Heft 
(2004) 6
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telle Untersuchung einschließt, soll die Beherr­schung der fachspezifischen Methodik ausweisen und einen Beitrag zur psychologischen Forschung erbringen.

( 6) Theorien und Methoden der Psychologie wer­den von anderen Wissenschaften beeinflusst; prak­tische psychologische Aufgaben setzen häufig in­terdisziplinäre Kooperation voraus. Diese Umstän­de fordern, dass sich die Studierenden Kenntnisse in relevanten Nachbardisziplinen erarbeiten. Dazu ist ein nichtpsychologisches Wahlpflichtfach zu absolvieren.

§ 4

Studienbeginn, Studienaufbau und Abschluss/ Akademischer Grad

( 1) Die Zulassung zum Psychologiestudium erfolgt zum Wintersemester.

( 2) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. Sie umfasst das Grundstudium, das Hauptstudium in­klusive betreuter Praxiszeiten und die Prüfungen einschließlich der Diplomarbeit. Wird ein sechsmo­natiges Berufspraktikum oder ein mindestens sechsmonatiger Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule abgelegt, verlängert sich die Regelstu­dienzeit um 1 Semester und beträgt insgesamt 10 Semester. Der Gesamtaufwand für den erfolgrei­chen Abschluss des Studiums beträgt 270 LP. Diese gliedern sich in( a) 120 LP für Lehrveranstaltungen im Grundstudium, das mit der Diplom- Vorprüfung abgeschlossen wird;( b) 120 LP für Lehrveranstal­tungen im Hauptstudium, das mit der Diplomprü­fung abgeschlossen wird;( c) 30 LP für die Diplom­arbeit inklusive Diplomandenkolloquium. Der Stu­dienverlaufsplan findet sich in Anlage 1.

( 3) Das Studium ist modular aufgebaut. Das Lehr­angebot wird so organisiert, dass das Studium ein­schließlich der Diplomprüfung und des Berufs­praktikums in neun Semestern abgeschlossen wer­den kann.

( 4) Zu Beginn des jeweiligen ersten Semesters im Grund- und Hauptstudium findet eine Einführung in das Studium statt, die auf der Grundlage von Leitfäden für das Psychologiestudium über Stu­dienaufbau und Studieninhalte informiert. Darüber hinaus werden Orientierungsveranstaltungen zu den Tätigkeitsfeldern der Psychologie angeboten.

( 5) Das Grundstudium( erster Studienabschnitt) hat eine Dauer von vier Semestern; es wird mit der Diplom- Vorprüfung abgeschlossen.

( 6) Das Hauptstudium gliedert sich in zwei Ab­schnitte. Der erste Studienabschnitt des Hauptstudi­ums umfasst zwei Semester. Der zweite Studienab­schnitt des Hauptstudiums hat eine Dauer von drei

Semestern und wird mit der Diplomprüfung abge­schlossen. Er gliedert sich in ein Berufspraktikum, ein zweisemestriges Schwerpunktstudium und die Diplomarbeit.

( 7) Das Berufspraktikum hat eine Dauer von insge­samt mindestens 3 Monaten; es sollte während des zweiten Studienabschnittes des Hauptstudiums absolviert werden.

( 8) Das Lehrangebot und der Studienplan werden so gestaltet, dass alle geforderten Module innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden können.

( 9) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann vom Nachweis spezifischer Voraussetzungen ab­hängig gemacht werden. Solche Voraussetzungen betreffen Lehrveranstaltungen in Methodenlehre, die Experimentellen Praktika, sowie Veranstaltun­gen in Klinischer Psychologie sowie Arbeits- und Organisationspsychologie. Der Besuch von Lehr­veranstaltungen des Hauptstudiums und die Erfül­lung von Prüfungsanforderungen setzt die Diplom­Vorprüfung in Psychologie voraus.

§ 5 Studienfachberatung

( 1) Die Studienfachberatung soll die individuelle Studienplanung unterstützen. Sie sollte zu Beginn des Studiums, vor Entscheidungen über die Wahl von Fächern sowie nach nicht bestandenen Prüfun­gen in Anspruch genommen werden.

( 2) Eine Beratung in Prüfungsangelegenheiten erfolgt durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Stellvertreterin/ den Stellvertreter.

§ 6 Prüfungsausschuss

( 1) Der Fakultätsrat der Humanwissenschaftlichen Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuss, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammensetzt: drei Profes­sor/ inn/ en, ein/ e wissenschaftliche/ r Mitarbeiter/ in, sowie ein studentisches Mitglied, das das Grund­studium erfolgreich abgeschlossen hat.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professor/ innen eine/ n Vor­sitzende/ n und eine/ n Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stim­mengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vor­sitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn

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