des Studiums, vor Entscheidungen über die Wahl von Fächern sowie nach nicht bestandenen Prüfungen in Anspruch genommen werden.
( 2) Eine Beratung in Prüfungsangelegenheiten erfolgt durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Stellvertreterin/ den Stellvertreter.
§ 6 Prüfungsausschuss
( 1) Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt: drei Professor/ inn/ en, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiter/ in, sowie ein studentisches Mitglied, das das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ innen eine/ n Vorsitzende/ n und eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
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